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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Saarbrücken vom 12. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Juli 1986 hat der Antragsteller bei dem Antragsgegner seine "Wiederzulassung als Rechtsanwalt" beantragt und dies später damit begründet, daß er gemäß § 212 BRAO seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft behalten habe. September 1986 teilte der An tragsgegner ihm mit, daß die Vorschrift des § 212 BRAO auf ihn keine Anwendung finde. Sein Gegenstand ist beschränkt auf das Begehren des Antragstellers nach Wiederzulassung als Rechtsanwalt gemäß § 212 BRAO. Juli 1987 - AnwZ (B) 13/87 über das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers dargelegt hat. Im übrigen hat der Ehrengerichtshof zutreffend darauf hingewiesen, daß § 212 BRAO eine Übergangsvorschrift darstellt, die nur auf Personen anwendbar ist, welche vor 1945 aufgrund des damaligen deutschen Rechts bereits als Rechtsanwälte zugelassen waren." Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, daß der Kollege Dr. P|miBbei gleicher Vorbildung die Zulassung als Rechtsanwalt in Fürstenfeldbruck erhalten habe, vermag dem Rechtsmittel nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller hat in dem Verfahren AnwZ (B) 26/87 eine Äußerung von Dr. vor gelegt, aus der sich ergibt, daß diesem die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz zuerkannt wurde, und daß dieser Umstand zu seiner Den Geschäftswert hat der Senat wegen der Besonderheiten des Falles für beide Rechtszüge auf 20.000,— DM festgesetzt.

Zitierte Normen: Art. 3 GG
RechtsanwaltRechtsmittelBRAOAnwZAntragsgegner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2099 069
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Edwin
-Allee
/
Antragssteller und Beschwerdeführer
 gegen
den Minister der Justiz des Saarlandes, Z{ S|
Istraß
 Antragsgegener und Beschwerdegegner
 wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
WII
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 25. April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Veser und Dr. Paepcke
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Saarbrücken vom 12. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechts-züge auf 20.000,— DM festgesetzt.
Gründe s
I.
Der Antragsteller ist Aussiedler aus Rumänien und wohnt seit 1983 in Berlin. Er führt verschiedene Namen und akademische Grade. Der Senat hält sich im Rubrum an die Personalien, die aus dem in Fotokopie vorliegenden Flüchtlingsausweis A ersichtlich sind.
3
Mit Schreiben vom 13. Juli 1986 hat der Antragsteller bei dem Antragsgegner seine "Wiederzulassung als Rechtsanwalt" beantragt und dies später damit begründet, daß er gemäß § 212 BRAO seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft behalten habe. Mit Verfügung vom 15. September 1986 teilte der An tragsgegner ihm mit, daß die Vorschrift des § 212 BRAO auf ihn keine Anwendung finde. Für den Fall, daß er seinen Antrag auf Neuzulasung weiterverfolgen wolle, bat der Antragsgegner um die Vorlage weiterer Unterlagen.
Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2,
 Abs. 4 BRAO). Sein Gegenstand ist beschränkt auf das Begehren des Antragstellers nach Wiederzulassung als Rechtsanwalt gemäß § 212 BRAO. Nur darüber hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung befunden, wie der Senat in seiner Beschwerdeentscheidung vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 13/87 über das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers dargelegt hat. Auch der Ehrengerichtshof hat sich nur mit diesem Gegenstand befaßt.
Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Der Senat hat dazu in seinem bereits erwähnten Beschluß vom 20. Juli 1987 ausgeführt:
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"Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen des § 212 BRAO zu Recht verneint. Abs. 1 dieser Vorschrift ist auf den Antragsteller nicht anwendbar, weil dieser bei Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung am 1. Oktober 1959 (§ 237 BRAO) seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des Gesetzes hatte. Eine entsprechende Anwendung der Bestimmung nach § 212 Abs. 2 BRAO scheidet bereits deshalb aus, weil der Antragsteller die dort vorgesehene Frist von drei Monaten seit Begründung seines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwalt sordnung nicht eingehalten hat. Ausweislich des vom Antragsteller in Fotokopie vorgelegten Flüchtlingsausweises hat er seinen ständigen Aufenthalt seit 25. November 1983 im Bundesgebiet (Berlin- West). Den Zulassungsantrag hat er erst mit Schreiben vom 13. Juli 1986 gestellt. Im übrigen hat der Ehrengerichtshof zutreffend darauf hingewiesen, daß § 212 BRAO eine Übergangsvorschrift darstellt, die nur auf Personen anwendbar ist, welche vor 1945 aufgrund des damaligen deutschen Rechts bereits als Rechtsanwälte zugelassen waren."
Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, daß der Kollege Dr. P|miBbei gleicher Vorbildung die Zulassung als Rechtsanwalt in Fürstenfeldbruck erhalten habe, vermag dem Rechtsmittel nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller hat in dem Verfahren AnwZ (B) 26/87 eine Äußerung von Dr.	vor gelegt, aus der sich ergibt, daß diesem
 die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz zuerkannt wurde, und daß dieser Umstand zu seiner
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(Neu-)Zulassung als Rechtsanwalt geführt hat. Darin liegt ein Unterschied im Sachverhalt, der den vom Antragsteller behaupteten Verstoß gegen Art. 3 GG ausschließt. Dies hat der Senat dem Antragsteller ebenfalls bereits dargelegt (vgl. zuletzt Beschluß vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 42/87).
Den Geschäftswert hat der Senat wegen der Besonderheiten des Falles für beide Rechtszüge auf 20.000,— DM festgesetzt.
Merz
 Ulsamer
Jähnke
 Lepa
Siebecke
 Veser
Paepcke