Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluß nach mündlicher Verhandlung vom 23. Juli, den Termin zu verlegen, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung nicht entsprochen. Die auf Artikel 103 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Senats hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 27. Der Antragsteller beantragt im Wege der Gegenvorstellung, die Aufhebung des Beschlusses vom 23. Der Senat ist nicht befugt, seine Beschwerdeentscheidung abzuändern oder aufzuheben, weil sie mit der Bekanntmachung an die Verfahrensbeteiligten wirksam wird und das Verfahren rechtskräftig abschließt.
BUNDESGERICHTSHOF Arwg (B) 61/89 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Bl Jochim Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, DflHIBi vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan am 17. Dezember 1990 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 23. Juli 1990 und auf Anberaumung eines Verhandlungstermins wird zurückgewiesen. 3 Gründe : I. Der Antragsteller war seit dem 25. November 1954 als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Verfügung vom 15. März 1989 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluß nach mündlicher Verhandlung vom 23. Juli 1990, zu der der Antragsteller nicht erschienen war, zurückgewiesen. Dem Antrag des Antragstellers vom 22. Juli, den Termin zu verlegen, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung nicht entsprochen. Die auf Artikel 103 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Senats hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 27. September 1990 (1 BvR 1110/90) nicht zur Entscheidung angenommen. Der Antragsteller beantragt im Wege der Gegenvorstellung, die Aufhebung des Beschlusses vom 23. Juli 1990 und die Anberaumung eines Verhandlungstermins. 4 II. Der Antrag ist unbegründet. Der Senat ist nicht befugt, seine Beschwerdeentscheidung abzuändern oder aufzuheben, weil sie mit der Bekanntmachung an die Verfahrensbeteiligten wirksam wird und das Verfahren rechtskräftig abschließt. Ob der Senat ausnahmsweise in den Fällen befugt ist, seine Entscheidung aufzuheben, um die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, in denen die Entscheidung auf einer sogenannten greifbaren Gesetzesverletzung (vgl. hierzu BGHZ 109, 41, 43/44) beruht, kann dahinstehen. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die vom Antragsteller erhobene Rüge, der Senat habe ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt, weil er seinem Vertagungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 1990 nicht entsprochen habe. 5 ist u.a. deswegen unberechtigt, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, welche Tatsachen der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, die zu einer für ihn günstigen Entscheidung hätten führen können. Odersky Ulsamer Meisterernst Paepcke Schmitz Jordan Thode