- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, vertreten durch Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Will März 1978 im wesentlichen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt/Main zurückverwiesen worden war, wurde der Antragsteller schließlich durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dieses Urteil wurde mit der Verwerfung der Revision des Antragstellers durch den Bundesgerichtshof am 17. Er verbüßte die Freiheitsstrafe zu 2/3 von Juni 1981 bis Mai 1982; der zur Bewährung ausgesetzte Rest der Strafe wurde ihm durch Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 1983 beantragte der Antragsteller bei dem Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht in Wiesbaden zuzulassen. März 1984 ein Gutachten dahin, daß der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegenstehe; zur Begründung berief sich die Antragsgegnerin auf die der Verurteilung des Antragstellers zugrunde liegenden Feststellungen. Juli 1990 hat der Antragsteller erneut beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, und zwar im Bereich des Landgerichts Frankfurt am Main. Dezember 1990 hat der Vorstand den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht und sich zur Begründung auf die der strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers zugrunde liegenden Feststellungen berufen, auch habe sich der Antragsteller nach seiner Haftentlassung nicht um eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft bemüht. 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (st. 60/86) der Antragsgegnerin und dem Ehrengerichtshof allerdings darin, daß das schuldhafte Verhalten des Antragstel-^ lers, das zu seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Ver- Nach wie vor ist davon auszugehen, daß der Antragsteller in den Jahren 1972 und 1973 als Magistratsdirektor Straftaten im Amt begangen hat. Er hat sich von dem Geschäftsführer eines Bordellbetriebes in wiederholt Geschlechtsverkehr mit Prostituierten in Höhe von nahezu 2.000 DM finanzieren lassen und sich dabei bereit gezeigt, sich bei zukünftigen Entscheidungen über für den Bordellbetrieb wesentlichen Fragen (insbesondere Sperrzeitverkürzungen und Verstöße gegen Ordnungsvorschriften) bei der Ermessensausübung durch die erhaltenen Vorteile beeinflussen zu lassen. Der Senat hat wiederholt ausgeführt, daß selbst ein besonders schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers und andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren kann, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Von Bedeutung ist auch, daß die strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers seit dem 17. Hierbei hat der Senat entsprechend Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auch die unangemessen lange Dauer des Strafverfahrens zu Gunsten des Antragstellers gewertet; jedenfalls die Verfahrensdauer, die sich infolge der Aufhebung des rechtsfehlerhaften ersten Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 10. Dezember 1979 ergab, war unangemessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, weil sie der Antragsteller nicht verschuldet hat (vgl. Der Antragsteller hat glaubhaft versichert, daß er in den letzten Jahren nicht untätig gewesen sei, sondern intensiv gearbeitet und sich - vor allem auch juristisch - weitergebildet habe. Auch entscheidend für die Annahme des Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 5 BRAO in dem ersten Verfahren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft war, daß der Antragsteller seine Zulassung in Wiesbaden begehrte, wo er seine Verfehlungen begangen hat, die der Bevölkerung infolge der Presseberichterstattung noch in Erinnerung waren; aus diesem Grunde verlangte das Anliegen des Gesetzes, das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren, Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung (vgl. März 1987 -AnwZ (B) 60/86); der Senat ließ offen, ob diese Frage anders zu beurteilen wäre, wenn der Antragsteller seine Zulassung an einem anderen Ort, wo seine früheren Verfehlungen nicht bekannt sind, beantragt hätte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Verfehlungen des Antragstellers der Bevölkerung in Frankfurt am Main - jedenfalls heute noch - bekannt wären. Dem Umstand, daß der Antragsteller bisher nicht angegeben hat, wo er in Frankfurt am Main für den Fall seiner Zulassung als Rechtsanwalt eine Kanzlei einrichten wolle, kommt unter dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 5 BRAO keine Bedeutung zu.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ rB) 61/91 BESCHLUSS vom 17. Februar 1992 in dem Verfahren des Assessors Horst W i S r traße( Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, vertreten durch Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Will s? Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 24. September 1991 aufgehoben . Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 11. Dezember 1990 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der am 1931 geborene Antragsteller hat am 6. Juli 1961 die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt. 3 Er war danach zunächst als Volontär und juristischer Sachbearbeiter in einem Versicherungsunternehmen, als juristischer Mitarbeiter bei einer Berufsgenossenschaft, als Geschäftsführer und Syndikus einer Handwerkskammer und als juristischer Mitarbeiter bei einer Sparkasse tätig. Am 1. Mai 1967 trat der Antragsteller als Justitiar in den Dienst der Stadt Wiesbaden ein. Er wurde im Januar 1968 in das Beamtenverhältnis übernommen, im Juli 1969 zu dem Magistratsrat ernannt, ab Januar 1970 führte er die Amtsbezeichnung Obermagistratsrat und im April 1972 wurde er zu dem Magistratsdirektor befördert. Seit November 1971 war er Leiter des Ordnungsamtes und zeitweilig Stellvertreter des Polizeipräsidenten. Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen den Antragsteller wegen verschiedener Straftaten im Amte Anklage erhoben hatte, wurde er im November 1974 vorläufig des Dienstes enthoben . Nachdem ein erstes Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10. Mai 1976 durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. März 1978 im wesentlichen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt/Main zurückverwiesen worden war, wurde der Antragsteller schließlich durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1979 unter Freisprechung im übrigen wegen Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, ferner wurde ihm für die Dauer von drei Jahren SV die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden. Dieses Urteil wurde mit der Verwerfung der Revision des Antragstellers durch den Bundesgerichtshof am 17. Dezember 1980 rechtskräftig. Damit schied der Antragsteller nach § 46 des Hessischen Beamtengesetzes an diesem Tag aus dem Beamtenverhältnis aus. Er verbüßte die Freiheitsstrafe zu 2/3 von Juni 1981 bis Mai 1982; der zur Bewährung ausgesetzte Rest der Strafe wurde ihm durch Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 1985 erlassen. Bereits durch Beschluß vom 27. Oktober 1983 hatte das Landgericht Frankfurt am Main dem Antragsteller die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, vorzeitig wieder eingeräumt. Am 5. Dezember 1983 beantragte der Antragsteller bei dem Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht in Wiesbaden zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin erstattete am 21. März 1984 ein Gutachten dahin, daß der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegenstehe; zur Begründung berief sich die Antragsgegnerin auf die der Verurteilung des Antragstellers zugrunde liegenden Feststellungen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Ehrengerichtshof zurück; er stellte fest, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies der Senat durch Beschluß vom 23. März 1987 -AnwZ (B) 60/86 - zurück. 5 Mit Schreiben vom 9. Juli 1990 hat der Antragsteller erneut beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, und zwar im Bereich des Landgerichts Frankfurt am Main. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag wiederum entgegengetreten; in seinem Gutachten vom 11. Dezember 1990 hat der Vorstand den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht und sich zur Begründung auf die der strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers zugrunde liegenden Feststellungen berufen, auch habe sich der Antragsteller nach seiner Haftentlassung nicht um eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft bemüht. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen; er hat festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO) und begründet. 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 1987 - AnwZ (B) 60/86 und vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 1/90, jeweils m.w.N.). 2. Eine derartige Feststellung läßt sich gegenwärtig für den Antragsteller nicht mehr treffen. a) Der Senat folgt wie schon in seiner früheren Entscheidung (Senatsbeschluß vom 23. März 1987 - AnwZ (B) 60/86) der Antragsgegnerin und dem Ehrengerichtshof allerdings darin, daß das schuldhafte Verhalten des Antragstel-^ lers, das zu seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Ver- urteilung geführt hat, ihn für längere Zeit unwürdig gemacht hat, den Beruf des Rechtsanwalts auszüben. Nach wie vor ist davon auszugehen, daß der Antragsteller in den Jahren 1972 und 1973 als Magistratsdirektor Straftaten im Amt begangen hat. Er hat sich von dem Geschäftsführer eines Bordellbetriebes in wiederholt Geschlechtsverkehr mit Prostituierten in Höhe von nahezu 2.000 DM finanzieren lassen und sich dabei bereit gezeigt, sich bei zukünftigen Entscheidungen über für den Bordellbetrieb wesentlichen Fragen (insbesondere Sperrzeitverkürzungen und Verstöße gegen Ordnungsvorschriften) bei der Ermessensausübung durch die erhaltenen Vorteile beeinflussen zu lassen. Damit hat er 9 sich des fortgesetzten Vergehens der Bestechlichkeit nach § 332 StGB schuldig gemacht. Ferner hat er gegen § 331 StGB verstoßen; er hat sich als Amtsträger und Beamter als Gegenleistung dafür, daß er ihr eine Aufenthaltserlaubnis verschaffe, von einer Prostituierten versprechen lassen, daß sie seine Freundin werde. Außerdem hat er eine versuchte Nötigung begangen, als er eine Prostituierte mit der Ausweisung bedrohte, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen verschwunden sei. Ein derartiger Mißbrauch einer hohen Beamtenstellung persönlicher Vorteile wegen läßt den Bewerber in 7 besonderem Maße unwürdig erscheinen, den Beruf