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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1972 (BGBl I 2013) die Übergangsvorschrift des § 227 a BRAO eingefügt worden war, begehrte der Antragsteller, ihn nunmehr gemäß dieser Vorschrift unter Beibehaltung seiner bisherigen Zulassung auch beim Landgericht Krefeld zuzulassen. In dem daraufhin vom Antragsteller eingeleiteten Verfahren auf gerichtliche Entscheidung hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 17. Januar 1970 in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts Viersen beibehalten haben, beim Landgericht Krefeld zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist (§ 227 a Abs. 2 BRAO)". Diese Zulassung hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 7. Der Antragsgegner hat den Antrag nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, die eine Verlängerung nicht befürwortet hat, durch Verfügung vom 6. März 1989 zurückgewiesen und die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Krefeld zurückgenommen. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelung des § 227 a BRAO, die an das der Bundesrechtsanwaltsordnung zu entnehmende grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft (dazu Beschluß der 2. Zutreffend hat sich der Antragsgegner deshalb auf den Standpunkt gestellt, daß die ausgesprochene Zweitzulassung des Antragstellers nach Ablauf der in der Verlängerungsverfügung vom 7. Daß nach der Änderung des § 227 a Abs.3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Beruf srechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. a) Im Zeitpunkt der Zurücknahme der Zulassung betrieb der Antragsteller seine Praxis in Sozietät mit einem nicht beim Landgericht Krefeld zugelassenen Rechtsanwalt. Er hat dem Antragsgegner gegenüber die Umsätze der Sozietät - bei einer Betriebskostenquote von 60 % - mit beziffert und zu den Umsatzanteilen aus Mandaten, die eine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Krefeld prozessual voraussetzen, folgende Zahlen genannt: Zutreffend hat sich der Antragsgegner auf den Standpunkt gestellt, daß mit diesen Angaben die Anforderungen, die an das Merkmal der besonderen Härte zu stellen sind (vgl. Der gesamte Umsatzanteil aus dem Bezirk des Landgerichts Krefeld kann nicht ausschließlich von dem "Hälfteanteil" des Antragstellers an den Umsätzen der Sozietät abgezogen wer- den, wovon der Antragsgegner zu seinen Gunsten ausgeht, weil ein Rückgang des Umsatzes der Sozietät zuzuordnen ist und sich deshalb für beide Sozien gleichmäßig gewinnmindernd auswirkt. Für die Sozietät sind bei Wegfall der Zweitzulassung des Antragstellers Umsatzverluste von allenfalls weniger als 10 % zu erwarten. b) Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hat der Antragsteller den Anteil der zulassungsabhängigen Umsätze aus dem Bezirk des Landgerichts Krefeld - allerdings weiterhin ohne Bezifferung des Anteils der Mandate aus abgetrennten Gebieten - mit jeweils jährlich 6,4 % (gemessen am Gesamtumsatz der Sozietät) geschätzt. Darin liegt indes keine Härte, die auf dem Wegfall der Zweitzulassung beruht und mit ihr unmittelbar verbunden ist. Abgesehen davon reicht die Angabe des Antragstellers, der Umsatz der Praxis habe sich im Jahr 1989 wegen des Weggangs seiner früheren Mitarbeiter um 12,5 % vermindert, nicht aus, um eine besondere Härte zu begründen, da die Zahl offenläßt, welcher Anteil von dem

Zitierte Normen: § 36 BRAO
ZweitzulassungKrefeldAnwZAntragsgegnerBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ fB) 60/89
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Alfred B
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des LandesNordrhein-Westfalen, L^^B^-Platz	vertreten	durch
 neralstaatsanwait bei dem Oberlandesgericht Straße
 len Ge-
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme der Zweitzulassung
 Will
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 14. Mai 1990, durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Dr. Paepcke beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. August 1989 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
1. Der am	1931	geborene	Antragsteller	ist
 durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 1961 zur Rechtsanwaltschaft und zugleich als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Dülken sowie beim
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Landgericht Mönchengladbach zugelassen worden. Durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 1963 ist er unter Zurücknahme der Zulassung beim Amtsgericht Dülken beim Amtsgericht Viersen als Rechtsanwalt zugelassen worden.
