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BGH

Gericht: BGH

Juni 1975 bei dem Amtsgericht Überlingen zugelassenen Rechtsanwälte bei den Landgerichten Konstanz und Ravensburg zur Vermeidung von Härten geboten ist; diese Feststellung wurde gern. Der Antragsgegner setzte den Antragsteller von dieser Feststellung in Kenntnis und stellte ihm anheim, einen Antrag auf gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Ravensburg zu stellen. § 227 a Abs.3 BRAO die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Ravensburg mit Ablauf des 30. Juni 1985 zurücknehmen werde, da der Antragsteller nicht innerhalb der Frist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO einen Verlängerungsantrag gestellt habe. März 1985 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Ravensburg mit Ablauf des 30. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Zehnjahresfrist des § 227 a Abs.3 Satz 1 BRAO, die allein nach der Änderung des Gerichtsbezirks und nicht nach dem Zeitpunkt der Zweitzulassung oder der Härtefeststellung zu bestimmen sei, am 30. Da es sich bei der Frist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO um eine Ausschlußfrist handele, komme auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages nicht in Betracht. Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Ravensburg zu Recht zurückgenommen. Eine solche Zulassung bei einem zweiten Landgericht ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO) mit Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist (§ 227 a Abs.3 Satz 1 BRAO) zurückzunehmen. b) Ohne Erfolg macht der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung geltend, die Zehnjahresfrist könne erst vom Zeitpunkt der allgemeinen Härtefeststellung und nicht vom Zeitpunkt der Gebietsänderung an zu laufen beginnen, weil andernfalls in den Fällen, in denen - wie hier - die allgemeine Härte Feststellung der Gebietsänderung "hinter- Diese Rechtsprechung stellt darauf ab, daß § 227 a Abs.3 BRAO die Befristung der "allgemeinen Feststellung" - und nicht die Befristung der individuellen Zweitzulassung des betroffenen Rechtsanwalts - vorsieht. Ließe man die Zehnjahresfrist mit der allgemeinen Härtefeststellung beginnen, so würde sie zwar ebenso wie bei der Anknüpfung an das Inkrafttreten der Gebietsänderung für alle betroffenen Rechtsanwälte gleichzeitig in Lauf gesetzt. Eine faktische Fristverlängerung über diesen Zeitraum hinaus würde dem Gedanken zuwiderlaufen, daß der Gesetzgeber mit § 227 a BRAO eine Übergangsregelung geschaffen hat, die die Geltung des für das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlichen Grundsatzes der lokalen Zulassung bei nur einem Landgericht nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen soll. Reicht dieser Zeitraum aber im Einzelfall ausnahmsweise nicht aus, so gewährt § 227 a Abs. 5 BRAO die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung der Doppel Zulassung, allerdings unter der erschwerenden Voraussetzung, daß der Fortfall der Zweitzulassung für den betroffenen Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (vgl. Der Ehrengerichtshof hat weiter zu Recht entschieden, daß eine Fristverlängerung nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Antragsteller seinen Verlängerungsantrag erst mit Schriftsatz vom 22. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt - wie der Ehrengerichtshof gleichfalls zutreffend entschieden hat - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil die Antragsfrist eine Ausschlußfrist ist (vgl.

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Volltext der Entscheidung

2141 065
BUNDESGERICHTSHOF
/*
AnwZ (B) 60/85
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Bernhard S|
Fs tr
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Justizministerium Baden-Württemberg, Scfl^H|Rplatz
 stomf,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 28. September 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 50.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der am	1925 geborene Antragsteller ist seit
 dem 1. Juli 1957 bei dem Amtsgericht Überlingen und dem Landgericht Konstanz als Rechtsanwalt zugelassen; am 30. November 1972 wurde seine Zulassung auf das Oberlandesgericht Karlsruhe ausgedehnt.
Durch das Gesetz zur Anpassung der Amtsgerichtsbezirke an die Verwaltungsgemeinschaften vom 10. Juni 1975 wurden in Baden-Württemberg die Bezirke zahlreicher Amtsgerichte -u.a. auch der Bezirk des Amtsgerichts Überlingen - neu geordnet (GBl. BW S. 377). Das Gesetz trat (soweit es hier von Belang ist) am 1. Juli 1975 in Kraft. Erstmals im September 1976 traten Überlinger Rechtsanwälte wegen einer Doppelzulassung bei dem Landgericht Ravensburg an den Antragsgegner heran. Nach Anhörung der Vorstände der Rechtsanwaltskammern uncJ TüflHIB stellte der Antragsgegner durch Allgemeine Verfügung vom 8. September 1977 gern. § 227 a Abs. 2 Satz 1 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 30. Juni 1975 bei dem Amtsgericht Überlingen zugelassenen Rechtsanwälte bei den Landgerichten Konstanz und Ravensburg zur Vermeidung von Härten geboten ist; diese Feststellung wurde gern. § 227 a Abs. 3 BRAO für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1985 getroffen. Der Antragsgegner setzte den Antragsteller von dieser Feststellung in Kenntnis und stellte ihm anheim, einen Antrag auf gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Ravensburg zu stellen. Auf seinen Antrag
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wurde der Antragsteller durch Verfügung vom 13. Oktober 1977 gern. § 227 a BRAO gleichzeitig als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Ravensburg zugelassen.
Unter dem 11. Januar 1985 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, daß er gern. § 227 a Abs. 3 BRAO die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Ravensburg mit Ablauf des 30. Juni 1985 zurücknehmen werde, da der Antragsteller nicht innerhalb der Frist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO einen Verlängerungsantrag gestellt habe. Der Antragsteller wandte dagegen ein, daß seine Zweitzulassung bis zu dem 13. Oktober 1987, zu demindest aber bis zu dem 8. September 1987 bestehe; vorsorglich beantragte er wegen der Versäumung der Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Durch Bescheid vom 13. März 1985 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Ravensburg mit Ablauf des 30. Juni 1985 wegen Fristablaufs zurückgenommen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Zehnjahresfrist des § 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO, die allein nach der Änderung des Gerichtsbezirks und nicht nach dem Zeitpunkt der Zweitzulassung oder der Härtefeststellung zu bestimmen sei, am 30. Juni 1985 abgelaufen sei. Da es sich bei der Frist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO um eine Ausschlußfrist handele, komme auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages nicht in Betracht.

