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BGH

Gericht: BGH

Da er beabsichtigt, seine Beschäftigung bei der Westdeutschen Landesbank fortzusetzen, hat er ein Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 26. Januar 1988 vorgelegt, in dem sein Arbeitsbereich umschrieben ist und ihm die Genehmigung erteilt wird, den Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. "...Sie sind Mitarbeiter unseres Ressorts Baukunden und unterstehen direkt dem Leiter der Abteilung Zentrale Fachbereiche. Ihr Aufgabengebiet 'Fachliche Grundsatzfragen' ist nicht abgegrenzt und erstreckt sich auf alle Rechtsfragen aus dem Ressort Baukunden, soweit nicht die Rechtsabteilung mit der Abwicklung betraut ist. ...Sie sind berechtigt, sich während der Dienststunden zur Wahrnehmung etwaiger gerichtlicher Termine und Besprechungen jederzeit von ihrem Arbeitsplatz zu entfernen, ohne ira Einzelfall eine Erlaubnis hierfür einholen zu müssen. Auf die Aufforderung des Berichterstatters des Ehren-gerichtshofs hat der Antragsteller mit Billigung seiner Gesetzliche Neuregelungen, wie z.B. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften oder die Änderung des gesetzlichen Kündigungsrechtes mußten ebenfalls durch von mir veranlaßte Änderungen der Vertragstexte umgesetzt werden. Bei der vom Antragsteller genannten A-Vollmacht handelt es sich um eine interne Unterschriftsvollmacht; seine Arbeitgeberin hat diese in ihrem vom Antragsteller ebenfalls zu den Akten gegebenen Schreiben vom 15. geltend gemacht und die ssung vertreten, die Tätigkeit des Antragstellers bei seiner Arbeitgeberin rechtfertige nicht die Annahme, daft/er eine "gehobene" Stellung innehabe. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt. Im Beschwerdeverfahren hat er ein Schreiben seiner Arbeitgeberin vorgelegt, das ergibt, daß ihm mit Wirkung vom 10. Aus § 46 BRAO ergibt sich, daß der Rechtsanwalt einem Auftraggeber auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur Verfügung stellen darf.Doch dürfen seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und die Freiheit seiner Berufsausübung als Anwalt (§ 2 Abs. 1 BRAO) dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vielmehr muß er, auch wenn er sich in ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis begibt, als Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten sein (§ 3 Abs. 1 BRAO). Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Zulassungsbewerbers in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und Umfang an (ständige Rechtsprechung; vgl. Die Gesamtwürdigung ergibt hier, daß die Stellung des Antragstellers in der Westdeutschen Landesbank als gehoben bezeichnet werden kann. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, daß der Antragsteller nicht Leiter einer Abteilung ist und auch kein Weisungsrecht gegenüber anderen Mitarbeitern seiner Arbeitgeberin hat; denn eine selbständige rechtsberatende Tätig- keit kann als eigenverantwortliche Tätigkeit angesehen werden, die der Tätigkeit eines Rechtsanwalts vergleichbar ist und deshalb als gehoben bezeichnet werden muß (BGH aaO). ist auch nicht maßgebend, daß der Antragsteller nicht Mitglied der Rechtsabteilung ist, vielmehr Rechtsfragen im Rahmen des Ressorts ’'Baukunden'' bearbeitet. Die in der Abteilung anfallenden Rechtsfragen hat er eigenverantwortlich frei von Weisungen zu bearbeiten. Diese Eigenverantwortlichkeit wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Mitarbeiter an seine Rechtsauffassung nicht unbedingt gebunden sind, von dieser - wie er vorgetragen hat - vielmehr abweichen können, wenn es geschäftspolitisch begründet ist. Der Senat ist deshalb im Ergebnis der Auffassung, daß der Antragsteller, wenn er auch organisatorisch nicht dem Vorstand der Bank unmittelbar unterstellt, vielmehr in eine Fachabteilung eingeordnet ist, eine herausgehobene Stelle ausübt, die der eines Syndikus vergleichbar ist. Dennoch sieht sich der Senat nicht in der Lage, festzustellen, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt. Denn im bisherigen Verlauf des Verfahrens ist nicht geprüft worden, ob die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Das Dienstverhältnis muß vielmehr so ausgestattet sein, daß der Bewerber in der Lage ist, den Pflichten eines Rechtsanwalts nachzukommen. 