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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1964 antragsgemäß unter Rücknahme dieser Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rottweil und dem Landgericht Rottweil mit Dienstsitz in Schwenningen zugelassen. Februar 1969 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Donaueschingen und dem Landgericht Konstanz, sodann antragsgemäß unter Rücknahme dieser Zulassung am 25. September 1969 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rottweil und dem Landgericht Rottweil mit Dienstsitz in Schwenningen zugelassen. Januar 1972 der Stadtbezirk Schwenningen aus dem Amtsgerichtsbezirk Rottweil ausgegliedert und dem Bezirk des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen (Landgericht Konstanz) zugeordnet. Im Hinblick auf wirtschaftliche Nachteile, die sich aus dieser Neuordnung für die in der (bisher selbständigen) Stadt Schwenningen residierenden Rechtsanwälte ergeben könnten, traf der Antragsgegner am 14. Dezember 1971 antragsgemäß unter Rücknahme der Zulassung bei dem Amtsgericht Rottweil die Zulassung bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen und dem Landgericht Konstanz; ihre bisherige Zulassung bei dem Landgericht Rottweil wurde als Zweitzulassung aufrechterhalten. Oktober 1981 die Zweitzulassung der Antragsteller bei dem Landgericht Rottweil über den 31. Juni 1984 und sodann nach § 227 a Abs. 5 BRAO durch Bescheide vom 26. Dezember 1988 eingegangenen Schreiben beantragten die Antragsteller die weitere Verlängerung ihrer Zweitzulassung bei dem Landgericht Rottweil um zehn Jahre, hilfsweise bis zur anstehenden Neuregelung der Bundesrechtsanwaltsordnung und des anwaltlichen Standes-rechts. Juli 1989 abgelehnt und zugleich die Zulassung der Antragsteller bei dem Landgericht Rottweil zurückgenommen. Zutreffend hat sich der Antragsgegner deshalb auf den Standpunkt gestellt, daß die ausgesprochene Zweitzulassung der Antragsteller nach Ablauf der in den Verlängerungsbescheiden vom 26. Daß nach der Änderung des § 227 a Abs.3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Eine (nochmalige) Verlängerung der Zweitzulassung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 227 a Abs. 5 BRAO). Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann z.B. auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. 3. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen haben die Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihnen erfüllt sind. Unter diesen Umständen vermag der Hinweis auf den territorial ungünstigen Zuschnitt des Landgerichtsbezirks Konstanz und die extreme Randlage der Stadt Villingen-Schwenningen an der Grenze der Landgerichtsbezirke Konstanz und Rottweil mit landsmannschaftlich unterschiedlicher Struktur für sich allein die "besondere Härte" nicht zu tragen, zu demal es sich hierbei um Nachteile handelt, die gleichermaßen sämtliche in Villingen-Schwenningen residierenden Rechtsanwälte ohne Rücksicht darauf betreffen, ob sie über eine Zweitzulassung bei dem Landgericht Rottweil verfügen oder nicht. 4. Offenbleiben kann, ob der im gerichtlichen Verfahren hilfsweise angebrachte Antrag auf Feststellung, daß die Antragsteller keiner besonderen Erlaubnis für eine Tätigkeit bei dem Landgericht Rottweil bedürfen, zulässig ist.

Zitierte Normen: § 24 BRAO § 78 ZPO
RechtsanwaltZweitzulassungAntragsgegnerRottweilBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
b
AnwZ (B) 61/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
1
2
des Rechtsanwalts Dr. Peter des Rechtsanwalts Kurt H a beide B^|^straß Stadtbezirk S|
Antragsteller und Be s chwerde f ührer
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 gegen
Ministerium für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten Baden-Württemberg,	S|
Antragsgegner und Beschwerdegegner
 Will
wegen Rücknahme der Zweitzulassung
CO
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsssachen, hat am 17. Dezember 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichts-lofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz md Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst,
 Dr. Paepcke und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen;
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 12. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die beiden Antragsteller betreiben gemeinsam mit einem /eiteren Rechtsanwalt ihre Rechtsanwaltspraxis im Stadtbe-sirk Schwenningen der Stadt Villingen-Schwenningen. Der am
3
1936 geborene Antragsteller Dr.	wurde	zu-
nächst am 2. Februar 1964 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Villingen und dem Landgericht Konstanz, sodann am 19. Oktober 1964 antragsgemäß unter Rücknahme dieser Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rottweil und dem Landgericht Rottweil mit Dienstsitz in Schwenningen zugelassen. Der am	1940	geborene	Antragsteller
 Ha®MHP"mrde zunächst am 13. Februar 1969 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Donaueschingen und dem Landgericht Konstanz, sodann antragsgemäß unter Rücknahme dieser Zulassung am 25. September 1969 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rottweil und dem Landgericht Rottweil mit Dienstsitz in Schwenningen zugelassen.