Durch das am 1. Januar 1970 in Kraft getretene Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen vom 18. Dezember 1969 (GV NW 966) wurden die bisher zu dem Amtsgerichtsbezirk Viersen gehörenden Gemeinden Neersen und Schiefbahn mit anderen Gemeinden zu der neuen Stadt Willich zusammengeschlossen, die insgesamt dem Landgerichtsbezirk Krefeld zugeordnet wurde. Damit verlor der Bezirk des Amtsgerichts Viersen von den bisher rund 77.000 Gerichtseingesessenen etwa 15.000.
Nachdem der Bundesrechtsanwaltsordnung durch das am 1. November 1972 in Kraft getretene Gesetz vom 24. Oktober 1972 (BGBl I 2013) die Übergangsvorschrift des § 227 a BRAO eingefügt worden war, begehrte der Antragsteller, ihn nunmehr gemäß dieser Vorschrift unter Beibehaltung seiner bisherigen Zulassung auch beim Landgericht Krefeld zuzulassen. Der Antragsgegner hat den Antrag zunächst abgelehnt. In dem daraufhin vom Antragsteller eingeleiteten Verfahren auf gerichtliche Entscheidung hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 17. Mai 1976 (AnwZ (B) 29/75) entschieden, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, "allgemein festzustellen, daß bis zu dem 31. Dezember 1979 die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1969 bei dem Amtsgericht Viersen
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und dem Landgericht Mönchengladbach zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei seit dem 1. Januar 1970 in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts Viersen beibehalten haben, beim Landgericht Krefeld zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist (§ 227 a Abs. 2 BRAO)". Der Antragsgegner hat am 26. Juli 1976 die dementsprechende allgemeine Feststellung getroffen (3176 - I C. 100 f) und den Antragsteller am 4. August 1976 zugleich beim Landgericht Krefeld zugelassen. Diese Zulassung hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 7. November 1979 gemäß § 227 a Abs. 5 BRAO bis zu dem 30. September 1986 verlängert.
2. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1985 hat der Antragsteller beantragt, die Zweitzulassung erneut für weitere zehn Jahre zu verlängern. Der Antragsgegner hat den Antrag nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, die eine Verlängerung nicht befürwortet hat, durch Verfügung vom 6. März 1989 zurückgewiesen und die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Krefeld zurückgenommen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8 BRAO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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1. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelung des § 227 a BRAO, die an das der Bundesrechtsanwaltsordnung zu entnehmende grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft (dazu Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1989 - 1 BvR 990/89 = AnwBl. 1989, 669) mit dem Grundgesetz (Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 42/88 = BGHZ 106, 186, dazu Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1990 - 1 BvR 65/89) und dem europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. die zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmte Entscheidung vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 24/89 = NJW 1990, 108) vereinbar sind.
Zutreffend hat sich der Antragsgegner deshalb auf den Standpunkt gestellt, daß die ausgesprochene Zweitzulassung des Antragstellers nach Ablauf der in der Verlängerungsverfügung vom 7. November 1979 ausgesprochenen Frist grundsätzlich zurückzunehmen ist. Daß nach der Änderung des § 227 a Abs. 3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Beruf srechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl I 2135) anstelle der Zurücknahme der Zweitzulassung deren Widerruf auszusprechen ist, ist rechtlich ohne Bedeutung, da die Maßnahmen mit denselben rechtlichen Folgen verknüpft sind (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a. u. n.F.). Eine (nochmalige) Verlängerung der Zweitzulassung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 227 a Abs. 5 BRAO).
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2. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen macht der Antragsteller geltend. Mit seinem Begehren kann er aber keinen Erfolg haben.
a) Im Zeitpunkt der Zurücknahme der Zulassung betrieb der Antragsteller seine Praxis in Sozietät mit einem nicht beim Landgericht Krefeld zugelassenen Rechtsanwalt. Er hat dem Antragsgegner gegenüber die Umsätze der Sozietät - bei einer Betriebskostenquote von 60 % - mit
1983: 668.000 DM 1984: 641.900 DM 1985: 624.200 DM 1986: 720.000 DM
beziffert und zu den Umsatzanteilen aus Mandaten, die eine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Krefeld prozessual voraussetzen, folgende Zahlen genannt:
1985: ca. 53.000 DM 1986: ca. 69.500 DM
Zutreffend hat sich der Antragsgegner auf den Standpunkt gestellt, daß mit diesen Angaben die Anforderungen, die an das Merkmal der besonderen Härte zu stellen sind (vgl. Senatsentscheidungen vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 42/88 = BGHZ 106, 186, 189 - und AnwZ (B) 40/88 = BGHR BRAO § 227 a Abs. 5 Härte, besondere 1), nicht dargelegt sind.
