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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Zur Begründung verweist der Senat auf die Gründe seines ein anderes vom Antragsteller betriebenes Wiederaufnahmeverfahren betreffenden Beschlusses vom heutigen Tage - AnwZ(B) 30/01 (m.w.N.).

SchlickOttenKieserlinggründenHirschBasdorfBeschluß

Volltext der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappel hoff am 22. April 2002 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 27. September 2001 wird als unzulässig verworfen.
Sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.225,84 Euro (20.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. Zur Begründung verweist der Senat auf die Gründe seines ein anderes vom Antragsteller betriebenes Wiederaufnahmeverfahren betreffenden Beschlusses vom heutigen Tage - AnwZ(B) 30/01 (m.w.N.).
Basdorf
 Otten
Hirsch
 Salditt
Kieserling
 Schlick
Kappelhoff