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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Mai 1967 trat der Antragsteller als Justitiar in den Dienst der Stadt wUHein, Er wurde im Januar 1968 in das Beamtenverhältnis übernommen, im Juli 1969 zu dem Magistratsrat ernannt, ab Januar 1970 führte er die Amtsbezeichnung Obermagistratsrat und im April 1972 wurde er zu dem Magistratsdirektor befördert. Er verbüßte die Freiheitsstrafe zu 2/3 von Juni 1981 bis Mai 1982; der zur Bewährung ausgesetzte Rest der Strafe wurde ihm durch Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 1983 hat der Antragsteller bei dem Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht in Wiesbaden zuzulassen. März 1984 ein Gutachten dahin erstattet, daß der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegenstehe? zur Begründung hat sich die Antragsgegnerin auf die der Verurteilung des Antragstellers zugrunde liegenden Feststellungen berufen. 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (st. Danach liegt bei dem Antragsteller der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vor. Danach ist davon auszugehen, daß der Antragsteller in den Jahren 1972 und 1973 als Magistratsdirektor Straftaten im Amt begangen hat. Er hat sich von dem Geschäftsführer eines Bordellbetriebes in Wiesbaden wiederholt Geschlechtsverkehr mit Prostituierten in Höhe von nahezu 2.000 DM finanzieren lassen und sich dabei bereit gezeigt, sich bei zukünftigen Entscheidungen über für den Bordellbetrieb wesentliche Fragen (insbesondere Sperrzeitverkürzungen und Verstöße gegen Ordnungsvorschriften) bei der Ermessensausübung durch die erhaltenen Vorteile beeinflussen zu lassen. In diesem Fehlverhalten, das sich über einen längeren Zeitraum erstreckt hat, hat der Ehrengerichtshof mit Recht den Ausdruck eines schweren Charakterfehlers des Antragstellers erblickt. Er nahm damit nicht nur eine Bloßstellung seiner Person und seines Amtes, sondern zugleich eine empfindliche Beeinträchtigung des Ansehens seines Dienstherrn - der Stadt - in Kauf.Dies läßt das Verhalten des Antragstellers noch verwerflicher erscheinen und verstärkt das ohnehin mit der Begehung von Straftaten im Amt verbundene Unwürdigkeitsurteil. Sie richtet sich weder allein noch in erster Linie nach dem Schuldgehalt der Tat, vielmehr kommt es darauf an, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf tragbar ist (vgl. Auch ein besonders schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann, selbst wenn es sich in der Begehung eines Verbrechens geäußert oder zu einer schweren Strafe geführt hat, nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten des Bewerbers und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Ausgehend davon, daß § 7 Nr. 5 BRAO auch der Wahrung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft zu dienen bestimmt ist, hat der Senat stets für entscheidungserheblich erachtet, ob das Fehlverhalten des Bewerbers weiteren Kreisen der Öffentlichkeit bekannt geworden und ob es inzwischen in Vergessenheit geraten ist (vgl. Das Strafverfahren gegen den Antragsteller hat seinerzeit zu vielfältigen Diskussionen in der Öffentlichkeit geführt; dies belegen Presseberichte aus den Jahren 1975, 1976 und 1978. Mit der Antragsgegnerin ist deshalb davon auszugehen, daß die Verfehlungen des Antragstellers der Bevölkerung in Wiesbaden noch in Erinnerung sind. Bei dieser Sachlage verlangt das Anliegen des Gesetzes, das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren, Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung. 3. Nach alledem muß die Feststellung des Ehrengerichtshofs, daß der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO entgegensteht, bestehen bleiben.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 332 StGB § 7 BRAO
BewerberRechtsanwaltschaftAnwZFallVerhaltenZulassung

Volltext der Entscheidung

2112 092 jy
BUNDESGERICHTSHOF
A.nyl..(B)_.60/86 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors
 Horst
A^^straße
r
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer durch ihren Präsidenten
, vertreten Anlage (0 a,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
WII
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Paepcke
 am 23. März 1987 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehren-gerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 31. Oktober 1986 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
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/
Gründe
I.
Der am	1931	geborene Antragsteller hat am
6. Juli 1961 die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt. Er war danach zunächst als Volontär und juristischer Sachbearbeiter in einem Versicherungsunternehmen, als juristischer Mitarbeiter bei einer Berufsgenossenschaft, als Geschäftsführer und Syndikus einer Handwerkskammer und als juristischer Mitarbeiter bei einer Sparkasse tätig.