Durch das Gesetz zur Neubildung der Stadt Villingen-Schwenningen vom 26. Juli 1971 (GBl. BW 1971, 291) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1972 der Stadtbezirk Schwenningen aus dem Amtsgerichtsbezirk Rottweil ausgegliedert und dem Bezirk des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen (Landgericht Konstanz) zugeordnet. Im Hinblick auf wirtschaftliche Nachteile, die sich aus dieser Neuordnung für die in der (bisher selbständigen) Stadt Schwenningen residierenden Rechtsanwälte ergeben könnten, traf der Antragsgegner am 14. Dezember 1971 (Die Justiz 1972, 3) gemäß § 24 Abs. 1 BRAO die allgemeine Feststellung, es sei während der Zeit vom 1. Januar 197 2 bis längstens 31. Dezember 1981 der Rechtspflege dienlich, daß Rechtsanwälte, die am 1. Januar 1972 bei dem Amtsgericht Rottweil und dem Landgericht Rottweil zugelassen sind und ihre Kanzlei in Schwenningen eingerichtet haben, neben der neu zu beantragenden Zulassung bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen und dem Landgericht Konstanz ihre
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bisherige Zulassung bei dem Landgericht Rottweil beibehalten. Aufgrund dieser allgemeinen Feststellung erhielten beide Antragsteller am 22. Dezember 1971 antragsgemäß unter Rücknahme der Zulassung bei dem Amtsgericht Rottweil die Zulassung bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen und dem Landgericht Konstanz; ihre bisherige Zulassung bei dem Landgericht Rottweil wurde als Zweitzulassung aufrechterhalten. Die gleichzeitige Zulassung bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe erhielt der Antragsteller Dr. Haller am 23. Januar 1973, der Antragsteller Haberer am 5. April 1974.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1974 (GVBl. 1974, 25) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1974 die Gemeinde Tennenbronn aus dem Amtsgerichtsbezirk Villingen-Schwenningen ausgegliedert und dem Bezirk des Amtsgerichts Oberndorf (Landgericht Rottweil) zugelegt, während die Gemeinden Tunningen und Weigheim zu dem Amtsgerichtsbezirk Villingen-Schwenningen neu hinzukamen. Im Hinblick auf diese Gebietsänderung verlängerte der Antragsgegner auf der Grundlage von § 227 a BRAO durch Bescheide vom 12. Oktober 1981 die Zweitzulassung der Antragsteller bei dem Landgericht Rottweil über den 31. Dezember 1981 hinaus bis zu dem 30. Juni 1984 und sodann nach § 227 a Abs. 5 BRAO durch Bescheide vom 26. Juni 1984 bis zu dem 30. Juni 1989.
