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BGH

Gericht: BGH

Februar 2004 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. März 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Dezember 2003 auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sein Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO § 14 BRAO
KostenRechtsanwaltschaftBRAOAnwaltsgerichtshofwiderrufenZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 62/03
BESCHLUSS
vom 19. Februar 2004 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
 am 19. Februar 2004 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Bescheid vom 6. März 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 16. Mai 2003 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller zunächst mit
 
seiner sofortigen Beschwerde gewandt. Hernach hat er jedoch zu dem 31. Dezember 2003 auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Der Widerruf ist infolge Rechtsmittelverzichts durch den Antragsteller bestandskräftig.
Nachdem der Widerruf der Anwaltszulassung des Antragstellers Bestandskraft erlangt hat, ist die Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sein Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Anwaltsgerichtshof ist nach dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung gemäß § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben waren. Bei einem Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet. Daß der Antragsteller bei seiner Ehefrau angestellt war, rechtfertigte keine abweichende Beurteilung.
Hirsch	Basdorf	Ganter
 Ernemann
Kieserling
 Hauger
Kappel hoff