Am 1. Mai 1967 trat der Antragsteller als Justitiar in den Dienst der Stadt wUHein, Er wurde im Januar 1968 in das Beamtenverhältnis übernommen, im Juli 1969 zu dem Magistratsrat ernannt, ab Januar 1970 führte er die Amtsbezeichnung Obermagistratsrat und im April 1972 wurde er zu dem Magistratsdirektor befördert. Seit November 1971 war er Leiter des Ordnungsamtes und zeitweilig Stellvertreter des Polizeipräsidenten.
Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen den Antragsteller wegen verschiedener Straftaten im Amte Anklage erhoben hatte, wurde er im November 1974 vorläufig des Dienstes enthoben. Durch Urteil der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1979 wurde er wegen Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, ferner wurde ihm für die Dauer von drei Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden. Dieses Urteil wurde mit der Verwerfung der
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Revision des Antragstellers durch den Bundesgerichtshof am 17. Dezember 1980 rechtskräftig. Damit schied der Antragsteller nach § 46 des Hessischen Beamtengesetzes an diesem Tag aus dem Beamtenverhältnis aus. Er verbüßte die Freiheitsstrafe zu 2/3 von Juni 1981 bis Mai 1982; der zur Bewährung ausgesetzte Rest der Strafe wurde ihm durch Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 1985 erlassen. Bereits durch Beschluß vom 27. Oktober 1983 hatte das Landgericht Frankfurt am Main dem Antragsteller die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, vorzeitig wieder eingeräumt.
Am 5. Dezember 1983 hat der Antragsteller bei dem Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht in Wiesbaden zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat am 21. März 1984 ein Gutachten dahin erstattet, daß der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegenstehe? zur Begründung hat sich die Antragsgegnerin auf die der Verurteilung des Antragstellers zugrunde liegenden Feststellungen berufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen? er hat festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1,
 Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.
1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1986
-	AnwZ (B) 11/86 und vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 53/86, jeweils m.w.N.). Danach liegt bei dem Antragsteller der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vor.
Bei der Beurteilung des Verhaltens des Antragstellers macht sich der Senat ebenso wie der Ehrengerichtshof die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen zu eigen. Diese Feststellungen beruhen auf einer eingehenden Beweiserhebung und Beweiswürdigung. Die Große Strafkammer hat in dem Verfahren gegen den Antragsteller 11 Tage verhandelt. Sie hat die den Antragsteller belastenden Zeugenaussagen sorgfältig und kritisch geprüft. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß solche Beweisergebnisse der Beurteilung im Zulassungsverfahren zugrundegelegt werden können (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1984
-	AnwZ (B) 28/84 m.w.N.).
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Danach ist davon auszugehen, daß der Antragsteller in den Jahren 1972 und 1973 als Magistratsdirektor Straftaten im Amt begangen hat. Er hat sich von dem Geschäftsführer eines Bordellbetriebes in Wiesbaden wiederholt Geschlechtsverkehr mit Prostituierten in Höhe von nahezu 2.000 DM finanzieren lassen und sich dabei bereit gezeigt, sich bei zukünftigen Entscheidungen über für den Bordellbetrieb wesentliche Fragen (insbesondere Sperrzeitverkürzungen und Verstöße gegen Ordnungsvorschriften) bei der Ermessensausübung durch die erhaltenen Vorteile beeinflussen zu lassen. Damit hat er sich des fortgesetzten Vergehens der Bestechlichkeit nach § 332 StGB schuldig gemacht. Ferner hat er gegen § 331 StGB verstoßen; er hat sich als Amtsträger und Beamter als Gegenleistung dafür, daß er ihr eine Aufenthaltserlaubnis verschaffe, von einer Prostituierten versprechen lassen, daß sie seine Freundin werde. Außerdem hat er eine versuchte Nötigung begangen, als er eine Prostituierte mit der Ausweisung bedrohte, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen verschwunden sei.
