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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. März 1997, durch den die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben. Im angefochtenen Widerrufsbescheid sind - beginnend im Jahre 1994 - eine Vielzahl von Titeln, Vollstreckungsmaßnahmen und Schulden aufgelistet, die der Antragsteller nicht in Abrede gestellt hat. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Für die Annahme, daß der Vermögensverfall zwischenzeitlich zweifelsfrei weggefallen ist, fehlt es an ausreichenden Darlegungen und den entsprechenden Belegen. Eine solche nachvollziehbare und belegte Aufstellung über seine Schulden und sein Vermögen - auf deren Erforderlichkeit er hingewiesen worden ist - hat der Antragsteller nicht vorgelegt.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
BRAOBeschwerdeverfahrenAnwaltsgerichtshofVerhältnisangefochten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 61/97
vom 26. Januar 1998
in dem Verfahren
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich
 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 1998
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs bei dem Oberlandesgericht Rostock vom 7. August 1997 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der Antragsteller ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. März 1997, durch den die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben. Im angefochtenen Widerrufsbescheid sind - beginnend im Jahre 1994 - eine Vielzahl von Titeln, Vollstreckungsmaßnahmen und Schulden aufgelistet, die der Antragsteller nicht in Abrede gestellt hat. Mehrfach wurden Haftbefehle und Durchsuchungen der Geschäftsräume beantragt. Gegen den Antragsteller ist außerdem Anklage wegen Untreue wegen des Zugriffs auf Mandantengelder erhoben worden. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren somit als nachhaltig und nicht nur vorübergehend zerrüttet anzusehen.
Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind.
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Für die Annahme, daß der Vermögensverfall zwischenzeitlich zweifelsfrei weggefallen ist, fehlt es an ausreichenden Darlegungen und den entsprechenden Belegen. Es genügt nicht, die Begleichung einzelner Forderungen zu behaupten oder in Aussicht zu stellen. Erforderlich ist vielmehr eine Vermögensaufstellung, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller in der Lage sein wird, in absehbarer Zeit seinen Verbindlichkeiten nachzukommen und wieder in geordneten finanziellen Verhältnissen zu leben. Eine solche nachvollziehbare und belegte Aufstellung über seine Schulden und sein Vermögen - auf deren Erforderlichkeit er hingewiesen worden ist - hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Es ist mangels brauchbarer Angaben des Antragstellers davon auszugehen, daß die Verpflichtungen, die zu dem Widerruf geführt haben, noch bestehen. Darüber hinaus sind während des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof und nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses zahlreiche weitere Klageverfahren und Vollstreckungsmaßnahmen ge-
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gen den Antragsteller bekannt geworden. Er ist zudem am 13. November 1997 in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 8, 2. Halbs. BRAO).
Deppert
 Basdorf
Terno
 Salditt
Schott	Wüllrich
 Otten