* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Quack, Dr. Weise und Dr. von Hase beschlossen: Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1987 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen VermögensVerfalls nach § 15 Nr. 1 Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen; diese Verfügung ist bestandskräftig. Der Antragsgegner beantragt, dem Antragsteller die Ver-fahrenskosten aufzuerlegen. Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren dem Antragsteller aufzuerlegen. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs hatten eine Reihe von Gläubigern dem Jahre 1984 wegen erheb licher Forderungen Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durch geführt, und zwar die Oktober 1987 sind acht Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller betrieben worden, darunter von der Bank für Gemeinwirtschaft Zutreffend hat der Ehrengerichtshof daraus den Schluß gezogen, daß der Antragsteller vor und nach Erlaß der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners so überschuldet war, daß er nicht in der Lage gewesen ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 2. Unter diesen Umständen war dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. lichkeiten des Antragstellers und der Zahl der gegen ihn eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen war die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. nicht die Feststellung, daß der Rücknahmegrund des Vermögensverfalls zweifelsfrei weggefallen ist.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 15 BRAO
ForderungBRAORechtsanwaltschaftZulassungAntragsgegnerBank

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
♦
*
BESCHLUSS
♦
in dem Verfahren
*
Antragstellers und Beschwerdeführers,
*
gegen
/
Antragsgegner und Be s chwerdegegner

wegen Rücknahme

WI
4
2
4
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Februar 1989
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Quack, Dr. Weise und Dr. von Hase
 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
»
*
4-
*
.
♦
*
*
Gründe :
Der aromi^P 1935 geborene Antragsteller ist seit dem 22. Dezember 1965 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er war zunächst beim Landgericht Lübeck als Rechtsanwalt zugelassen; am 5. Juli 1967 ist er bei Rücknahme der bis dahin bestehenden Zulassung beim Amts- und Landgericht
 Saarbrücken, am 3. Februar 1976 zugleich beim Oberlandes-
*
gericht Saarbrücken als Rechtsanwalt zugelassen worden; zugleich übt er den Beruf eines Steuerberaters und Wirt-
«
schaftsprüfers aus. Durch Bescheid vom 17. Dezember 1987 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur
 Rechtsanwaltschaft wegen VermögensVerfalls nach § 15 Nr. 1
♦
BRAO zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde.
. *
Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen; diese Verfügung ist bestandskräftig.
• »
Der Antragsgegner beantragt, dem Antragsteller die Ver-fahrenskosten aufzuerlegen.
*
#
*
4
4
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Ver-fahrenskosten zu entscheiden (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300; Senatsbeschluß vom 27. April 1987 - AnwZ (B) 1/87 -m. w. Nachw.). Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde wäre ohne Erledigung der
 Hauptsache erfolglos geblieben.
♦
«
*
1. Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Er-
*
lasses der Rücknahmeverfügung in einem die Rücknahme der Zu-
*
lassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigenden Vermögensverfall (S 15 Nr. 1 BRAO).
Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs hatten
 eine Reihe von Gläubigern
 dem Jahre 1984 wegen erheb
 licher Forderungen Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durch
 geführt, und zwar die
<
Kreissparkasse
 Bank (250.000,
 DM), die
(516.896,93 DM), die Landesbank
(29.002,65 DM)
9
die

Deutsche Bausparkasse AG
Deutsche
 Bank (50.000,
(30.000,
 DM), DM ),
die
 die
(390.000,
 DM) und die Sparkasse
(550.000,
 DM). Seit dem 20. Oktober 1987 sind
 acht Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller betrieben worden, darunter von der Bank für Gemeinwirtschaft
«
wegen einer Forderung von 575.000,— DM. Eine Reihe weiterer
* s
%
I
’i * •
■) •• v
. t
I
!
.
.
.
%

*
♦
♦
5
9
♦
Gläubiger nahm ihn mit erheblichen, teilweise titulierten Forderungen in Anspruch. Am 2. August 1988 hat der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof daraus den Schluß gezogen, daß der Antragsteller vor und nach Erlaß der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners so überschuldet war, daß er nicht in der Lage gewesen ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
* ♦
Durch den Vermögensverfall waren die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Dies folgt hier schon daraus, daß der Antragsteller nicht in der Lage war, zuviel erhaltene Anwaltsgebühren zurückzuerstatten. Die Firma August L^^^l Stahl- und Rohrleitungsbau GmbH, hat deshalb am 19. März
1987 ein Anerkenntnisurteil über 82.300,67 DM gegen ihn er-
«
stritten.
*
*
*
2. Unter diesen Umständen war dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Bei der Höhe der Verbind-
.
lichkeiten des Antragstellers und der Zahl der gegen ihn eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen war die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
*
4
#
6
gemacht, er habe erhebliche Forderungen beglichen, darunter
 die der
 Bank, der
 und
andere reduziert, darunter die Forderungen der Bausparkasse
AG
kasse
 der Deutschen
 und der Spar
. Seinen eigenen Angaben ist aber zu entnehmen, daß noch Verpflichtungen gegenüber einer Reihe von
 Gläubigern bestehen, so gegenüber Dr.
(43.000,
 DM),
der Firma
SA (950.000,
 DM), der Bank für Gemein
 Wirtschaft (575.000,
 DM), der Kreissparkasse
(10.000,
d
 DM), der Firma
 aus P
de
(206.125,
 (31.349,59 DM) und gegenüber Daniel DM). Sein Vorbringen, daß er in den
 nächsten Monaten "noch große Honorareingänge erwarte, die zu
 einer Beruhigung der Situation führen" könnten, rechtfertigt
«
nicht die Feststellung, daß der Rücknahmegrund des Vermögensverfalls zweifelsfrei weggefallen ist. Bei dieser Sachlage hätte die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden
 müssen.
Merz	Laufhütte	Lepa	Schmitz
 Quack	Weise	Hase	
i