259) und dem Angestellten soviel Freiraum lassen, daß er nach seiner Zulassung tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, Ihrem Hinweis, sie nehme an, daß eine Pflichtenkollision zwischen dienstlichen schließen sei, kann ein-Vorbehalt für den Fall einer möglichen und entgegen der Freigabeerklärung auch nicht von

Zitierte Normen: § 9 BRAO
RechtsanwaltTätigkeitArbeitgeberinMitarbeiterRessortAbteilungSchreibenStellung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Straße
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk
 Hamm,
vertreten durch ihren Präsidenten,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die
 Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Quack, Dr. Weise und Dr. von Hase nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Ehrengerichtshof zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der am	1954	geborene	Antragsteller hat am
13. Dezember 1985 die große juristische Staatsprüfung bestanden. Seit dem 1. April 1986 ist er Angestellter der Westdeutschen Landesbank. Er ist in der Girozentrale MflHIB im Ressort Baukunden beschäftigt. Mit Schreiben vom 3. Februar 1988 hat er beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht Münster
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zuzulassen. Da er beabsichtigt, seine Beschäftigung bei der Westdeutschen Landesbank fortzusetzen, hat er ein Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 26. Januar 1988 vorgelegt, in dem sein Arbeitsbereich umschrieben ist und ihm die Genehmigung erteilt wird, den Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Das Schreiben hat (u.a.) folgenden Inhalts
"...Sie sind Mitarbeiter unseres Ressorts Baukunden und unterstehen direkt dem Leiter der Abteilung Zentrale Fachbereiche. Ihr Aufgabengebiet 'Fachliche Grundsatzfragen' ist nicht abgegrenzt und erstreckt sich auf alle Rechtsfragen aus dem Ressort Baukunden, soweit nicht die Rechtsabteilung mit der Abwicklung betraut ist. Es umfaßt die eigenverantwortliche Lösung aller Rechtsprobleme, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Ressorts Baukunden anfallen. ... Sie sind berechtigt, sich während der Dienststunden zur Wahrnehmung etwaiger gerichtlicher Termine und Besprechungen jederzeit von ihrem Arbeitsplatz zu entfernen, ohne ira Einzelfall eine Erlaubnis hierfür einholen zu müssen. Dabei gehfen wir davon aus, daß aufgrund der personellen Lage und der Vertretungsver-
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hältnisse in ihrer Abteilung eine Pflichtenkollision zwischen /Jhrer dienstlichen und ihrer anwaltlichen Tätigkeit praktisch ausgeschlossen ist."
Auf die Aufforderung des Berichterstatters des Ehren-gerichtshofs hat der Antragsteller mit Billigung seiner
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Arbeitgeberin folgende ergänzende Angaben gemacht:
"Die Beschreibung meines Tätigkeitsbereiches bei der WestLB kann ich wie folgt präzisieren:
Der ganz überwiegende Teil meiner Tätigkeit entspricht der in einer Rechtsabteilung. Darunter fällt die Beantwortung schriftlicher und mündlicher Anfragen von Mitarbeitern des Ressorts, z.B. zu Grundbuch- oder Vollstreckungsproblemen, die Prüfung der Bank eingereichter Urkunden und Verträge, die Beantwortung von anwaltlichen Schreiben oder Kundenschreiben mit rechtlich relevantem Inhalt, die Prüfung der rechtlichen Konstruktion von Immobilienanlagemodellen einschließlich der Treuhandvollmachten, die Ausarbeitung von Freigabeversprechen nach der MaBV usw.
