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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Freilesen und Schaal und die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. dereinsetzungsgesuch ist begründet; denn der Antragsteller hat durch die eidesstattliche Versicherung seiner Büroangestellten und seiner eigenen Versicherung an Eides statt hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeschriftsatz schon am Tag der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Anwaltsgerichtshof abgesandt wurde.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 62/06
vom 2. Juli 2007 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Freilesen und Schaal und die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung
 am 2. Juli 2007 beschlossen:
Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.
Gründe:
1	Der	Antragsteller	ist seit 1972 beim Amts- und Landgericht Aachen zur
 Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.
2	Das	gemäß	§ 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG zulässige Wie-
dereinsetzungsgesuch ist begründet; denn der Antragsteller hat durch die eidesstattliche Versicherung seiner Büroangestellten und seiner eigenen Versicherung an Eides statt hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeschriftsatz schon am Tag der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Anwaltsgerichtshof abgesandt wurde. Dort ist er aber offenbar nicht eingegangen. Daran trifft den Beschwerdeführer kein Verschulden. Die Antragsgeg-
nerin ist demzufolge dem Wiedereinsetzungsantrag auch nicht mehr entgegengetreten.
Hirsch	Otten	Freilesen
 Frey
Wosgien	Quaas
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 20.05.2005 -1 ZU 4/05 -
Schaal