In diesem Fehlverhalten, das sich über einen längeren Zeitraum erstreckt hat, hat der Ehrengerichtshof mit Recht den Ausdruck eines schweren Charakterfehlers des Antragstellers erblickt. Der Mißbrauch einer hohen Beamtenstellung persönlicher Vorteile wegen läßt den Bewerber in besonderem Maße unwürdig erscheinen, den Beruf des Rechtsanwalts - eines Organs der Rechtspflege - auszuüben (vgl. Senatsbeschluß vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 14/71). Hier
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kommt hinzu, daß dem Antragsteller bewußt sein mußte, daß die Begleitumstände seiner Verfehlungen, insbesondere das Bordellmilieu, im Fall der Aufdeckung der Vorgänge die gesteigerte Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich ziehen würden. Er nahm damit nicht nur eine Bloßstellung seiner Person und seines Amtes, sondern zugleich eine empfindliche Beeinträchtigung des Ansehens seines Dienstherrn - der Stadt	-	in Kauf. Dies läßt das
 Verhalten des Antragstellers noch verwerflicher erscheinen und verstärkt das ohnehin mit der Begehung von Straftaten im Amt verbundene Unwürdigkeitsurteil.
2. Allerdings ist die nach § 7 Nr. 5 BRAO vorzunehmende Wertung nicht auf die Würdigung des Fehlverhaltens des Antragstellers beschränkt. Sie richtet sich weder allein noch in erster Linie nach dem Schuldgehalt der Tat, vielmehr kommt es darauf an, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf tragbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 7/83 und vom 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 24/83, jeweils m.w.N.). Dabei spielen insbesondere der Zeitablauf und die zwischenzeitliche Führung eine wesentliche Rolle. Auch ein besonders schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann, selbst wenn es sich in der Begehung eines Verbrechens geäußert oder zu einer schweren Strafe geführt hat, nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches
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Wohlverhalten des Bewerbers und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltsstandes. Die Frage, wie viele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Insoweit gibt es keinen festen Maßstab. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage von verschiedenen Faktoren ab. Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischen und steuerunehrlichen Verhalten, durch Alkoholsucht bedingten Verfehlungen oder gefährlicher Körperverletzung) bis zu 15 oder 20 Jahren (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen oder einer falschen eidesstattlichen Versicherung), ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schwereren Fällen von Untreue oder Betrug). Die zuständigen Stellen haben insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 10/84 m.w.N.).
Der Antragsteller macht geltend, daß seit Begehung der Straftaten 14 bzw. 15 Jahre vergangen sind. In der Tat ist dieser Zeitablauf nach den oben wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätzen beachtlich. Es sind jedoch zusätzliche Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen, die sich zu
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Ungunsten des Antragstellers auswirken. Ausgehend davon, daß § 7 Nr. 5 BRAO auch der Wahrung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft zu dienen bestimmt ist, hat der Senat stets für entscheidungserheblich erachtet, ob das Fehlverhalten des Bewerbers weiteren Kreisen der Öffentlichkeit bekannt geworden und ob es inzwischen in Vergessenheit geraten ist (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 1968
- AnwZ (B) 1/68; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 14/71 und vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 10/84). Das Strafverfahren gegen den Antragsteller hat seinerzeit zu vielfältigen Diskussionen in der Öffentlichkeit geführt; dies belegen Presseberichte aus den Jahren 1975, 1976 und 1978. Noch im Januar 1981 berichtete die lokale Presse, daß der Antragsteller nun "sitzen” müsse. Mit der Antragsgegnerin ist deshalb davon auszugehen, daß die Verfehlungen des Antragstellers der Bevölkerung in Wiesbaden noch in Erinnerung sind. Bei dieser Sachlage verlangt das Anliegen des Gesetzes, das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren, Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung. Es kann dahinstehen, ob diese Frage anders zu beurteilen wäre, wenn der Antragsteller seine Zulassung an einem anderen Ort, wo seine früheren Verfehlungen nicht bekannt sind, beantragt hätte (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 26. Februar 1968
-	AnwZ (B) 1/68). Denn er beharrt auf der Zulassung bei den Wiesbadener Gerichten, obwohl sich schon aus dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer ergab, daß gerade hierin ein besonderer Hinderungsgrund für eine dem Antragsteller günstige Entscheidung zu erblicken ist.
3. Nach alledem muß die Feststellung des Ehrengerichtshofs, daß der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO entgegensteht, bestehen bleiben.
Pfeiffer	Gribbohm	Jähnke
S iebecke
 Schaefer
Paepcke
 Lepa