Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Juli 1993 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Beide Parteien haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der jeweils anderen Seite aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes erscheint es angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, weil nach dem letzten Stand dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich hätte stattgegeben werden müssen, nachdem der Antragsteller die Regelung seiner Vermögensverhältnisse glaubhaft gemacht hat und damit der Anlaß für den Widerruf der Anwaltszulassung zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. Dem Antragsteller sind jedoch die notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen, die der Antragsgegnerin entstanden sind; denn diese Kosten hat er veranlaßt (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG) . Die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Juli 1993 war gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO gerechtfertigt, weil der Antragsteller zu dem damaligen Zeitpunkt in Vermögensverfall war, ohne daß der Antragsteller dargelegt hätte, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 60/94 vom 30. Oktober 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Michael N| WflBHHl Straße Li Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen die Justizverwaltung des Landes vertreten durch die Präsidentin gerichts C^H|, Niedersachsen, des Oberlandes- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 30. Oktober 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Streck und Dr. Deppert sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Schott beschlossen: Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 100.000 DM festgesetzt. i 3 Gründe I. Der Antragsteller ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 8. Juli 1993 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof (jetzt: Anwaltsgerichtshof) zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Hinblick auf die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Februar 1995 vorgelegten Unterlagen und weitere Belege, durch die der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin insbesondere dargelegt und belegt hat, daß er der Forderung des Finanzamts durch Ratenzahlung nachkommt, hat die Antragsgegnerin am 13. Juli 1995 ihre Widerrufsverfügung vom 8. Juli 1993 aufgehoben. Beide Parteien haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der jeweils anderen Seite aufzuerlegen. II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch - nach bil- 4 ligem Ermessen und unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde - über die Kosten zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes erscheint es angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, weil nach dem letzten Stand dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich hätte stattgegeben werden müssen, nachdem der Antragsteller die Regelung seiner Vermögensverhältnisse glaubhaft gemacht hat und damit der Anlaß für den Widerruf der Anwaltszulassung zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. § 201 Abs. 2 Halbsatz 2 BRAO; Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 44/89). Dem Antragsteller sind jedoch die notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen, die der Antragsgegnerin entstanden sind; denn diese Kosten hat er veranlaßt (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG) . Die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Juli 1993 war gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO gerechtfertigt, weil der Antragsteller zu dem damaligen Zeitpunkt in Vermögensverfall war, ohne daß der Antragsteller dargelegt hätte, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Erst aufgrund der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 6. Februar 1995 vorgelegten Belege und der weiteren Darlegungen des Antragstellers gegenüber der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle - nach Aufhebung der auf den 13. Februar 1995 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - konnte mit der erforderlichen Gewißheit davon ausgegangen werden, daß der ursprüngliche Widerrufs- 5 grund jetzt nicht mehr vorliegt. Bei dieser Sachlage schien die getroffene Kostenentscheidung wegen der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin billig. Odersky Ulsamer Weise Deppert Hase Streck Schott