Die zuständige Rechtsanwaltskammer und der Antragsgegner hielten die dort ausgeübte Tätigkeit eines Sachbearbeiters für mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbar. Mit Rücksicht darauf erklärte der Antragsteller, daß er auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichte. Er hält den Verzicht für nicht bindend und hat gegen die erlassene Verfügung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Erklärt ein Rechtsanwalt schriftlich gegenüber der Landes Justizverwaltung, daß er auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichte, so hat die Landes Justizverwaltung die Zulassung zurückzunehmen (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Die Rücknahme ist nach § 16 BRAO anfechtbar; die Anfechtung kann darauf gestützt werden, daß der erklärte Verzicht mit Mängeln behaftet ist, welche ihm seine Eignung als rechtliche Grundlage des erlassenen Verwaltungsakts nehmen. 1. Die Art und Weise ihres Zustandekommens kann der Erklärung eines Beteiligten nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben die rechtliche Verbindlichkeit nehmen. 425), kommt aber jedenfalls in Betracht für sachlichrechtliche Willensäußerungen, welche - wie der hier erklärte Verzicht - keine Gestaltungswirkung in sich tragen und noch nicht zu einem bestandskräftigen Verwaltungsakt geführt haben. Als Umstände, die unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Berücksichtigung finden dürfen, hat die Rechtsprechung bereits frühzeitig den zweiseitigen Irrtum über die Grundlagen des bestehenden Rechtsverhältnisses, also das Fehlen der Geschäftsgrundlage, bezeichnet (RGZ 141, 240, 259; vgl. Für den Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO gilt, wie der Senat bereits früher erwogen hat (Beschluß vom 25. a) Mit seiner Anzeige des Beginns der Tätigkeit beim Arbeitsamt Siegen hatte der Antragsteller die Erklärung verbunden, daß er gemäß § 47 BRAO den Rechtsanwaltsberuf für die Dauer der Beschäftigung im öffentlichen Dienst nicht ausüben werde. Dezember 1985 an den Antragsgegner führte der Präsident des Landgerichts aus, daß die Tätigkeit des Antragstellers mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren sei, so daß eine Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 2 BRAO in Betracht komme. Der Antragsgegner hörte den Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer; dieser regte die Rücknahme der Zulassung gemäß § 15 Nr. 2 BRAO an. Die Stellungnahme übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller; er stellte ihm dabei anheim, gegebenenfalls auf die Rechte aus der Zulassung zu verzichten. b) Der Präsident des Landgerichts, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und der Antragsgegner bewogen den Antragsteller zur Abgabe der Verzichtserklärung hiernach durch die übereinstimmend geäußerte Ansicht, anderenfalls sei die Rücknahme der Zulassung gemäß § 15 Nr. 2 BRAO unausweichlich. Tritt ein Rechtsanwalt vorübergehend als Angestellter in den öffentlichen Dienst, so ist er vor der Anwendung des Rücknahmegrundes des § 15 Nr. 2 BRAO geschützt. Nach § 47 Abs. 1 BRAO soll es in einem solchen Fall dabei sein Bewenden haben, daß der Rechtsanwalt den Anwaltsberuf grundsätzlich nicht ausüben darf, solange er Angestellter bleibt. Eine Rücknahme der Zulassung des Antragstellers gemäß § 15 Nr. 2 BRAO wäre somit rechtswidrig und im Rechtswege aufzuheben gewesen. Der Antragsteller hatte in seiner Anzeige an den Präsidenten des Landgerichts Zweifel über die bestehende Rechtslage zu erkennen gegeben und damit der Sache nach um eine Belehrung gebeten. Dem steht nicht entgegen, daß der Antragsteller als Rechtsanwalt selbst zur Prüfung der Rechtslage fähig und gehalten war.
2141 100 '? n BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 61/86 BESCHLUSS des Bad Rechtsanwa1t in dem Verfahren Dietmar Lfm|, E^Bstraße (B? Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts durch den Generalstaatsanwalt bei dem Hamm, H^B^BBstraße BB, HaflB Hamm, vertreten Oberlandesgericht Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen WII Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 23. März 1987 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 1986 und die Verfügung des Antragsgegners vom 27. März 1986 - I c L 29 - aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 100.000,— DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 1952 geborene Antragsteller ist seit dem 27. Juli 1981 Rechtsanwalt; zugelassen ist er bei dem Amtsgericht Bad Berleburg und dem Landgericht Siegen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1985 