Mit ihren am 22. und 28. Dezember 1988 eingegangenen Schreiben beantragten die Antragsteller die weitere Verlängerung ihrer Zweitzulassung bei dem Landgericht Rottweil um zehn Jahre, hilfsweise bis zur anstehenden Neuregelung der Bundesrechtsanwaltsordnung und des anwaltlichen Standes-rechts. Diese Anträge hat der Antragsgegner nach Anhörung
 der Rechtsanwaltskammern Freiburg und Tübingen durch Bescheide vom 21. Juli 1989 abgelehnt und zugleich die Zulassung der Antragsteller bei dem Landgericht Rottweil zurückgenommen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß wenden sich die Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8 BRAO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.	Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelung des § 227 a BRAO, die an das der Bundesrechtsanwaltsordnung zu entnehmende grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft (dazu Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1989 - 1 BvR 990/89 = AnwBl. 1989, 669), mit dem Grundgesetz	I
(Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 42/88 =
BGHZ 106, 186; Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1990 - 1 BvR 65/89 und vom 13. November 1990 - 1 BvR 488/90) und dem europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Senatsentscheidung vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 24/89 = BGHZ 108, 342 = NJW 1990, 108) vereinbar sind (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 60/89). Daran hält der Senat auch unter Würdigung der Beschwerdeausführungen fest. Darüber,
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ob die gesetzliche Regelung der "Lokalisation" aus rechts-oder berufspolitischen Erwägungen durch den Gesetzgeber geändert werden sollte, hat der Senat nicht zu befinden.
Zutreffend hat sich der Antragsgegner deshalb auf den Standpunkt gestellt, daß die ausgesprochene Zweitzulassung der Antragsteller nach Ablauf der in den Verlängerungsbescheiden vom 26. Juni 1984 festgelegten Frist grundsätzlich zurückzunehmen ist. Daß nach der Änderung des § 227 a Abs. 3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl I 2135) anstelle der Zurücknahme der Zweitzulassung deren Widerruf auszusprechen ist, ist rechtlich ohne Bedeutung, da die Maßnahmen mit denselben rechtlichen Folgen verknüpft sind (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a. u. n.F.).
Eine (nochmalige) Verlängerung der Zweitzulassung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 227 a Abs. 5 BRAO).
2.	Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die
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allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann z.B. auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten.
Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die
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veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f.; Senatsbeschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 59/88). Im Vordergrund stehen deshalb die Nachteile, die dem Rechtsanwalt durch den Verlust von Mandanten drohen, welche aus den durch die Gebietsänderung abgetrennten Teilen des Bezirks der Erstzulassung stammen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 26/90 -, vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 15/90 - und vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 58/89, jeweils m.w.Nachw.).
3.	Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen haben die Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihnen erfüllt sind.
Mit Recht haben Antragsgegner und Ehrengerichtshof beanstandet, daß die Antragsteller über allgemeine Ausführungen hinaus über den Umfang und das Ausmaß der zu erwartenden Einbußen nichts Konkretes vorgetragen haben, insbesondere kein Zahlenmaterial, das eine Beurteilung zuließe, welche konkreten Einbußen den Antragstellern durch den Verlust der Zweitzulassung drohen. Hierzu hat sich auch der Beschwerdevortrag jeder Äußerung enthalten. Rechtserhebliche wirtschaftliche Nachteile der Antragsteller haben sich daher auch im Beschwerdeverfahren nicht ergeben (§ 36 a BRAO). Unter diesen Umständen vermag der Hinweis auf den territorial ungünstigen Zuschnitt des Landgerichtsbezirks Konstanz und die extreme Randlage der Stadt Villingen-Schwenningen an der Grenze der Landgerichtsbezirke Konstanz und Rottweil mit landsmannschaftlich unterschiedlicher Struktur für sich allein die "besondere Härte" nicht zu
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tragen, zu demal es sich hierbei um Nachteile handelt, die gleichermaßen sämtliche in Villingen-Schwenningen residierenden Rechtsanwälte ohne Rücksicht darauf betreffen, ob sie über eine Zweitzulassung bei dem Landgericht Rottweil verfügen oder nicht. Nachdem auch die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte" geben, liegen die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Zweitzulassung nicht vor.
Der Antragsgegner hat hiernach die Zweitzulassung zu Recht zurückgenommen.
4.	Offenbleiben kann, ob der im gerichtlichen Verfahren hilfsweise angebrachte Antrag auf Feststellung, daß die Antragsteller keiner besonderen Erlaubnis für eine Tätigkeit bei dem Landgericht Rottweil bedürfen, zulässig ist. Jedenfalls ist er angesichts der gesetzlichen Regelung auch des § 78 ZPO offensichtlich unbegründet.
Odersky	ülsamer	Schmitz	Thode
 Meisterernst	Paepcke	Jordan