Der gesamte Umsatzanteil aus dem Bezirk des Landgerichts Krefeld kann nicht ausschließlich von dem "Hälfteanteil" des Antragstellers an den Umsätzen der Sozietät abgezogen wer-
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den, wovon der Antragsgegner zu seinen Gunsten ausgeht, weil ein Rückgang des Umsatzes der Sozietät zuzuordnen ist und sich deshalb für beide Sozien gleichmäßig gewinnmindernd auswirkt. Für die Sozietät sind bei Wegfall der Zweitzulassung des Antragstellers Umsatzverluste von allenfalls weniger als 10 % zu erwarten. Aber auch dieser Betrag kann für die Beantwortung der Frage, ob der Fortfall der Zweitzulas-sung für den Antragsteller eine besondere Härte bedeutet, nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden. Denn maßgebend hierfür ist der Umsatzanteil aus Mandaten, die aus den vom Landgericht Mönchengladbach abgetrennten Gebieten stammen (Senatsentscheidungen vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B)
42/88 -, insoweit in BGHZ 106, 186 nicht abgedruckt, und vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 70/89). Dazu hat der Antragsteller weder dem Antragsgegner noch dem Ehrengerichtshof gegenüber Angaben gemacht. Dem Ehrengerichtshof hat er lediglich die "Nettoumsätze", wie er sie bezeichnet hat, für die Jahre 1985 bis 1988 mit
1985: 568.476,20 DM
1986: 641.603,94 DM
1987: 589.839,27 DM
1988: 561.676,20 DM
angegeben und geltend gemacht, daß die Ermittlung der Umsatzzahlen aus Verfahren, die aus Bezirken stammen, die früher dem Landgericht Mönchengladbach zugeordnet waren, unzu demutbar sei. Dies ist indes schon deshalb nicht der Fall,
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weil der Antragsteller den nur vorübergehenden Charakter der Zweitzulassung kannte und deshalb den Verlängerungsantrag langfristig und deshalb verhältnismäßig wenig aufwendig hätte vorbereiten können und müssen.
b) Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hat der Antragsteller den Anteil der zulassungsabhängigen Umsätze aus dem Bezirk des Landgerichts Krefeld - allerdings weiterhin ohne Bezifferung des Anteils der Mandate aus abgetrennten Gebieten - mit jeweils jährlich 6,4 % (gemessen am Gesamtumsatz der Sozietät) geschätzt. Als Grundlage für diese Schätzung hat er lediglich auf die enge räumliche Verflechtung der beiden Landgerichtsbezirke und auf seine Erfahrungen verwiesen. Damit wird er seiner Darlegungspflicht nicht gerecht. Abgesehen davon wäre ein Umsatzrückgang in Höhe der Schätzung nicht als besondere Härte anzusehen.
Außerdem hat der Antragsteller geltend gemacht, daß sein Sozius und ein angestellter Rechtsanwalt seine Praxis am 29. August 1989 ohne Ankündigung unter Mitnahme von Akten verlassen haben. Dadurch sei er in erhebliche, auch finanzielle, Schwierigkeiten geraten. Darin liegt indes keine Härte, die auf dem Wegfall der Zweitzulassung beruht und mit ihr unmittelbar verbunden ist. Abgesehen davon reicht die Angabe des Antragstellers, der Umsatz der Praxis habe sich im Jahr 1989 wegen des Weggangs seiner früheren Mitarbeiter um 12,5 % vermindert, nicht aus, um eine besondere Härte zu begründen, da die Zahl offenläßt, welcher Anteil von dem
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verbliebenen Umsatz dem Antragsteller verbleibt. Bei dieser Sachlage kann die Zweitzulassung nicht bestehenbleiben.
Merz	Ulsamer	Kutzer	Thode
 Meisterernst	Veser	Paepcke