zeigte er eine vorübergehende Beschäftigung als Angestellter bei dem 3 Arbeitsamt an. Die zuständige Rechtsanwaltskammer und der Antragsgegner hielten die dort ausgeübte Tätigkeit eines Sachbearbeiters für mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbar. Mit Rücksicht darauf erklärte der Antragsteller, daß er auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichte. Demgemäß nahm der Antragsgegner durch Verfügung vom 27. März 1986 dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurück. Der Antragsteller macht geltend, daß die abgegebene Verzichtserklärung auf einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage beruhe. Er hält den Verzicht für nicht bindend und hat gegen die erlassene Verfügung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Eherengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und begründet. Erklärt ein Rechtsanwalt schriftlich gegenüber der Landes Justizverwaltung, daß er auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichte, so hat die Landes Justizverwaltung die Zulassung zurückzunehmen (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Die Rücknahme ist nach § 16 BRAO anfechtbar; die Anfechtung kann darauf gestützt werden, daß der erklärte Verzicht mit Mängeln behaftet ist, welche ihm seine Eignung als rechtliche Grundlage des erlassenen Verwaltungsakts nehmen. So liegt es hier. 4 ■<*!/ Der Antragsteller stützt sich zwar vergeblich darauf, daß er den Verzicht widerrufen und angefochten habe. Ein Widerruf war nach dem Erlaß der angefochtenen Verfügung nicht mehr möglich; Anfechtungsgründe liegen nicht vor. Er macht jedoch mit Recht geltend, es sei mit Treu und Glauben nicht vereinbar, ihn an dem erklärten Zulassungsverzicht festzuhalten. 1. Die Art und Weise ihres Zustandekommens kann der Erklärung eines Beteiligten nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben die rechtliche Verbindlichkeit nehmen. Das gilt im Interesse der Rechtssicherheit zwar nicht ohne weiters für Erklärungen, die unmittelbar rechtliche Wirkung im Verfahren äußern (BVerwGE 57, 342, 346, vgl. auch BVerwGE 25, 183; OVG Koblenz NVwZ 1984, 316; Erichsen/Martens Allgemeines Verwaltungsrecht 7. Aufl. [1986] § 10 II; Krause JuS 1972, 425), kommt aber jedenfalls in Betracht für sachlichrechtliche Willensäußerungen, welche - wie der hier erklärte Verzicht - keine Gestaltungswirkung in sich tragen und noch nicht zu einem bestandskräftigen Verwaltungsakt geführt haben. Als Umstände, die unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Berücksichtigung finden dürfen, hat die Rechtsprechung bereits frühzeitig den zweiseitigen Irrtum über die Grundlagen des bestehenden Rechtsverhältnisses, also das Fehlen der Geschäftsgrundlage, bezeichnet (RGZ 141, 240, 259; vgl. auch BVerwG VRspr 19, 723, 725; BSGE 55, 261, 265). Ebenso hat sie es als beachtlich angesehen, wenn die Behörde einen Beteiligten zur Abgabe einer Erklärung dadurch veranlaßt hatte, daß sie in ihm einen Irrtum hervorrief oder bestärkte (RGZ 141, 240, 258; BSGE 32, 60, 62). In gleicher 5 Weise von Bedeutung ist in Fällen, in denen der Behörde eine Belehrungspflicht obliegt (vgl. BGH NJW 1985, 1335, 1337), die Erteilung einer unrichtigen Belehrung (BVerwGE 25, 183; BSGE 34, 124; s. ferner Kopp VwVfG 4. Aufl. [1986] § 25 Rdn. 16, 12). Für den Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO gilt, wie der Senat bereits früher erwogen hat (Beschluß vom 25. Januar 1971 - AnwZ (B) 11/70 = EGE XI 35, 37 f), nichts anderes. 2. Der vorliegende Fall birgt Umstände in sich, welche unter allen diesen Gesichtspunkten zu würdigen sind. a) Mit seiner Anzeige des Beginns der Tätigkeit beim Arbeitsamt Siegen hatte der Antragsteller die Erklärung verbunden, daß er gemäß § 47 BRAO den Rechtsanwaltsberuf für die Dauer der Beschäftigung im öffentlichen Dienst nicht ausüben werde. Er hatte hinzugefügt: "Soweit Sie eine Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für erforderlich erachten, erkläre ich hiermit vorsorglich zugleich, daß ich für diesen Fall auf meine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ab dem 17.12.1985 bis auf weiteres verzichte". Mit Bericht vom 23. Dezember 1985 an den Antragsgegner führte der Präsident des Landgerichts aus, daß die Tätigkeit des Antragstellers mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren sei, so daß eine Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 2 BRAO in Betracht komme. Er habe den Antragsteller um Abgabe einer bedingungsfreien Verzichtserklärung gebeten. 