des Rechtsanwalts - eines Organs der Rechtspflege - auszuüben (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1987 - AnwZ (B) 60/86 m.w.Nachw.). b) Auch ein derartiges schwerwiegendes Vergehen führt aber nicht ohne weiteres zu einem lebenslänglichen Zulassungsverbot zur Rechtsanwaltschaft. Der Senat hat wiederholt ausgeführt, daß selbst ein besonders schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers und andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren kann, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltstandes (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 1/90, vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wieder zulas sung 1; vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 2, vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 14/88 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 3 und vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 48/89). Die Frage, wieviele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Bei der Abwägung sind vielmehr die Gesamtumstände des Falles zu werten (Senatsbeschlüsse vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 = BGHR aaO sowie vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 48/89 und vom 14. Mai 1990 -AnwZ (B) 1/90). Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung vier bis fünf Jahre in leichten Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischen und steuerunehrlichen Verhalten, durch Alkoholsucht bedingten Verfehlungen oder gefährlicher Körperverletzung) und bis zu 15 oder 20 Jahre (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen oder einer falschen eidesstattlichen Versicherung), ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schweren Fällen von Untreue oder Betrug). Die zuständigen Stellen haben insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse aaO). c) Die hiernach notwendige Gesamtabwägung ergibt hier, daß keine Gründe mehr bestehen, die es rechtfertigen könnten, die Zulassung des nunmehr 60 Jahre alten Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft im Hinblick auf sein strafgerichtlich geahndetes Fehlverhalten jetzt noch zu versagen. Seit dem strafrechtlichen Fehlverhalten sind mehr als achtzehn Jahre vergangen, in denen sich der Antragsteller -wie zuvor - straffrei geführt hat. Diesem Umstand kommt nach den oben wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätzen besonderes Gewicht zu. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, daß es sich um ein einmaliges, auch im Zusammenhang mit der damaligen Lebenssituation des Antragstellers (Scheitern der Ehe) stehendes Versagen handelte. Von Bedeutung ist auch, daß die strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers seit dem 17. Dezember 1980, also seit mehr als elf Jahren rechtskräftig ist. Hierbei hat der Senat entsprechend Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auch die unangemessen lange Dauer des Strafverfahrens zu Gunsten des Antragstellers gewertet; jedenfalls die Verfahrensdauer, die sich infolge der Aufhebung des rechtsfehlerhaften ersten Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 10. Mai 1976 bis zur Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1979 ergab, war unangemessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, weil sie der Antragsteller nicht verschuldet hat (vgl. BGHR-St MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 1 und 3). Demgegenüber vermag der Senat dem Umstand, daß der Antragsteller für die Zeit nach seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kraft Gesetzes keine besonderen beruflichen Aktivitäten nachzuweisen vermochte, keine entscheidende Bedeutung beizu demessen. Der Antragsteller hat glaubhaft versichert, daß er in den letzten Jahren nicht untätig gewesen sei, sondern intensiv gearbeitet und sich - vor allem auch juristisch - weitergebildet habe. Auch entscheidend für die Annahme des Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 5 BRAO in dem ersten Verfahren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft war, daß der Antragsteller seine Zulassung in Wiesbaden begehrte, wo er seine Verfehlungen begangen hat, die der Bevölkerung infolge der Presseberichterstattung noch in Erinnerung waren; aus diesem Grunde verlangte das Anliegen des Gesetzes, das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren, Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1987 -AnwZ (B) 60/86); der Senat ließ offen, ob diese Frage anders zu beurteilen wäre, wenn der Antragsteller seine Zulassung an einem anderen Ort, wo seine früheren Verfehlungen nicht bekannt sind, beantragt hätte. Nunmehr hat der Antragsteller seine Zulassung in Frankfurt am Main beantragt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Verfehlungen des Antragstellers der Bevölkerung in Frankfurt am Main - jedenfalls heute noch - bekannt wären. Dem Umstand, daß der Antragsteller bisher nicht angegeben hat, wo er in Frankfurt am Main für den Fall seiner Zulassung als Rechtsanwalt eine Kanzlei einrichten wolle, kommt unter dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 5 BRAO keine Bedeutung zu. Diese Frage wird die LandesJustizverwaltung unter dem Gesichtspunkt des § 27 Abs. 2 BRAO zu prüfen haben. Merz Ulsamer Schmitz Thode Meisterernst Veser Jordan