März 1997 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Fritz Wl itraßej Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, S| Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Februar 1996, durch den die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch Vermögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet wären. Für die Annahme, daß der Vermögensverf^all zwischenzeitlich zweifelsfrei weggefallen ist, bestehen keine Anhaltspunkte, auch wenn durch gezielte Zahlung des Antragstellers verschiedene Ansprüche erfüllt sein sollten.
BUNDESGERICHTSHOF -JO BESCHLUSS AnwZ (B) 61/96 vom 3. März 1997 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Fritz Wl itraßej Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, S| >lat! Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft JO Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und Dr. Wüllrich aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juli 1996 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Den gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Februar 1996, durch den die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, 3 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben. Der Antragsteller war und ist im Schuldnerverzeichnis eingetragen; gegen ihn war Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Seit 1993 führten die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in mehreren Fällen dazu, daß Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden mußten. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren somit als nachhaltig und nicht nur vorübergehend zerrüttet anzusehen. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch Vermögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet wären. Für die Annahme, daß der Vermögensverf^all zwischenzeitlich zweifelsfrei weggefallen ist, bestehen keine Anhaltspunkte, auch wenn durch gezielte Zahlung des Antragstellers verschiedene Ansprüche erfüllt sein sollten. Die Forderung des Finanzamts KM^^in Höhe von 720.000 DM J0 ist eingestandenermaßen nach wie vor offen; die Behauptung des Antragstellers, er könne diese Forderung demnächst aus Verkaufserlösen befriedigen, ist nicht belegt und zudem nicht geeignet, den zweifelsfreien Wegfall des Vermögensverfalls zu begründen. Dazu ist vielmehr erforderlich, daß der Antragsteller einen vollständigen Vermögensstatus vorlegt, aus dem sich die Einkommensverhältnisse und die augenblicklichen Belastungen dinglicher und schuldrechtlicher Art sowie die Möglichkeit der Rückführung bestehender Schulden nachvollziehbar ergeben. Trotz Aufforderung durch Verfügung vom 2. Januar 1997 hat der Antragsteller keine nachvollziehbare und belegte Aufstellung über seine Schulden und sein Vermögen vorgelegt. Die in der Vorinstanz vorgelegte Aufstellung über das Anlagevermögen der Kanzlei (mit Buchwerten) und das Iramobilienvermögen reicht schon deshalb nicht aus, weil keinerlei Nachweise beigefügt sind und weil die Aufstellungen nichts über bestehende Schulden und über die Tilgung der Schulden besagen, die neben der Forderung des Finanzamts zu dem Widerruf der Zulas- sung geführt haben. Geiß van Gelder Basdorf Otten Müller Salditt Wüllrich