Rechtsanwälte Dr. Partner, und gegen das Sächsische Staatsministerium der Justiz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, Straße^Pin Dl Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zulassung beim Oberlandesgericht Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. Müller und Dr. Salditt am 21. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen beim Oberlandesgericht Dresden vom 17. August 1989 bei dem Amtsgericht Hamm und dem Landgericht Dortmund ist der Antragsteller durch den Antragsgegner am 29. Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Dresden zutreffend versagt. 1. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. soll die Zulassung bei einem Oberlandesgericht in der Regel versagt werden, Die Gleichbehandlung von Rechtsanwälten aus den alten und den neuen Bundesländern entspricht dem Willen der Vertragsparteien des EinigungsVertrages. Aus dieser Gleichstellungsklausel folgt, daß im Interesse eines möglichst raschen Zusammenwachsens der Gebiete eines vereinigten Deutschlands die Unterschiede in der juristischen Ausbildung auch im Berufsrecht der Rechtsanwälte außer Betracht zu bleiben haben und derjenige, der einmal nach dem Rechtsanwaltsgesetz zugelassen worden ist, einem nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechtsanwalt in jeder Hinsicht gleichsteht (Senatsbeschluß aaO m.Nachw.). § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG und § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verlangen für die Zulassung bei einem Oberlandesgericht übereinstimmend eine fünfjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt. Umfang und Intensität dieser anwaltsspezifischen Erfahrung im Umgang mit Mandanten, Behörden und Gerichten hängen nicht notwendig von den unterschiedlichen Ausbildungsgängen ab, die die Bewerber aus beiden Teilen Deutschlands vor ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durchlaufen haben, so daß entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht Ungleiches willkürlich gleich behandelt wird. Auch für den Antragsteller gilt daher uneingeschränkt der Versagungsgrund des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG. Februar 1993 den Besitzstand des Antragstellers beeinträchtigt, weil dieser bisher beim Bezirksgericht postulationsfähig gewesen, nun aber nach Änderung der Gerichtsorganisation beim Oberlandesgericht nicht mehr postulationsfähig ist. Die Einschränkung seiner Postulationsfähigkeit in bezug auf die in die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte fallenden Sachen war im Zuge der Vereinheitlichung der Gerichtsorganisation als Möglichkeit vorhersehbar, so daß der Antragsteller durch die anfängliche Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit uneingeschränkter Postulationsfähigkeit beim damaligen Bezirksgericht keine Position erlangte, auf die er als Dauerzustand vertrauen konnte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 61/93 vom 21. Februar 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Jochen in Dl Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Partner, und gegen das Sächsische Staatsministerium der Justiz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, Straße^Pin Dl Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zulassung beim Oberlandesgericht 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. Müller und Dr. Salditt am 21. Februar 1994 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen beim Oberlandesgericht Dresden vom 17. Juni 1993 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Nach Verzicht auf seine Rechte aus seiner Zulassung vom 16. August 1989 bei dem Amtsgericht Hamm und dem Landgericht Dortmund ist der Antragsteller durch den Antragsgegner am 29. Januar 1991 im Geltungsbereich des Rechtsanwaltsgesetzes als Rechtsanwalt zugelassen worden. Die beantragte Zulassung bei dem am 1. Januar 1993 errichteten Oberlandesgericht Dresden hat der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden durch Bescheid vom 19. Februar 1993 unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. versagt. Der gegen diesen Bescheid gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die "sofortige" Beschwerde des Antragstellers. II. Die in entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 1 RAG zulässige Beschwerde (vgl. Senatsbeschluß vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 20/93) ist nicht begründet. Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Dresden zutreffend versagt. 1. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. soll die Zulassung bei einem Oberlandesgericht in der Regel versagt werden, 4 wenn der Bewerber nicht bereits fünf Jahre lang als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135) hat die frühere Kann-Vorschrift des § 20 BRAO durch einen Regel-Ausnahme-Tatbestand ersetzt. Damit sollten die Versagungsgründe des § 20 Abs. 1 BRAO verschärft werden, um einheitliche Maßstäbe für die örtliche Zulassung zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluß aaO m.Nachw.). Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz hat den geänderten § 20 BRAO in den neuen § 23 RAG übernommen. Zu Recht ist daher der Berufsgerichtshof davon ausgegangen, daß vorzeitige Zulassungen zu dem Oberlandesgericht nur aus besonderen, im Einzelfall darzulegenden Gründen ausnahmsweise gestattet werden dürfen. 2. Der Antragsteller ist erst seit dem 16. August 1989 als Rechtsanwalt zugelassen, also noch nicht fünf Jahre als Rechtsanwalt tätig. Gründe für eine vorzeitige Zulassung liegen nicht vor. a) Der Antragsteller macht geltend, es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Rechtsanwälte, die ihre Ausbildung in den alten Bundesländern absolviert haben, also qualifizierter seien als Anwälte, die in der ehemaligen DDR ausgebildet worden seien, fünf Jahre als Rechtsanwalt tätig gewesen sein müßten; § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG sei verfassungskonform dahin auszulegen, daß der Antragsteller 5 ohne Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit nach pflichtgemäßem Ermessen zugelassen werden müßte. Das trifft nicht zu. Die Gleichbehandlung von Rechtsanwälten aus den alten und den neuen Bundesländern entspricht dem Willen der Vertragsparteien des EinigungsVertrages. Nach Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. II Nr. 2 EinigVtr steht ein Rechtsanwalt, der in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen ist, in dem jeweils anderen Gebiet einem dort zugelassenen Rechtsanwalt gleich. Aus dieser Gleichstellungsklausel folgt, daß im Interesse eines möglichst raschen Zusammenwachsens der Gebiete eines vereinigten Deutschlands die Unterschiede in der juristischen Ausbildung auch im Berufsrecht der Rechtsanwälte außer Betracht zu bleiben haben und derjenige, der einmal nach dem Rechtsanwaltsgesetz zugelassen worden ist, einem nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechtsanwalt in jeder Hinsicht gleichsteht (Senatsbeschluß aaO m.Nachw.). Der Wille zur Gleichbehandlung der Rechtsanwälte aus den alten und den neuen Bundesländern liegt auch dem Rechtspflege-Anpassungsgesetz zugrunde. Es hat trotz der bekannten unterschiedlichen Ausbildungsund Zulassungsvoraussetzungen den Versagungsgrund des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG für alle anwaltlichen Bewerber in gleicher Weise geregelt. § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG und § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verlangen für die Zulassung bei einem Oberlandesgericht übereinstimmend eine fünfjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt. Damit soll gewährleistet werden, daß Rechtsanwälte bei ei- 6 nem Oberlandesgericht über ausreichende Berufserfahrung verfügen. Umfang und Intensität dieser anwaltsspezifischen Erfahrung im Umgang mit Mandanten, Behörden und Gerichten hängen nicht notwendig von den unterschiedlichen Ausbildungsgängen ab, die die Bewerber aus beiden Teilen Deutschlands vor ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durchlaufen haben, so daß entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht Ungleiches willkürlich gleich behandelt wird. Auch für den Antragsteller gilt daher uneingeschränkt der Versagungsgrund des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG. b) Es trifft auch nicht zu, daß der angegriffene Bescheid vom 19. Februar 1993 den Besitzstand des Antragstellers beeinträchtigt, weil dieser bisher beim Bezirksgericht postulationsfähig gewesen, nun aber nach Änderung der Gerichtsorganisation beim Oberlandesgericht nicht mehr postulationsfähig ist. Diese Änderung ist keine Folge des angegriffenen Bescheids, sondern der gesetzlichen Neuregelung. Davon abgesehen ist der Antragsteller bei dem Amtsgericht und dem Landgericht als erstinstanzlichen Gerichten und beim Landgericht als Berufungsgericht weiterhin zugelassen. Die Einschränkung seiner Postulationsfähigkeit in bezug auf die in die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte fallenden Sachen war im Zuge der Vereinheitlichung der Gerichtsorganisation als Möglichkeit vorhersehbar, so daß der Antragsteller durch die anfängliche Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit uneingeschränkter Postulationsfähigkeit beim damaligen Bezirksgericht keine Position erlangte, auf die er als Dauerzustand vertrauen konnte. // Der Hinweis des Antragstellers auf seine Stationszeugnisse während der Ausbildung, seine Examensnote, seine berufliche Tätigkeit und Vorbildung, mit dem er eine überlegene Qualifikation reklamiert, verfängt nicht. Die angeführten Umstände rechtfertigen keine Ausnahme von der in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG aufgestellten Regel (vgl. zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO Feuerich, 2. Aufl. § 20 BRAO Rdn. 36). Jähnke Ulsamer Schmitz van Gelder Paepcke Müller Salditt