l mm, traße in Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HdDstraße^p in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. Müller und Dr. Salditt am 21. Den gegen die Verfügung des Antragsgegners vom April 1993, durch die die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Der Ehrengerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls zutreffend bejaht. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies allerdings in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschlüsse vom 1.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 60/93 vom 21. Februar 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Ferdinand von PI l mm, traße in Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HdDstraße^p in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. Müller und Dr. Salditt am 21. Februar 1994 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1993 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe.: I. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht Dortmund und dem Amtsgericht Lünen zugelassen. Den gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 3 20. April 1993, durch die die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls zutreffend bejaht. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 45/92 - m.w.Nachw.). 4 2. Der Antragsteller ist in Vermögensverfall. Er war bis zu dem Jahre 1993 mehrfach im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Diese Eintragungen sind zwischenzeitlich gelöscht. Davon abgesehen sind gegen ihn eine Reihe von weiteren Vollstreckungstiteln mit einem Gesamtvolumen von weit über 300.000 DM ergangen und Vollstreckungen durchgeführt worden, was der Antragsteller nicht in Abrede stellt. Diesen Schulden, die infolge der Zinsbelastung ständig anwachsen, stehen keine Einnahmen gegenüber, die einen Schuldenausgleich in absehbarer Zeit erwarten lassen. Realisierbares Vermögen in Höhe der Schulden ist ebenfalls nicht vorhanden. Honoraraußenstände und Schadensersatzansprüche sind auch weiterhin nicht ausreichend dargelegt. Durch diesen Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Die weiterhin drohenden Vollstreckungsmaßnahmen können für Mandanten bestimmte Gelder erfassen, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen und die sich vor dem Gläubigerzugriff letztlich nicht wirksam schützen lassen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeiten neuer Vollstrek-kungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO angesehen (vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 36/92). Diese auch hier vorliegende Gefährdung ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Antragsteller nach seinem Vorbringen etwa ihm übergebene Schecks an seine Mandanten weiterleitet. 3. Bei der gerichtlichen Nachprüfung eines Widerrufsbescheids ist grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses maßgebend. Wenn der Grund für den 5 Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies allerdings in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschlüsse vom 1. März 1993 aaO). Für einen solchen vom Antragsteller zu belegenden zweifelsfreien Wegfall des Vermögensverfalls bestehen keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat trotz Aufforderung durch den Antragsgegner, den Ehrengerichtshof und den Senat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nachprüfbar dargelegt. Jähnke Ulsamer Schmitz van Gelder Paepcke Müller Salditt