Einen zweiten Schwerpunkt bildet die Auswertung aktueller Gerichtsentscheidungen und die Ausarbeitung sich daraus ergebender Konsequenzen.
Aus jüngster Zeit kann ich die BGH-Entscheidung zur Verzugszinsproblematik vom 28. April 1988 als Beispiel nennen. Danach mußten die Kreditverträge und Schuldurkunden geändert und die laufende VerzugsZinsberechnung umgestellt werden. Ich habe die entsprechenden Formularänderungen veranlaßt und nach Abstimmung mit dem Kreditbüro das neue Berechnungsverfahren festgelegt .
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Gesetzliche Neuregelungen, wie z.B. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften oder die Änderung des gesetzlichen Kündigungsrechtes
 mußten ebenfalls durch von mir veranlaßte Änderungen der Vertragstexte umgesetzt werden.
Sämtliche Formulare des Ressorts Baukunden einschließlich der programmierten Standardtexte werden von mir ständig überwacht. An die so vorgegebenen Texte sind die Sachbearbeiter des Ressorts gebunden.
Dies gilt auch für die Arbeitsanweisungen mit rechtlichem Bezug, die in der Vergangenheit als 'Mitteilungen' mit fortlaufender Nummerierung herausgegeben wurden und jetzt in einem Handbuch zusammengefaßt sind. Die Handbucherstellung und -pflege wird von der Organisations-einheit 'Fachliche Grundsatzfragen' koordiniert, die Handbuchkapitel 'Datenschutz', 'Sonderfinanzierungen', 'Sicherheiten' und 'Rechts-Verhältnisse des Ki^j^linehmers' wurden von mir
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Die rd. 4oo Mitarbeiter des Ressorts Baukunden können von den Handbuchvorgaben nur in begründeten Einzelfällen abweichen; es besteht insoweit Dokumentationspflicht. Die Mitarbeiter sind überwiegend Bankkaufleute.
Zu meinen Aufgaben gehört ferner die Vertretung
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des Ressorts in bankinternen Arbeitskreisen (z. B. zur Novellierung der SpkVO oder zur Hypothekarkreditrichtlinie der EG) und in der Formularkommission der WestLB, deren Aufgabe die Vereinheitlichung aller im Kreditgeschäft verwendeter Vordrucke ist. Hier habe ich in jüngster Zeit 'Bedingungen für Baufinanzierungen ' als Sonder-AGB entwickelt und die Sicherheitenbesteilungsverträge grundlegend überarbeitet.
Bei neuen Produkten oder bei Verbundangeboten zusammen mit der LBS bzw. den Sparkassen bin ich für die rechtliche Konzeption und Vertrags-gestaltung zuständig, ebenso für Kontakt und Abstimmung mit den Sparkassenverbänden.
Diese Aufgaben werden von mir alleinverantwortlich erledigt; interne Vermerke und Schreiben unterzeichne ich in der Regel allein, externe Schreiben kann ich aufgrund der erteilten A-Vollmacht an 1. Stelle unterzeichnen."
Bei der vom Antragsteller genannten A-Vollmacht handelt es sich um eine interne Unterschriftsvollmacht; seine Arbeitgeberin hat diese in ihrem vom Antragsteller ebenfalls zu den Akten gegebenen Schreiben vom 15. Januar 1987 wie folgt eingegrenzt:
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"Sie sind berechtigt.
innerbetriebliche Anweisungen,
 Buchungsbelege (soweit nicht durch die beson-deren Unterschriftsregelungen anders verfügt),
Schriftwechsel mit die Bank verpflichtendem Inhalt gegenüber Kunden, die nicht über ein Unterschriftenverzeichnung der Bank verfügen,
 an 1. Stelle zu unterschreiben.
