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BGH

Gericht: BGH

Juni 2009 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. sung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Die Antragsgegnerin versagte die Wiederzulassung mit Bescheid vom 5. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht versagt. 6 Die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Wiederzulassung verstoßen auch, anders als der Antragsteller meint, nicht gegen Europarecht. titulierte Forderungen in einer Gesamthöhe von 13.191,25 € gegen den Antragsteller, deren Zwangsvollstreckung sie allein wegen dessen ihr bekannter wirtschaftlicher Situation nicht betrieben hat. Hinzu kommt, dass der Antragsteller selbst nicht darlegt, sämtliche titulierten Forderungen, die zu dem Widerruf seiner Anwaltszulassung geführt haben, zwischenzeitlich getilgt zu haben oder mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen zu haben, die erwarten lassen, dass es zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommt. Da der angefochtene Bescheid im Hinblick auf den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 9 BRAO Bestand hat, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Versagung der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auch unter dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit des Bewerbers) gerechtfertigt war.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
VermögensverfallsForderungAnwZRechtsanwaltschaftBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 62/08
BESCHLUSS
vom 15. Juni 2009 in dem Verfahren
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger
 nach mündlicher Verhandlung am 15. Juni 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.000 €.
Gründe:
I.
1	Mit	Verfügung	vom	6.	Juni	2003	widerrief	die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Die Widerrufsverfügung wurde rechtskräftig (Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 13/04). Mit Schreiben vom 12. April 2007 beantragte der Antragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin versagte die Wiederzulassung mit Bescheid vom 5. März 2008 nach § 7
-3-
Nr. 5 BRAO wegen Unwürdigkeit und nach § 7 Nr. 9 BRAO wegen fortbestehenden Vermögensverfalls.
2	Der	Anwaltsgerichtshof	hat	den	Antrag	auf	gerichtliche	Entscheidung	zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
3	Das	Rechtsmittel	ist	zulässig	(§	42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat in der
 Sache jedoch keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht versagt.
4	Der	Zulassungsantrag	ist	nicht	begründet,	weil sich der Antragsteller je-
denfalls weiterhin in Vermögensverfall befindet (§ 7 Nr. 9 BRAO).
5	1.	Gegen	die	Verfassungsmäßigkeit	von	§ 7 Nr. 9 BRAO bestehen ent-
gegen der Auffassung des Antragstellers keine Bedenken (BGH, Beschl. vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 29/94, BRAK-Mitt. 1995, 28; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 31. August 2005 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057 zu dem Widerruf der Bestellung zu dem Notar wegen Vermögensverfalls).
6	Die	Regelungen	der	Bundesrechtsanwaltsordnung	zur	Wiederzulassung
 verstoßen auch, anders als der Antragsteller meint, nicht gegen Europarecht. Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt soll lediglich die Gleichbehandlung von Mitbewerbern aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sicherstellen, greift aber nicht in die innerstaatlichen Zulassungsvoraussetzungen für Rechtsanwälte ein.
-4-
7	2. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht angenommen, dass sich der An-
tragsteller (weiterhin) in Vermögensverfall befindet. Außer der Kreissparkasse B. , die Forderungen in einer Gesamthöhe von 72.509,59 € hat, die sie nach fruchtlosen Beitreibungsversuchen derzeit nicht vollstreckt, hat auch die Rechtsanwältin T. titulierte Forderungen in einer Gesamthöhe von 13.191,25 € gegen den Antragsteller, deren Zwangsvollstreckung sie allein wegen dessen ihr bekannter wirtschaftlicher Situation nicht betrieben hat. Hinzu kommt, dass der Antragsteller selbst nicht darlegt, sämtliche titulierten Forderungen, die zu dem Widerruf seiner Anwaltszulassung geführt haben, zwischenzeitlich getilgt zu haben oder mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen zu haben, die erwarten lassen, dass es zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommt. Er lehnt es vielmehr ausdrücklich ab, Zahlungen an die Kreissparkasse B.	zu	leisten,	deren Forderung schon Gegenstand des
 Widerrufsverfahrens war.
-5-
8	3. Da der angefochtene Bescheid im Hinblick auf den Versagungsgrund
 nach § 7 Nr. 9 BRAO Bestand hat, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Versagung der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auch unter dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit des Bewerbers) gerechtfertigt war.
Tolksdorf	Frellesen	Roggenbuck	Lohmann
 Wüllrich	Frey	Hauger
 Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 09.05.2008 - 1 AGH 5/08 -