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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann und die Rechtsanwälte Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. 1 Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bestellung eines Prozesspflegers für die Antragsgegnerin durch den Anwaltsgerichtshof zurückgenommen. § 13a FGG a.F. die hier entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

Zitierte Normen: § 516 ZPO § 13a FGG
BeschwerdeverfahrenAnwZQuaas

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 61/09
15. September 2009 in dem Verfahren
 wegen Bestellung eines Prozesspflegers
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
 am 15. September 2009
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der	Antragsteller	hat seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seines
 Antrags auf Bestellung eines Prozesspflegers für die Antragsgegnerin durch den Anwaltsgerichtshof zurückgenommen. Die Rücknahme führt unter Anwendung des bis zu dem 31. August 2009 geltenden Rechts (vgl. § 215 Abs. 2 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstellers, in Rechtsanalogie zu § 201 Abs. 1 BRAO a.F., § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. die
 hier entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen. Der Gegenstandswert entspricht 10% des Gegenstandswerts der Hauptsache, den der Senat mit 25.000 € bemisst (vgl. Senat, Beschl. v. 13. April 1992, AnwZ (B) 2/92, insoweit unveröff.).
Ganter	Schmidt-Räntsch	Lohmann
 Stüer
Quaas
 Vorinstanz:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2009 - II ZU 5/07 -