2. Rechtsanwaltskammer Sachsen, vertreten durch den Präsidenten Rechtsanwalt Wolfgang Jl StraßeflBi, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Will Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Jordan am 17. Mai 1991 aufzuheben, die Landes Justizverwaltung zu verpflichten, die beantragte Zulassung als Rechtsanwalt vorzunehmen, hilfsweise den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden sowie den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu verpflichten, sein Gutachten über die Versagungsgründe unverzüglich dem Gericht gegenüber zu erstatten. Die Anträge hat der Antragsteller zunächst an das Bezirksgericht Dresden - Berufsgerichtshof für Rechtsanwalts-Sachen -, hilfsweise Senat für VerwaltungsSachen, gerichtet. Nachdem der Antragsteller erfahren hatte, daß der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Bezirksgericht Dresden noch nicht besetzt worden ist und mit einer Besetzung in der nächsten Zeit auch nicht zu rechnen sei, hat der Antragsteller am 31. Juli 1991 auf der Geschäftsstelle für VerwaltungsSachen des Bezirksgerichts Dresden folgende Erklärung zu Protokoll gegeben: "Wenn bei dem Bezirksgericht der Berufsgerichtshof für RechtsanwaltsSachen noch nicht besetzt ist, wünsche ich eine Entscheidung der Verwaltungsge-richtsbarkeit ...". In der Rechtsmittelbelehrung am Ende der Entscheidung hat das Gericht den Antragsteller auf die Möglichkeit der Berufung an das Bezirksgericht Dresden, Senat für Verwaltungsrecht, hingewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof - Senat für Anwalts Sachen -eingelegt. 1. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergeben sich allerdings nicht daraus, daß der Antragsteller möglicherweise nicht geschäftsfähig und deshalb nicht prozeßfähig ist. Das gleiche hat in einem Verfahren zu gelten, in dem es - so wie hier - um die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der Vorschrift des § 7 Nr. 5 RAG geht (vgl. 2. Das Rechtsmittel ist jedoch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller im Wege der sofortigen Beschwerde vor dem Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begehrt. aa) Der Antragsteller möchte dasjenige Rechtsmittel einlegen, welches statthaft wäre, wenn an Stelle des Kreis-gerichts Dresden der Berufsgerichtshof für Rechtsanwalts-Sachen bei dem Bezirksgericht Dresden entschieden hätte. Dies wird deutlich durch die ausdrückliche Adressierung des Rechtsmittels an den erkennenden Senat und die Begründung, in der der Antragsteller ausführt, die Kammer für Verwaltungssachen des Kreisgerichts habe nur ersatzweise als Berufsgerichtshof nach dem Rechtsanwaltsgesetz tätig werden können. Oktober 1991 hat der Antragsteller nochmals deutlich gemacht, daß er die vom Kreisgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung für gesetzeswidrig hält und eine Entscheidung des Anwalts Senats begehrt. bb) Gegen eine Entscheidung des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwalts Sachen bei dem Bezirksgericht Dresden in vor- Ü’1 Vorliegend beantragt der Antragsteller die Zulassung als Rechtsanwalt in dem neuen Bundesland Sachsen, so daß das Rechtsanwaltsgesetz zur Anwendung kommt, soweit im Einigungsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Das Rechtsanwaltsgesetz sieht gegen eine Entscheidung des Berufsgerichtshofs in Zulassungssachen lediglich das im Gesetz so bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde vor (§§ 38 Abs. 1 bis 3, 193 Abs.3 RAG). b) Die sofortige Beschwerde nach den SS 38 Abs.1, 193 Abs.3 RAG ist unstatthaft, da sie sich nicht gegen einen Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwalts Sachen als besonderes Berufsgericht, sondern gegen einen Gerichtsbescheid des Kreisgerichts Dresden - Kammer für Verwaltungs-sachen - richtet. Eine entsprechende Anwendung der die Zuständigkeit des erkennenden Senats begründenden Vorschriften der §§ 38 Abs.1, Abs.5, 193 Abs.3 RAG ist nicht möglich. c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Antragsgegners zu 1 ist der Senat für die Beschwerdeentscheidung nicht deshalb zuständig, weil das Kreisgericht nur "ersatzweise" anstelle des an sich zuständigen, aber noch nicht besetzten Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen bei dem Berufsgericht Dresden entschieden hat. Dieser Grundsatz dient dem Schutz einer Verfahrenspartei gegen eine gerichtliche Entscheidung, die nicht in der im Gesetz vorgesehenen Form ergangen ist. Anders als in den Fällen, in denen der Grundsatz der Meistbegünstigung Anwendung findet, ist der Antragsteller von der Entscheidung des Kreisgerichts nicht überrascht worden. Dazu gehört insbesondere die Weiterverfolgung seines Begehrens vor dem Verwaltungsgericht der zweiten Instanz, hier dem Bezirksgericht Dresden - Senat für VerwaltungsSachen -.Der Instanzenzug ist gesetzlich - nachdem ein Verwaltungsgericht entschieden hat - in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgeschrieben. Aus denselben Gründen würde eine Entscheidung des Bezirksgerichts Dresden als Verwaltungsgericht zweiter Instanz den Antragsteller nicht seinem gesetzlichen Richter entziehen. Eine Verweisung an das als Rechtsmittelgericht zuständige Bezirksgericht Dresden - Senat für Verwaltungsrecht - ist nicht möglich.