Die Unterschriftsvollmacht gilt nur für den laufenden Geschäftsverkehr und für Ihren der-
zeitigen Arbeitsbereich (Abteilung). Bei Ver-
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Setzung in eine andere Abteilung erlischt die Unterschriftsvollmacht automatisch."
Der Antragsteller erhält jährliche Bruttobezüge von
82.792 DM.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 16. März 1988 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO

geltend gemacht und die
 ssung vertreten, die Tätigkeit
 des Antragstellers bei seiner Arbeitgeberin rechtfertige nicht die Annahme, daft/er eine "gehobene" Stellung innehabe.
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Die LandesJustizverwaltung hat die Entscheidung über das Zulassungsgesuch gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt. Der
 Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung gegen das Gutachten der Antragsgegnerin beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Im Beschwerdeverfahren hat er ein Schreiben seiner Arbeitgeberin vorgelegt, das ergibt, daß ihm mit Wirkung vom 10. Januar 1989 die allgemeine A-ünterschriftsvollmacht erteilt worden
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BRAO) und begründet.
1. Aus § 46 BRAO ergibt sich, daß der Rechtsanwalt einem Auftraggeber auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur Verfügung stellen darf. Doch dürfen seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und die Freiheit seiner Berufsausübung als Anwalt (§ 2 Abs. 1 BRAO) dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vielmehr muß er, auch wenn er sich in ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis begibt, als Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten sein (§ 3 Abs. 1 BRAO). Wer in den Diensten eines Unternehmens steht, kann deshalb nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine "gehobene Stellung"
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in dem Unternehmen innehat, die ihm dies ermöglicht (vgl. Pfeiffer in Festschrift für Walter Oppenhoff S. 249, 263 mit Nachw. ). Dafür ist zwar weder eine Spitzenstellung noch eine sonstige Position als Führungskraft erforderlich; es genügt aber nicht eine Tätigkeit, die nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnen ist. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Zulassungsbewerbers in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und Umfang an (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHZ 72, 278, 280; BGH NJW 1987, 329; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai
1985 - AnwZ (B) 11/85 -, vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 14/85 -vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 45/85 - sowie vom 26. Mai
1986	- AnwZ (B) 4 und 16/86 -).
2. Die Gesamtwürdigung ergibt hier, daß die Stellung des Antragstellers in der Westdeutschen Landesbank als gehoben bezeichnet werden kann. Dafür spricht schon das Jahresgehalt von mehr als 80.000 DM (vgl. Senatsentschei-
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 düngen vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 14/85 - und vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 45/85). Jedenfalls nach Erteilung der allgemeinen A-Unterschriftsvollmacht im Januar 1989 erfüllen aber auch die Merkmale ‘Seines Tätigkeitsbereichs die Voraus-
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Setzungen, die an das Merkmal "gehoben" zu stellen sind.
