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BGH

Gericht: BGH

Februar 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. März 1994 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 Der Ehrengerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls bei Erlaß der angefochtenen Verfügung, der eine Schuldenlast des Antragstellers von über 8 Mio.DM zugrundeliegt, Vorgelegen haben und auch nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind. Februar 1995 hat der Antragsteller selbst dargelegt, daß mehrere Forderungen in beträchtlicher Höhe bestehen, deren Regulierung mit den Gläubigern noch nicht geklärt ist. Eine vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und die vorhandenen Tilgungsmöglichkeiten hat der Antragsteller trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Der Senat sah es für nicht angebracht an, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
AmtsgerichtRechtsanwaltschaftBeschwerdeverfahrenAntragsgegner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 61/94
vom 13. Februar 1995 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Bernhard
 tr.m
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, vertreten durch den Generalstaatsanwalt, HMBstr. flp.
Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. Februar 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer,
 Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit August 1984 als Rechtsanwalt zugelassen, zunächst bei dem Amtsgericht Beckum und bei dem Landgericht Münster, seit Dezember 1984 bei dem Amtsgericht Soest und dem Landgericht Arnsberg. Mit Verfügung vom 2. März 1994 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8
3
BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Ehrengerichtshof zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), aber unbegründet.
Der Ehrengerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls bei Erlaß der angefochtenen Verfügung, der eine Schuldenlast des Antragstellers von über 8 Mio. DM zugrundeliegt, Vorgelegen haben und auch nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind. Daran hat sich auch im Beschwerdeverfahren im Ergebnis nichts geändert. In dem Schriftsatz vom 7. Februar 1995 hat der Antragsteller selbst dargelegt, daß mehrere Forderungen in beträchtlicher Höhe bestehen, deren Regulierung mit den Gläubigern noch nicht geklärt ist. Es sind auch zahlreiche Zwangsvollstreckungsaufträge und weitere Forderungen gegen den Antragsteller bekannt geworden. Eine vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und die vorhandenen Tilgungsmöglichkeiten hat der Antragsteller trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.
4
Der Senat sah es für nicht angebracht an, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 1995 aufzuheben. Eine Verhinderung des Antragstellers ist durch sein Schreiben vom 11. Februar und das ärztliche Zeugnis vom 10. Februar 1995 nicht hinreichend dargetan.
Ulsamer	Schmitz	van	Gelder
 Odersky
Weise
 Paepcke
Salditt