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 60/91 vom 17. Februar 1992 in dem Verfahren des Richters am Oberlandesgericht a.D. Dr. Rudolf s (BHHHIH) t R^BBHBBBp-straß< - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen 1. Freistaat Sachsen, vertreten durch den Staatsminister der Justiz, A^HIB^traße^P, 2. Rechtsanwaltskammer Sachsen, vertreten durch den Präsidenten Rechtsanwalt Wolfgang Jl StraßeflBi, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Will Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Jordan am 17. Februar 1992 beschlossen: i Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Gerichtsbescheid der 4. Kammer für Verwaltungssachen des Kreisgerichts Dresden vom 10. Oktober 1991 wird als unzulässig verworfen . Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragsgegnern die ihnen im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. 9 Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde am 6. Juni 1989 durch den Minister der Justiz des Saarlandes wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 26. Juli 1990 bei dem früheren Justizministerium der Deutschen Demokratischen Republik seine Zulassung als Rechtsanwalt beantragt. Nach Zuleitung der Akte an den Antragsgegner zu 1 forderte dieser mit Schreiben vom 27. Februar 1991 die Antragsgegnerin zu 2 auf, sich zu dem Zulassungsantrag des Antragstellers gutachterlich zu äußern. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer teilte mit Schreiben vom 2. April 1991 mit, der Kammervorstand sehe sich außerstande, dem Antragsteller die Nichtvorlage von Versagungsgründen zu bescheinigen. Aus den vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht endgültig einschätzen, ob die in der Öffentlichkeit gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe berechtigt seien, er sei vor einigen Jahren als "geistesgestört” in den Zwangsruhestand versetzt worden. Durch Bescheid vom 3. Mai 1991 übersandte der Antragsgegner zu 1 dem Antragsteller die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Sachsen und setzte zugleich die Entscheidung über den Zulassungsantrag aus. Durch Bescheid vom 31. Mai 1991 nahm der Antragsgegner zu 1 den Bescheid vom 3. Mai 1991 zurück und gab dem Antragsteller auf, innerhalb von drei Monaten auf seine Kosten ein Gutachten eines bestimmten medizinischen Sachverständigen über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Juni 1991 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Nach mehrfacher Antragsänderung hat der Antragsteller zuletzt beantragt, den Bescheid vom 31. Mai 1991 aufzuheben, die Landes Justizverwaltung zu verpflichten, die beantragte Zulassung als Rechtsanwalt vorzunehmen, hilfsweise den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden sowie den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu verpflichten, sein Gutachten über die Versagungsgründe unverzüglich dem Gericht gegenüber zu erstatten. Die Anträge hat der Antragsteller zunächst an das Bezirksgericht Dresden - Berufsgerichtshof für Rechtsanwalts-Sachen -, hilfsweise Senat für VerwaltungsSachen, gerichtet. Nachdem der Antragsteller erfahren hatte, daß der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Bezirksgericht Dresden noch nicht besetzt worden ist und mit einer Besetzung in der nächsten Zeit auch nicht zu rechnen sei, hat der Antragsteller am 31. Juli 1991 auf der Geschäftsstelle für VerwaltungsSachen des Bezirksgerichts Dresden folgende Erklärung zu Protokoll gegeben: "Wenn bei dem Bezirksgericht der Berufsgerichtshof für RechtsanwaltsSachen noch nicht besetzt ist, wünsche ich eine Entscheidung der Verwaltungsge-richtsbarkeit ...". Durch Beschluß vom 1. August 1991 hat sich der 2. Senat für Verwaltungsrecht des Bezirksgerichts Dresden für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an die 4. Kammer für Verwaltungssachen des Kreisgerichts Dresden verwiesen. Dieses Gericht hat durch Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 1991 die Anträge des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung am Ende der Entscheidung hat das Gericht den Antragsteller auf die Möglichkeit der Berufung an das Bezirksgericht Dresden, Senat für Verwaltungsrecht, hingewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof - Senat für Anwalts Sachen -eingelegt. