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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Auf der Grundlage dieser allgemeinen Feststellung wurde der Antragsteller durch Bescheid des Antragsgegners vom 25. 2013) hat der Antragsgegner durch Allgemeinverfügung vom 2. Februar 1972 festgesetzte Frist für die Zweitzulassung über den 28. August 1981 beantragte der Antragsteller, gestützt auf § 227 a Abs. 5 BRAO, eine erneute Verlängerung der Zweit Zulassung um weitere zehn Jahre. Dezember 1981 verlängerte der Antragsgegner die Zweitzulassung des Antragstellers über den 28. Juni 1984 die Zweitzulassung des Antragstellers gemäß § 227 a Abs. 5 BRAO bis zu dem 30.. Juli 1989 die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Konstanz zurück. Mit Recht hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Konstanz zurückgenommen. 1. Die Zweitzulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Konstanz war - nach antragsgemäßer weiterer Verlängerung - bis zu dem 30. Über diesen Zeitpunkt hinaus wäre eine erneute Verlängerung gemäß § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO nur aufgrund eines Antrags des Antragstellers statthaft gewesen, der spätestens sechs Monate vor Ablauf der für die DoppelZulassung bestimmten Frist hätte angebracht Zwar ist die Zweit zulas sung des Antragstellers im Bescheid vom 25. Juni 1984 getreten, die vom Antragsteller jeweils gemäß § 227 a BRAO beantragt, vom Antragsgegner auf dieser Grundlage erlassen und bestandskräftig wurden. Entgegen der Meinung des Antragstellers besteht nicht etwa daneben die alte Zweitzulassung aus dem ursprünglichen Bescheid vom 25. Februar 1972 war ausdrücklich ausgesprochen worden, daß die Zweitzulassung zurückge-lommen wird, wenn die in der AV vom 14. Februar 1972 bestimmten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen; in der - dem Antragsteller seinerzeit im Wortlaut mitgeteilten - AV ist die Feststellung nach § 24 BRAO ausdrücklich für die "Zeit vom 1. Die Rechte des Antragstellers wurden mithin durch die Bescheide vom 15.

