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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Prof. Wegen der Tätigkeit der Antragstellerin für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR hat der Antragsgegner deren Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 1 RNPG am 5. Auf die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 9. Da die Antragstellerin mit ihrem Begehren nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Erfolg gehabt hat, war entsprechend § 201 Abs. 2 BRAO auszusprechen, daß Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden. Nach § 13 a EGG war billigerweise anzuordnen, daß der Antragsgegner der Antragstellerin die ihr im gerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.

gerichtlichAntragsgegnerBundesgerichtshofBeschlußAuslageerfolgen

Volltext der Entscheidung

2025 023
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 60/95
vom 17. Juni 1996 in dem Verfahren
 der Rechtsanwältin Gabriele
 itraß
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
 das Thüringe^Justizministerium, minister, AflHHlj^-Straße^B
vertreten durch den Justiz
 Antragsgegner und Beschwerdegegner ,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott
 am 17. Juni 1996
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Wegen der Tätigkeit der Antragstellerin für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR hat der Antragsgegner deren Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 1 RNPG am 5. Januar 1994 widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Auf die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 9. August 1995 die Widerrufsverfügung sowie die Beschlüsse des Be-
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rufsgerichtshofs und des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Kosten an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Da die Antragstellerin mit ihrem Begehren nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Erfolg gehabt hat, war entsprechend § 201 Abs. 2 BRAO auszusprechen, daß Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden. Nach § 13 a EGG war billigerweise anzuordnen, daß der Antragsgegner der Antragstellerin die ihr im gerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.
Weise
 Salditt
Schott
 Jähnke
van Gelder
 Basdorf
Streck