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergeben sich allerdings nicht daraus, daß der Antragsteller möglicherweise nicht geschäftsfähig und deshalb nicht prozeßfähig ist. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Antragstellers können seine Prozeßfähigkeit in Verfahren wegen der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht in Frage stellen. Das gleiche hat in einem Verfahren zu gelten, in dem es - so wie hier - um die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der Vorschrift des § 7 Nr. 5 RAG geht (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 14/84 zu § 7 Nr. 7 BRAO). 2. Das Rechtsmittel ist jedoch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller im Wege der sofortigen Beschwerde vor dem Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begehrt. Dies ist nicht statthaft. 6 a) Das mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1991 eingelegte, als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 RAG und § 193 Abs. 3 RAG auszulegen . aa) Der Antragsteller möchte dasjenige Rechtsmittel einlegen, welches statthaft wäre, wenn an Stelle des Kreis-gerichts Dresden der Berufsgerichtshof für Rechtsanwalts-Sachen bei dem Bezirksgericht Dresden entschieden hätte. ^ Dies wird deutlich durch die ausdrückliche Adressierung des Rechtsmittels an den erkennenden Senat und die Begründung, in der der Antragsteller ausführt, die Kammer für Verwaltungssachen des Kreisgerichts habe nur ersatzweise als Berufsgerichtshof nach dem Rechtsanwaltsgesetz tätig werden können. In dem nachgereichten Schriftsatz vom 30. Oktober 1991 hat der Antragsteller nochmals deutlich gemacht, daß er die vom Kreisgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung für gesetzeswidrig hält und eine Entscheidung des Anwalts Senats begehrt. bb) Gegen eine Entscheidung des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwalts Sachen bei dem Bezirksgericht Dresden in vor- Ü’1 liegender Sache wäre die sofortige Beschwerde zu dem Senat für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof statthaft gewesen. Seit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 gelten in der Bundesrepublik vorübergehend zwei unterschiedliche Rechtsanwaltsordnungen. Die Bundesrechtsanwalts Ordnung gilt wie bisher in den Bundesländern, die schon früher zu dem Geltungsbereich des Grundgesetzes gehörten. Sie gilt mit einigen Besonderheiten auch in den Teilen des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zu dem Beitritt nicht galt. Hingegen gilt in den neuen Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen das Rechtsanwaltsgesetz der früheren DDR vom 13. September 1990 (GBl-DDR I, S. 1504 ff) mit bestimmten im Einigungsvertrag festgelegten Abweichungen als partielles Bundesrecht fort (Art. 8, 9 Abs. 3 und 4 Eini-gungsV, Anl. I, Kap. Ill, Sg A, Ab sehn. I Nr. 7, Anl. II, Kap. Ill, Sg A, Abschn. Ill, Nr. 1 EinigungsV) . Vor Anwendung einer bestimmten Gesetzesvorschrift im Anwaltsrecht ist daher seit dem 3. Oktober 1990 stets vorab zu entscheiden, welcher Anwaltsordnung der Sachverhalt zuzuordnen ist. Vorliegend beantragt der Antragsteller die Zulassung als Rechtsanwalt in dem neuen Bundesland Sachsen, so daß das Rechtsanwaltsgesetz zur Anwendung kommt, soweit im Einigungsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Das Rechtsanwaltsgesetz sieht gegen eine Entscheidung des Berufsgerichtshofs in Zulassungssachen lediglich das im Gesetz so bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde vor (§§ 38 Abs. 1 bis 3, 193 Abs. 3 RAG). In der Sache handelt es sich um eine sofortige Beschwerde, da es innerhalb von zwei Wochen zu erheben ist. Über die sofortige Beschwerde entscheidet nach § 38 Abs. 5 Satz 1, § 193 Abs. 3 Satz 1 RAG in Verbindung mit dem Einigungsvertrag (Anl. II, Kap. Ill, Sg A, Abschn. Ill, Nr. 1 a) der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs. 8 b) Die sofortige Beschwerde nach den SS 38 Abs. 1, 193 Abs. 3 RAG ist unstatthaft, da sie sich nicht gegen einen Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwalts Sachen als besonderes Berufsgericht, sondern gegen einen Gerichtsbescheid des Kreisgerichts Dresden - Kammer für Verwaltungs-sachen - richtet. Dieses Gericht hat im Verwaltungsrechtsweg als Gericht erster Instanz, also in seiner Funktion als Verwaltungsgericht, entschieden (Anl. I, Kap. Ill, Sg A, Abschn. Ill, Nr. 1 a Abs. 3, Nr. 1 t Abs. 1, Nr. 1 u Abs. 1 EinigungsV). Nur dies ist für die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit maßgeblich. Demgegenüber ist unerheblich, auf welche Rechtsvorschriften das Verwaltungsgericht