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Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, daß die Zehnjahresfrist des § 227 a Abs. 3 BRAO erst mit der allgemeinen Feststellung zu laufen begonnen habe.
II.
Das Rechtsmittel ist nach §§ 227 a Abs. 8, 42 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
1. Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Ravensburg zu Recht zurückgenommen.
a) Die gleichzeitige Zulassung war aufgrund einer befristeten allgemeinen Härtefeststellung (§ 227 a Abs. 2 BRAO) nach § 227 a Abs. 1 BRAO ausgesprochen worden. Eine solche Zulassung bei einem zweiten Landgericht ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO) mit Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist (§ 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO) zurückzunehmen. Diese Frist endete hier am 30. Juni 1985.
b) Ohne Erfolg macht der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung geltend, die Zehnjahresfrist könne erst vom Zeitpunkt der allgemeinen Härtefeststellung und nicht vom Zeitpunkt der Gebietsänderung an zu laufen beginnen, weil andernfalls in den Fällen, in denen - wie hier - die allgemeine Härte Feststellung der Gebietsänderung "hinter-
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herhinke", den betroffenen Rechtsanwälten nicht der vom Gesetzgeber vorgesehene Zeitraum von 10 Jahren für die Umstellung auf die Gebietsänderung zur Verfügung stehe.
Die Zehnjahresfrist beginnt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 66, 288, 291; zuletzt Senatsbeschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 17/85 m.w.N.) von dem Zeitpunkt an zu laufen, von dem ab die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - die allgemeine Härtefeststellung der Gebietsänderung erst geraume Zeit nachfolgt (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 15/84 m.w.N.; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 24/80, 25/80, 29-31/80 und vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 36/84). Diese Rechtsprechung stellt darauf ab, daß § 227 a Abs. 3 BRAO die Befristung der "allgemeinen Feststellung" - und nicht die Befristung der individuellen Zweitzulassung des betroffenen Rechtsanwalts - vorsieht. Daraus folgt, daß an ein für sämtliche betroffene Rechtsanwälte geltendes Ereignis anzuknüpfen ist. Als solches kommt nach Sinn und Zweck der Regelung nur die Bezirksänderung in Frage. Ließe man die Zehnjahresfrist mit der allgemeinen Härtefeststellung beginnen, so würde sie zwar ebenso wie bei der Anknüpfung an das Inkrafttreten der Gebietsänderung für alle betroffenen Rechtsanwälte gleichzeitig in Lauf gesetzt. Dieser Beginn würde aber in den Fällen, in denen - wie hier - die Härtefeststellung aufgrund späterer Anträge der betroffenen Rechtsanwälte der Gebietsänderung "hinterherhinkt", praktisch zu einer Verlängerung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Übergangsfrist führen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß sich der Rechtsanwalt auf die neuen Verhältnisse
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bereits mit der Gebietsumgliederung einstellt. Gebieten aber Härten eine Anpassungsfrist, so soll diese Frist grundsätzlich 10 Jahre nach dem Eintritt der durch die Gebietsänderung entstandenen Härten und damit 10 Jahre nach der Gebietsänderung ablaufen. Eine faktische Fristverlängerung über diesen Zeitraum hinaus würde dem Gedanken zuwiderlaufen, daß der Gesetzgeber mit § 227 a BRAO eine Übergangsregelung geschaffen hat, die die Geltung des für das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlichen Grundsatzes der lokalen Zulassung bei nur einem Landgericht nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen soll. Reicht dieser Zeitraum aber im Einzelfall ausnahmsweise nicht aus, so gewährt § 227 a Abs. 5 BRAO die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung der Doppel Zulassung, allerdings unter der erschwerenden Voraussetzung, daß der Fortfall der Zweitzulassung für den betroffenen Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 15/84 m.w.N).
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2. Der Ehrengerichtshof hat weiter zu Recht entschieden, daß eine Fristverlängerung nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Antragsteller seinen Verlängerungsantrag erst mit Schriftsatz vom 22. Januar 1985 gestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Sechsmonatsfrist (§ 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO) bereits abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt - wie der Ehrengerichtshof gleichfalls zutreffend entschieden hat - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil die Antragsfrist eine Ausschlußfrist ist (vgl. Senatsbeschluß vom 5. November 1984 - AnwZ (B) 18/84 m.w.N.).
Merz
 Jähnke
Lepa	Graßhof
 Schaefer
Weise
 Messer