6 : «4* wozu dieser aber nicht bereit sei. Zusätzlich habe er den Anstellungsvertrag angefordert, welchen der Antragsteller auch alsbald einreichte. Der Antragsgegner hörte den Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer; dieser regte die Rücknahme der Zulassung gemäß § 15 Nr. 2 BRAO an. Die Stellungnahme übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller; er stellte ihm dabei anheim, gegebenenfalls auf die Rechte aus der Zulassung zu verzichten. Darauf erklärte der Antragsteller den Verzicht, welcher Grundlage der angefochtenen Verfügung geworden ist. b) Der Präsident des Landgerichts, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und der Antragsgegner bewogen den Antragsteller zur Abgabe der Verzichtserklärung hiernach durch die übereinstimmend geäußerte Ansicht, anderenfalls sei die Rücknahme der Zulassung gemäß § 15 Nr. 2 BRAO unausweichlich. Diese Ansicht beruhte auf Rechtsirrtum. Tritt ein Rechtsanwalt vorübergehend als Angestellter in den öffentlichen Dienst, so ist er vor der Anwendung des Rücknahmegrundes des § 15 Nr. 2 BRAO geschützt. Nach § 47 Abs. 1 BRAO soll es in einem solchen Fall dabei sein Bewenden haben, daß der Rechtsanwalt den Anwaltsberuf grundsätzlich nicht ausüben darf, solange er Angestellter bleibt. Seine Zulassung ruht (BGH, Beschluß vom 28. April 1969 - AnwZ (B) 14/68 = EGE X 87, 89). Dadurch wird vermieden, daß der Rechtsanwalt erneut seine Zulassung erwirken muß, wenn seine vorübergehende Angestelltentätigkeit ihr Ende gefunden hat. Dies hat der 7 Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1968 ausgesprochen (BGHZ 49, 238, 240) und im Jahre 1984 bekräftigt (Beschluß vom 5. November 1984 - AnwZ (B) 25/84 = BRAK-Mitt. 1986, 49). Eine Rücknahme der Zulassung des Antragstellers gemäß § 15 Nr. 2 BRAO wäre somit rechtswidrig und im Rechtswege aufzuheben gewesen. c) Diese Umstände können nach Treu und Glauben nicht unberücksichtigt bleiben. Der Antragsteller hatte in seiner Anzeige an den Präsidenten des Landgerichts Zweifel über die bestehende Rechtslage zu erkennen gegeben und damit der Sache nach um eine Belehrung gebeten. Die ihm erteilten Auskünfte waren unrichtig und verstärkten den vorhandenen Zweifel zu dem Irrtum. Der Mangel in der Willensbildung des Antragstellers beruht damit, ohne daß es auf das Maß des Verschuldens der Justizbehörden ankäme, wesentlich auf dem Verhalten ihrer Angehörigen. Der Antragsgegner verhält sich widersprüchlich, wenn er nunmehr allein auf die abgegebene Verzichtserklärung abhebt, ohne die von ihm zu verantwortenden Umstände ihres Zustandekommens in Betracht zu ziehen. Das Hervorrufen eines Irrtums mittels einer unzutreffenden Belehrung ist vielmehr ein Sachverhalt, welcher nach Treu und Glauben in besonderem Maße dazu drängt, den Betroffenen von den darauf zurückzuführenden nachteiligen Folgen zu entlasten. Hinzu kommt, daß der Irrtum des Antragstellers nicht lediglich eine Nebenfrage betraf, sondern seine BerufsZugehörigkeit in ihren Grundlagen berührte, und daß der Antragsgegner in demselben Irrtum befangen war. Dieser doppelseitige Irrtum verbietet es, allein und endgültig dem Antragsteller die Folgen aufzubürden. Es ist im Gegenteil billig, dem Antragsgegner anzusinnen, daß er den dem Recht gemäßen Zustand herstellt, welcher ohne seine Handlungsweise bestünde. Dem steht nicht entgegen, daß der Antragsteller als Rechtsanwalt selbst zur Prüfung der Rechtslage fähig und gehalten war. Bei Zweifeln über Fragen des Anwaltsrechts bietet sich dem Rechtsanwalt eine Anfrage bei der Rechtsanwaltskammer an. Diese ist verpflichtet, ihn über seine Berufspflichten zu beraten (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) und erteilt auf Anfrage Auskunft in standesrechtlichen Fragen (vgl. Vorspruch zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, Ausgabe 1982). Im vorliegenden Fall war der Vorstand der Rechtsanwalts-kammer jedoch demselben Irrtum wie der Antragsgegner erlegen. Den Äußerungen der regelmäßig mit Zulassungsfragen befaßten Justizbehörden und der Stellungnahme seiner ebenfalls besonders sachkundigen Standesorganisation mußte der Antragsteller deshalb den Anschein einer zweifelsfreien Rechtslage entnehmen, die eine weitere Prüfung erübrigte. Hiernach liegen die Voraussetzungen vor, die der Willensäußerung eines Beteiligten nach Treu und Glauben ihre Verbindlichkeit nehmen. Der Antragsteller kann an dem abgegebenen Zulassungsverzicht nicht festgehalten werden. Dies nimmt der angefochtenen Verfügung die rechtliche Grundlage. Sie ist daher aufzuheben. Pfeiffer Gribbohm Jähnke Lepa Siebecke Schaefer Paepcke