die in Frage gestellte Sachentscheidung gestützt hat. Eine entsprechende Anwendung der die Zuständigkeit des erkennenden Senats begründenden Vorschriften der §§ 38 Abs. 1, Abs. 5, 193 Abs. 3 RAG ist nicht möglich. Die Zuständigkeit des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs ist im Gesetz abschließend geregelt (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BRAO). c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Antragsgegners zu 1 ist der Senat für die Beschwerdeentscheidung nicht deshalb zuständig, weil das Kreisgericht nur "ersatzweise" anstelle des an sich zuständigen, aber noch nicht besetzten Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen bei dem Berufsgericht Dresden entschieden hat. Für einen solchen "Wechsel" des Instanzenzuges und der Gerichtsbarkeit besteht keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht auf den in der Rechtsprechung einhellig anerkannten Grundsatz der Meistbegünstigung S3 berufen. Dieser Grundsatz dient dem Schutz einer Verfahrenspartei gegen eine gerichtliche Entscheidung, die nicht in der im Gesetz vorgesehenen Form ergangen ist. In diesen Fällen ist anerkannt, daß den Parteien sowohl das Rechtsmittel zusteht, welches nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, wie dasjenige, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre, da sie keine Nachteile aus der fehlerhaften Sachbehandlung erleiden soll (vgl. BGHZ 98, 362, 364 f.). Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung dieses Grundsatzes liegen erkennbar nicht vor. Aber auch eine entsprechende Anwendung scheidet aus, weil weder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke noch eine vergleichbare Ausgangslage besteht. Anders als in den Fällen, in denen der Grundsatz der Meistbegünstigung Anwendung findet, ist der Antragsteller von der Entscheidung des Kreisgerichts nicht überrascht worden. Er hat sie vielmehr bewußt unter Berufung auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch Erhebung einer Klage vor dem Kreisgericht als Verwaltungsgericht herbeigeführt. An dieser Entscheidung, den Verwaltungsgerichtsweg zu beschreiten, muß sich der Antragsteller festhalten lassen. Dazu gehört insbesondere die Weiterverfolgung seines Begehrens vor dem Verwaltungsgericht der zweiten Instanz, hier dem Bezirksgericht Dresden - Senat für VerwaltungsSachen -. Der Instanzenzug ist gesetzlich - nachdem ein Verwaltungsgericht entschieden hat - in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgeschrieben. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit aufgrund der besonderen Umstände auch der Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 10 GG entnommen hat. Ihrer Zweckbestimmung nach beschränkt sich diese Vorschrift darauf, dem durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten Verletzten die Möglichkeit einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu eröffnen. Ist der Rechtsweg zu einem staatlichen Gericht eröffnet, läßt sich für das weitere Verfahren dieser Verfassungsbestimmung grundsätzlich nichts weiteres entnehmen. Aus denselben Gründen würde eine Entscheidung des Bezirksgerichts Dresden als Verwaltungsgericht zweiter Instanz den Antragsteller nicht seinem gesetzlichen Richter entziehen. 3. Eine Verweisung an das als Rechtsmittelgericht zuständige Bezirksgericht Dresden - Senat für Verwaltungsrecht - ist nicht möglich. Als Rechtsgrundlage für eine solche Verweisung kämen lediglich die §§ 17 ff. GVG in Betracht. Diese Vorschriften sind hier durch die allgemeine Verweisung auf die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in §§ 42 Abs. 6 Satz 2, 223 Abs. 4 BRAO sinngemäß anwendbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anwendung liegen indessen nicht vor. Die genannten Bestimmungen regeln nur den Fall, daß der Rechtsuchende einen für seine RechtsStreitigkeit nicht eröffneten Rechtsweg gewählt hat. Nicht geregelt ist die Frage, was gelten soll, wenn der Rechtsuchende ein Rechtsmittel vor einem Gericht eines anderen Rechtszuges einlegt. Diese Frage wird von der für das entscheidende Gericht geltenden Verfahrensordnung beantwortet. Sie führt im vorliegenden Fall zur Verwerfung der sofortigen Beschwerde. yj - ii - Eine formlose Weiterleitung der Rechtsmittelschrift des Antragstellers an das Bezirksgericht - Senat für Verwaltungsrecht - kommt nicht in Betracht, da - wie oben dargelegt - der Antragsteller ausdrücklich eine Entscheidung des erkennenden Senats wünscht. 4. Der die Beschwerde als unzulässig verwerfende Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. BGHZ 44, 25; Beschl. vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 46/86). Merz Ulsamer Schmitz Thode Meisterernst Veser Jordan