Zitierte Normen: § 24 BRAO
ZweitzulassungAntragsgegnerRottweilBRAOBescheid

Volltext der Entscheidung

2033 072
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Bl 60/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Heinz
 traße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
Ministerium für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten Baden-Württemberg,	Sj
 Antragsgegner und Bes chwerdegegner
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
 Will
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsssachen, hat am 17. Dezember 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisteremst,
 Dr. Paepcke und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 5. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am	1924 geborene Antragsteller ist
 seit dem 19. Juni 1958 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rottweil und dem Landgericht Rottweil mit Kanzleisitz in Rottweil zugelassen. Durch das Gesetz zur Neubildung der
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Stadt Villingen-Schwenningen vom 26. Juli 1971 (GBl. BW 1971, 291) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1972 der Stadtbezirk Schwenningen aus dem bisherigen Amtsgerichtsbezirk Rottweil ausgegliedert und dem Bezirk des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen (Landgericht Konstanz) zugeordnet. Zum Ausgleich der dadurch für die bei dem Amtsgericht Rottweil zugelassenen Rechtsanwälte entstehenden Nachteile traf der Antragsgegner in der Allgemeinverfügung vom 14. Februar 1972 (Die Justiz 1972, S. 60) die allgemeine Feststellung, es sei der Rechtspflege in der Zeit vom 1. März 1972 bis zu dem 28. Februar 1975 dienlich, daß Rechtsanwälte, die am 1. März 1972 bei dem Amtsgericht Rottweil und dem Landgericht Rottweil zugelassen sind und ihre Kanzlei in Rottweil eingerichtet haben, zugleich bei dem Landgericht Konstanz zugelassen werden.
Auf der Grundlage dieser allgemeinen Feststellung wurde der Antragsteller durch Bescheid des Antragsgegners vom 25. Februar 1972 zugleich bei dem Landgericht Konstanz zugelassen. Im Hinblick auf die Einfügung des S 227 a, insbesondere des $ 227 a Abs. 3 (Zehnjahresfrist), in die Bundesrechtsanwaltsordnung durch das Bundesgesetz vom 24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2013) hat der Antragsgegner durch Allgemeinverfügung vom 2. Juli 1974 (Die Justiz 1974, S. 314) die in der Allgemeinverfügung vom 14. Februar 1972 festgesetzte Frist für die Zweitzulassung über den 28. Februar 1975 hinaus bis zu dem 28. Februar 1982 verlängert. Mit Schreiben vom 31. August 1981 beantragte der Antragsteller, gestützt auf § 227 a Abs. 5 BRAO, eine erneute Verlängerung der Zweit Zulassung um weitere zehn Jahre. Durch - bestandskräftigen -Bescheid vom 15. Dezember 1981 verlängerte der Antragsgegner die Zweitzulassung des Antragstellers über den 28. Februar
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1982 hinaus bis zu dem 30. Juni 1984 und wies das weitergehende Verlängerungsbegehren zurück. Auf den erneuten Verlängerungs-antrag vom 30. Dezember 1983 wurde durch Bescheid vom 26. Juni 1984 die Zweitzulassung des Antragstellers gemäß § 227 a Abs. 5 BRAO bis zu dem 30.. Juni 1989 erneut verlängert. Nachdem der Antragsteller einen weiteren Verlängerungsantrag nicht gestellt hatte, nahm der Antragsgegner durch Bescheid vom 21. Juli 1989 die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Konstanz zurück. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
Das Rechtsmittel ist nach $ 227 a Abs. 8, S 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
Mit Recht hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Konstanz zurückgenommen.
1. Die Zweitzulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Konstanz war - nach antragsgemäßer weiterer Verlängerung - bis zu dem 30. Juni 1989 befristet. Über diesen Zeitpunkt hinaus wäre eine erneute Verlängerung gemäß § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO nur aufgrund eines Antrags des Antragstellers statthaft gewesen, der spätestens sechs Monate vor Ablauf der für die DoppelZulassung bestimmten Frist hätte angebracht
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werden müssen (§ 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO}. Diese Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist (Senatsbeschluß vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 32/90 m.w.Nachw.). Einen fristgerechten Verlängerungsantrag hat der Antragsteller jedoch nicht angebracht. Deshalb mußte die Zweit zulas sung zurückgenommen werden.
2. Im Ergebnis zu Recht hat der Ehrengerichtshof die Ansicht des Antragstellers zurückgewiesen, in seinem Falle sei nicht § 227 a BRAO, sondern § 24 BRAO Entscheidungsgrund-lage. Zwar ist die Zweit zulas sung des Antragstellers im Bescheid vom 25. Februar 1972 auf § 24 Abs. 1 BRAO gestützt worden. An die Stelle dieses Bescheids sind jedoch die Bescheide über die Verlängerung der Zweitzulassung vom 15. Dezember 1981 (der zugleich den zeitlich weitergehenden Verlängerungsantrag ablehnte), später vom 26. Juni 1984 getreten, die vom Antragsteller jeweils gemäß § 227 a BRAO beantragt, vom Antragsgegner auf dieser Grundlage erlassen und bestandskräftig wurden. Das ergibt klar der Inhalt der Anträge und Bescheide. Dies entsprach auch dem Sinn der Gesetzesänderung, durch die im Oktober 1972 § 227 a in die Bun-desrechtsanwaltsordnung eingefügt wurde. Die Vorschrift ist auch auf zeitlich vor der Gesetzesänderung eingetretene Gebiet sumgliederungen anwendbar (vgl. BGHZ 66, 288, 290). Entgegen der Meinung des Antragstellers besteht nicht etwa daneben die alte Zweitzulassung aus dem ursprünglichen Bescheid vom 25. Februar 1972 gemäß § 24 BRAO fort. Überdies war jene alte ZweitZulassung nicht, wie der Antragsteller vorbringt.
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unbefristet. Im Bescheid vom 25. Februar 1972 war ausdrücklich ausgesprochen worden, daß die Zweitzulassung zurückge-lommen wird, wenn die in der AV vom 14. Februar 1972 bestimmten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen; in der - dem Antragsteller seinerzeit im Wortlaut mitgeteilten - AV ist die Feststellung nach § 24 BRAO ausdrücklich für die "Zeit vom 1. März 1972 bis 28. Februar 1975" getroffen. Die Rechte des Antragstellers wurden mithin durch die Bescheide vom 15. Dezember 1981 und vom 26. Juni 1984 nicht etwa verkürzt - abgesehen davon, daß sie bestandskräftig sind.
Ddersky	Ulsamer	Schmitz	Thode
 Meisterernst	Paepcke	Jordan