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Dieser Bewertung steht nicht entgegen, daß der Antragsteller nicht Leiter einer Abteilung ist und auch kein Weisungsrecht gegenüber anderen Mitarbeitern seiner Arbeitgeberin hat; denn eine selbständige rechtsberatende Tätig-
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keit kann als eigenverantwortliche Tätigkeit angesehen werden, die der Tätigkeit eines Rechtsanwalts vergleichbar ist und deshalb als gehoben bezeichnet werden muß (BGH aaO). Es
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ist auch nicht maßgebend, daß der Antragsteller nicht Mitglied der Rechtsabteilung ist, vielmehr Rechtsfragen im Rahmen des Ressorts ’'Baukunden'' bearbeitet. Zwar ist er in dieser Abteilung, wie seine Anhörung vor dem Senat ergeben hat, dem stellvertretenden Ressortleiter, der kein Jurist ist, unterstellt. Dessen Weisungsrecht betrifft aber lediglich Fragen der Organisation. Die in der Abteilung anfallenden Rechtsfragen hat er eigenverantwortlich frei von Weisungen zu bearbeiten. Daß "die Prozeßführung und die permanente Betreuung einiger Intensivengagements" ausgenommen sind, macht seine Stellung in einer Abteilung einer Großbank, die einen Kreditbestand von ca. 16 Mrd. DM zu betreuen hat, nicht unbedeutend. Seine Selbständigkeit in der Bearbeitung der Rechtsfragen hat seine Arbeitgeberin mit der Erteilung der A-Unterschriftsvollmacht unterstrichen. Nach dieser kann er deren Hauptniederlassung Münster verbindlich nach außen verpflichten. Gegenüber den Mitarbeitern der Abteilung handelt er eigenverantwortlich und frei von Weisungen. Diese Eigenverantwortlichkeit wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Mitarbeiter an seine Rechtsauffassung nicht unbedingt gebunden sind, von dieser - wie er vorgetragen hat - vielmehr abweichen können, wenn es geschäftspolitisch begründet ist. Dies unterstreicht eher die Herausgehobenheit seiner Stellung, da es besonderer Begründung bedarf, von seinem Rat abzuweichen. Der Senat ist deshalb im Ergebnis der Auffassung, daß der Antragsteller, wenn er auch organisatorisch nicht dem Vorstand der Bank unmittelbar unterstellt, vielmehr in eine Fachabteilung eingeordnet ist, eine herausgehobene Stelle ausübt, die der eines Syndikus vergleichbar ist.
3. Die Gründe, welche die Antragsgegnerin veranlaßt
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♦
haben, dem Zulassungsantrag des Antragsstellers entgegenzutreten, treffen deshalb nicht zu. Dennoch sieht sich der Senat nicht in der Lage, festzustellen, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt. Denn im bisherigen Verlauf des Verfahrens ist nicht geprüft worden, ob die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Nicht jeder Volljurist in einem Beschäftigungsverhältnis, dessen Stellung als gehoben bezeichnet werden muß, kann als Rechtsanwalt zugelassen werden. Das Dienstverhältnis muß vielmehr so ausgestattet sein, daß der Bewerber in der Lage ist, den Pflichten eines Rechtsanwalts nachzukommen. Es muß die anwaltliche Unabhängigkeit gewährleisten (Pfeiffer aaO S. 259) und dem Angestellten soviel Freiraum lassen, daß er nach
 seiner Zulassung tatsächlich und rechtlich in der Lage ist,
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den Anwaltsberuf in einem nennenswerten Umfang auszuüben (BGHZ 71, 138, 140 ff.? 100, 87, 93 f.). Der Erklärung der Arbeitgeberin des Antragstellers ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, daß sie anwaltliche Tätigkeiten innerhalb der Dienststunden vorbehaltlos genehmigt. Ihrem Hinweis, sie nehme an, daß eine Pflichtenkollision zwischen dienstlichen
 schließen sei, kann ein-Vorbehalt für den Fall einer möglichen und entgegen der Freigabeerklärung auch nicht von
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vornherein auszuschließenden Pflichtenkollision zu entnehmen
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sein. Dies aber würde der Zulassung des Antragsstellers entgegenstehen, weil er als Rechtsanwalt rechtlich und tatsächlich in der Lage sein muß, seine Pflichten selbständig und ohne Rücksicht auf Bindungen an einen Arbeitgeber gegeneinander abzuwägen und selbstverantwortlich festzulegen, wel-
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chen Pflichten der Vorrang gebührt. Daneben muß das Arbeitsverhältnis ihm auch zeitlich die Möglichkeit lassen, den Anwaltsberuf aus zuüben.
Der Senat sieht von eigenen Ermittlungen zur Aufklärung dieser der Zulassung noch entgegenstehenden Umstände ab.
Denn die noch offenen Fragen sind im bisherigen Zulassungsverfahren überhaupt noch nicht angesprochen worden. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. Senatsentscheidung
 vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 45/85).
Merz	Laufhütte	Lepa	Schmitz
 Quack	Weise	Hase