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BGH

Gericht: BGH

November 2003 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 223 BRAO Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Freilesen, die Rechtsanwälte Prof. Die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels sind der Antragsgegnerin gemäß § 201 Abs. 1 BRAO aufzuerlegen. Da sich die Antragsteller im Beschwerdeverfahren selbst vertreten haben, steht ihnen kein Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen zu (vgl.

BRAOBeschwerdeverfahrenAnwZAuslage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 61/03
BESCHLUSS
vom 3. November 2003 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 wegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 223 BRAO
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Freilesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die Rechtsanwältin Kappel hoff
 am 3. November 2003 beschlossen:
Nachdem die Antragsgegnerin die sofortige Beschwerde zurückgenommen hat, werden ihr die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.
Der Antrag, der Antragsgegnerin die Erstattung der den Antragstellern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben, wird zurückgewiesen.
 
Gründe:
Die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels sind der Antragsgegnerin gemäß § 201 Abs. 1 BRAO aufzuerlegen. Diese Vorschrift ist auch im Beschwerdeverfahren anwendbar (BGHZ 50, 197, 198).
Da sich die Antragsteller im Beschwerdeverfahren selbst vertreten haben, steht ihnen kein Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen zu (vgl. BGH, BeschI. v. 17. Oktober 2002 - AnwZ (B) 37/00, BRAK-Mitt. 2003, 24).
Der Geschäftswert ist nicht erneut festzusetzen. Es verbleibt bei dem im Beschluß vom 6. November 2000 festgesetzten Wert von 85.543,60 DM, umgerechnet 43.737,44 €. Für die Bemessung ist das Gebühreninteresse der Antragsteller in den von der Auseinandersetzung zwischen den Parteien betroffenen Mandaten zuzüglich 511,29 € (= 1.000 DM) für den Feststellungsantrag maßgebend. Für die Festsetzung eines höheren Werts besteht kein Anlaß.
Deppert	Ganter	Otten	Frellesen
 Salditt
Wosgien
 Kappelhoff