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BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Zweiten Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs in Saarbrük-ken vom 16. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen; die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg (BGH, Beschluß vom 30. März 1997 hat der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht S. April 1997 unter Hinweis auf die bestandskräftige Versagung der Zulassung durch Bescheid vom 7. Gegen den den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückweisenden Beschluß des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO); sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Verfügung des Antragsgegners vom 16. Der Anwaltsgerichtshof ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Solche Umstände hat der Anwaltsgerichtshof verneint und nicht aufgeklärt, ob der vom Antragsteller in Abrede gestellte Versagungsgrund noch vorliegt. Der Antragsgegner wird nunmehr zu prüfen haben, ob sich Änderungen in der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers ergeben haben, bejahendenfalls ob es gerechtfertigt ist, ihn weiterhin von einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auszuschließen, ob also die geistige Verfassung des Antrag-

Zitierte Normen: § 42 BRAO
ZulassungAntragsgegnerAnwaltsgerichtshofBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 60/97
vom 26. Januar 1998
in dem Verfahren
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 26. Januar 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Zweiten Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs in Saarbrük-ken vom 16. Juni 1997 und die Verfügung des Antragsgegners vom 16. April 1997 aufgehoben. Der Antragsgegner hat den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erneut zu bescheiden.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; der Antragsgegner hat dem Antragsteller die diesem erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der Antragsteller wurde am 6. Juni 1989 als Richter am Oberlandesgericht durch den Minister der Justiz des Saarlandes wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Sein bei dem Justizministerium der DDR am 26. Juli 1990 gestellter Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 7 Nr. 5 RAG mit Bescheid vom 7. September 1993 abgelehnt worden, weil der Antragsteller wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte nicht nur vorübergehend unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen; die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg (BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 15/95 - BRAK-Mitt. 1996, 74).
Mit den Anträgen vom 28. Februar und 6. März 1997 hat der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht S.	begehrt. Der Antragsgegner hat diese Anträge mit
 Verfügung vom 16. April 1997 unter Hinweis auf die bestandskräftige Versagung der Zulassung durch Bescheid vom 7. September 1993 als unzulässig zurückgewiesen, weil sich zwischenzeitlich die Sachund Rechtslage nicht zugunsten des Beschwerdeführers geändert habe. Gegen den den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückweisenden Beschluß des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
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II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO); sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Verfügung des Antragsgegners vom 16. April 1997.
Der Anwaltsgerichtshof ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1995 (vgl.
 BGHZ 34, 235, 241 f.; Henssler/Prütting, BRAO, § 40 Rdn. 40 m.w.Nachw.) eine erneute gerichtliche Überprüfung desselben Verfahrensgegenstandes hindert, es sei denn, daß seit der rechtskräftigen Entscheidung aufgrund neuer Umstände eine andere Sachlage entstanden ist. Solche Umstände hat der Anwaltsgerichtshof verneint und nicht aufgeklärt, ob der vom Antragsteller in Abrede gestellte Versagungsgrund noch vorliegt. Das in dem selbständigen Beweisverfahren vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts S.	-4	OH 6/97-
eingeholte testpsychologische Gutachten vom 8. September 1997 über die Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers gelangt zu dem Ergebnis, daß sich der Befund, der seinerzeit für die Verweigerung der Zulassung von Bedeutung war, in verschiedenen Testbereichen inzwischen wesentlich zu seinen Gunsten geändert habe. Solche Änderungen können nach dem Inhalt des Gutachtens bereits im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners eingetreten gewesen sein, so daß der Zulassungsantrag in der Sache hätte geprüft und beschieden werden müssen. Der Antragsgegner wird nunmehr zu prüfen haben, ob sich Änderungen in der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers ergeben haben, bejahendenfalls ob es gerechtfertigt ist, ihn weiterhin von einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auszuschließen, ob also die geistige Verfassung des Antrag-
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Stellers immer noch die Gefahr begründet, die Rechtsuchenden würden bei einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung durch ihn nicht mit einer sachgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen können (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1995). Dabei ist der Antragsgegner nicht an die Auffassung der Gutachterin, der Antragsteller sei zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ohne Einschränkungen geeignet, gebunden; dies festzustellen ist zunächst Aufgabe des Antragsgegners .
Deppert
 Basdorf
Terno	Otten
 Salditt
Schott
 Wüllrich