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BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Senator für Justiz, Sa| Bl Str. Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Anwaltssachen De r Bundesgerichtshof, Senat für 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowi nwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer Zur Vorbereitung seiner Entscheidung über den Zulassungsantrag ersuchte der Antragsgegner gern. Noch vor der Erstattung des Gutachtens der Rechtsanwaltskammer hat der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 4. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß der Antragsgegner wegen Fehlens des Gutachtens, das aus beachtlichen Gründen noch nicht erstattet worden sei, gern. Mit der Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof können Beschlüsse des Ehrengerichtshofs nur insoweit angefochten werden, als die Beschwerdemöglichkeit für Verfahren der betreffenden Art im Gesetz vorgesehen ist. Die auf einleuchtenden Gründen beruhende kurzfristige Verzögerung der Entscheidung über den Zulassungsantrag hatte für den Antragsteller keine Beeinträchtigung von dem Gewicht zur Folge, wie es nach der genannten Rechtsprechung für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde erforderlich ist.

Zitierte Normen: § 8 BRAO
BRAOAnwZGutachtenAntragsgegnerBeschwerdeRechtsanwaltskammer

Volltext der Entscheidung

2141 064
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BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 61/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Assessors Siegfried D| Bl
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Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Senator für Justiz, Sa| Bl
 Str.
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Anwaltssachen
De
3. März Richter Rechtsa
 beschlo
- 2
r Bundesgerichtshof, Senat für 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowi nwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer
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 am
ssen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers
 gegen den Beschluß des II. Senats des
 Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin
 vom 31. Oktober 1985 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
3

Gründe
I.
Der Antragsteller ist ein früherer Rechtsanwalt, der mit seinem Antrag vom 2. April 1985 seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betreibt. Zur Vorbereitung seiner Entscheidung über den Zulassungsantrag ersuchte der Antragsgegner gern. § 8 Abs. 2 BRAO den Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer um Erstattung eines Gutachtens. Die Erstellung des Gutachtens verzögerte sich, weil sich weitere Feststellungen als erforderlich erwiesen. Dies teilte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer dem Antragsgegner am 18. April 1985 mit. Der Antragsgegner unterrichtete hiervon den Antragsteller.
Noch vor der Erstattung des Gutachtens der Rechtsanwaltskammer hat der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 4. Juli 1985 gerichtliche Entscheidung begehrt. Er hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Zulassungsantrag zu bescheiden.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß der Antragsgegner wegen Fehlens des Gutachtens, das aus beachtlichen Gründen noch nicht erstattet worden sei, gern. § 8 BRAO zu Recht über den Zulassungsantrag noch nicht entschieden habe.
4
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Mit der Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof können Beschlüsse des Ehrengerichtshofs nur insoweit angefochten werden, als die Beschwerdemöglichkeit für Verfahren der betreffenden Art im Gesetz vorgesehen ist. Für das Begehren des Antragstellers sieht § 42 Abs. 1 BRAO keine Beschwerdemöglichkeit vor. Eine solche Möglichkeit ergibt sich auch nicht aus § 223 in Verbindung mit § 42 BRAO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 BRAO mit der sofortigen Beschwerde nur dann anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen, d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Anwaltsbewerber berührt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 42/85 m.w.N.). Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Die auf einleuchtenden Gründen beruhende kurzfristige Verzögerung der Entscheidung über den Zulassungsantrag hatte für den Antragsteller keine Beeinträchtigung von dem Gewicht zur Folge, wie es nach der genannten Rechtsprechung für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde erforderlich ist.
Das Gutachten der Rechtsanwaltskammer ist mittlerweile am 23. September 1985 erstattet worden.
5

Da die sofortige Beschwerde hiernach als unzulässig zu verwerfen ist, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 25/85 m.w.N.).
Merz	Jähnke	Lepa	Graßhof
 Schae fer
 Weise	Messer