Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, M|BB~LflWPlatz4V' Wth vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft März 1989 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen VermögensVerfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahmeoder Widerrufs Verfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen ErmessensSpielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken (vgl. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs.3 BRAO). Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Vermögens verfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. März 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen hat. Bei dieser Sachlage mußte der Antragsgegner davon aus-gehen, daß der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, seinen Verpflichtungen - insbesondere seiner hohen Zahlungsverpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil vom 8. Daran änderte auch nichts, daß der Antragsteller geltend machte, es seien zwei Millionenprozesse gegen die Deutsche Bau- und Bodenbank AG sowie gegen die Dresdner Bank AG anhängig und er eine Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.), war im Zeitpunkt der Zulassungsrücknahme erfüllt. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Der Antragsgegner wies demgegenüber in seiner Rücknahmeverfügung mit Recht darauf hin, daß es dem Antragsteller bei Fortbestand seiner Zulassung unbenommen sein werde, jederzeit den Anwaltsberuf mit den damit für die Rechtsuchenden verbundenen Gefährdungen voll auszuüben. 3. Bei dieser Sachlage konnte der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach Es liegt kein Ermessensfehler darin, daß der Antragsgegner den Vermögens verfall des Antragstellers und die mit ihm verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden als so erheblich erachtete, daß ihm eine Aufrechterhaltung der Zulassung als nicht verantwortbar erschien. Nach wie vor trägt der Antragsteller vor, daß ihm gegen die Dresdner Bank AG und die Deutsche Bau- und Bodenbank Millionenforderungen zustünden.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 61/89 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Jochim B t Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, M|BB~LflWPlatz4V' Wth vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. Juli 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. ülsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. August 1989 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antrags-gegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der am geborene Antragsteller ist seit dem 25. November 1954 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, und zwar zunächst bei dem Amts- und Landgericht Düsseldorf, seit dem 4. Mai 1972 bei dem Amts- und Landgericht Bielefeld. Der Antragsteller stand seit 1955 in den Diensten der Dresdner Bank AG, zunächst als Syndikusanwait, zuletzt als Filialdirektor. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1984 kündigte seine Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis wegen der Mitwirkung des Antragstellers an Scheckreitereien zu dem 31. Dezember 1984. Die Kündigungsschutzklage des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Die Dresdner Bank AG erwirkte gegen den Antragsteller 1988 ein Teilurteil über 103.053,76 DM und ein Schlußurteil über 1.384.711,77 DM. Ferner wurde er durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 1987 verurteilt, an die Deutsche Bau- und Bodenbank AG 492.295,76 DM zu zahlen. Das letztgenannte Urteil ist rechtskräftig. Durch Verfügung vom 15. März 1989 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 4 II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen VermögensVerfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl I S. 2135; in Kraft seit dem 20. Dezember 1989). Da die Rücknahmeverfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangen ist, ist hier die alte Fassung des Gesetzes anzuwenden. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahmeoder Widerrufs Verfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88; vgl. auch BVerwGE 65, 1, 2 ff). Im übrigen würde im vorliegenden Fall auch die neue Fassung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung führen. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von’Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. § 34 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung). Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten 5 dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen ErmessensSpielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 67/89). Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der Landesjustizverwal-tung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. 1. Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. 6 Ein Vermögens verfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senats-beschiuß vom 26. Juni 1988 - AnwZ (B) 12/89 - m.w.N.). So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 15. März 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen hat. Seit Januar 1988 waren gegen den Antragsteller mehrere Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse ergangen, ferner waren Konten des Antragstellers gepfändet worden. Am 9. Januar 1989 hatte der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben. Aus dem Vermögensverzeichnis ergab sich, daß der Antragsteller über verwertbares Vermögen nicht verfügte und seit 1985 Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bezog. Bei dieser Sachlage mußte der Antragsgegner davon aus-gehen, daß der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, seinen Verpflichtungen - insbesondere seiner hohen Zahlungsverpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil vom 8. Januar 1987 - nachzukommen. Daran änderte auch nichts, daß der Antragsteller geltend machte, es seien zwei Millionenprozesse gegen die Deutsche Bau- und Bodenbank AG sowie gegen die Dresdner Bank AG anhängig und er eine - v' Schadensersatzklage in Millionenhöhe gegen die Dresdner Bank AG vorbereite. Dies rechtfertigte für den Antragsgegner nicht die hinreichend sichere Erwartung, daß in den Ver-mögensverhältnissen des Antragstellers demnächst eine nachhaltige Besserung eintreten werde. 2. Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.), war im Zeitpunkt der Zulassungsrücknahme erfüllt. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 - m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag hier offensichtlich nicht vor. Insbesondere stand der Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht entgegen, daß der Antragsteller geltend gemacht hatte, er sei - außer in eigenen Sachen - anwaltlich nicht tätig und werde eine an- 8 waitliehe Tätigkeit auch nicht ausüben, solange seine gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Dresdner Bank AG und der Deutschen Bau- und Bodenbank noch nicht beendet seien. Der Antragsgegner wies demgegenüber in seiner Rücknahmeverfügung mit Recht darauf hin, daß es dem Antragsteller bei Fortbestand seiner Zulassung unbenommen sein werde, jederzeit den Anwaltsberuf mit den damit für die Rechtsuchenden verbundenen Gefährdungen voll auszuüben. Hieran würde auch - wie der Antragsgegner gleichfalls zutreffend aus führte - die angebotene Versicherung des Antragstellers, den Anwaltsberuf einstweilen nicht auszuüben, nichts ändern. 3. Bei dieser Sachlage konnte der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurücknehmen. Es liegt kein Ermessensfehler darin, daß der Antragsgegner den Vermögens verfall des Antragstellers und die mit ihm verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden als so erheblich erachtete, daß ihm eine Aufrechterhaltung der Zulassung als nicht verantwortbar erschien. 4. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. Es ist nicht erkennbar, daß sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers inzwischen entscheidend verbessert hätten. Nach wie vor trägt der Antragsteller vor, daß ihm gegen die Dresdner Bank AG und die Deutsche Bau- und Bodenbank Millionenforderungen zustünden. Mit diesem Vorbringen kann er indes keinen Erfolg haben. Nur 9 v' ein zweifelsfreier Fortfall des Vermögensverfalls könnte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Eine solche Entwicklung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller aber nicht nachgewiesen. 5. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung in zwei anderen gerichtlichen Verfahren konnte nicht stattgegeben werden. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Bundesrechtsanwalts-ordnung eine Verfahrensaussetzung in Betracht kommen kann (vgl. Feuer ich, BRAO, § 40 Rdn. 36), liegen hier nicht vor. Odersky Ulsamer Schmitz Thode Weise Hase Salditt