Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Veser und Dr. Paepcke am 25. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in der Freien- und Hansestadt Hamburg vom 9. § 209 BRAO) bat die Antragsgegnerin daraufhin den Antragsteller mit Schreiben vom 23, Oktober 1985 um Stellungnahme zu der erfolglos gebliebenen Zwangsvollstreckung, zu seiner allgemeinen Vermögenslage und zur Verwaltung bzw. Oktober 1987 bei dem Ehrengerichtshof eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers. Gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs in Zulassungs-Verfahren ist nach § 42 Abs. 1 BRAO nur in den dort aufgeführten fünf Fällen die sofortige Beschwerde zulässig. Da die sofortige Beschwerde somit in jedem Fall unzulässig ist, hat der Senat entgegen seiner sonstigen Übung (vgl. - AnwZ (B) 26/86) davon abgesehen, den Antragsteller auf die Versäumung der Beschwerdefrist hinzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF 2099 068 AnwZ (B) 60/87 BESCHLUSS in dem Verfahren Rechtsbeistandes Dr. Wolfgang Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Freie- und Hansestadt Hamburg, Hl Justizbehörde, Justizamt, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Veser und Dr. Paepcke am 25. April 1988 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in der Freien- und Hansestadt Hamburg vom 9. Oktober 1987 wird als unzulässig verworfen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Durch eine Mitteilung des Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg wurde der Antragsgegnerin bekannt, daß eine gegen den Antragsteller gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahme fruchtlos verlaufen war. Unter Hinweis auf die Folgen eines Vermögensverfalls (§ 15 i.V.m. § 209 BRAO) bat die Antragsgegnerin daraufhin den Antragsteller mit Schreiben vom 23, Oktober 1985 um Stellungnahme zu der erfolglos gebliebenen Zwangsvollstreckung, zu seiner allgemeinen Vermögenslage und zur Verwaltung bzw. Verwahrung von Fremdgeldern. Hiergegen hat der Antragsteller - gestützt auf § 223 BRAO - gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag durch den am 14. Oktober 1987 zugestellten Beschluß vom 9. Oktober 1987 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 29. Oktober 1987 bei dem Ehrengerichtshof eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 42 Abs. 4 BRAO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Ehrengerichtshof schriftlich einzulegen. Die Beschwerdefrist endigte gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 17 FGG, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 28. Oktober 1987, einem Mittwoch. Die am 29. Oktober 1987 eingegangene Beschwerdeschrift ist also verspätet. 4 Das Rechtsmittel ist darüber hinaus nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs in Zulassungs-Verfahren ist nach § 42 Abs. 1 BRAO nur in den dort aufgeführten fünf Fällen die sofortige Beschwerde zulässig. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Auch gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs über einen Verwaltungsakt nach § 223 BRAO ist eine Beschwerde nur zulässig, falls es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den Fällen des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO (vgl. BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; 50, 197, 198; Senatsbeschluß vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 11/87). Auch das ist hier nicht der Fall. Die Bitte um Stellungnahme zu der erfolglos verlaufenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme, zu seiner allgemeinen Vermögenslage und zur Verwaltung bzw. Verwahrung von Fremdgeldern hat den Antragsteller noch nicht in seiner beruflichen Existenz berührt. Falls es zu einer Aufhebung der Erlaubnis des Antragstellers nach Art. 1 § 1 RBerG kommen sollte, hätte er in diesem Verfahren ausreichend Gelegenheit, seine Rechte wahrzunehmen (§ 209 BRAO). Da die sofortige Beschwerde somit in jedem Fall unzulässig ist, hat der Senat entgegen seiner sonstigen Übung (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1986 - AnwZ (B) 26/86) davon abgesehen, den Antragsteller auf die Versäumung der Beschwerdefrist hinzuweisen. 5 Das mithin unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Merz Ulsamer Jähnke Lepa Siebecke Veser Paepcke