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BGH

Gericht: BGH

März 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 13. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung mit Bescheid vom 7. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung Vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO § 14 BRAO
KostenBRAOAnwZWiderrufsverfügung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 60/07
BESCHLUSS
vom 16. März 2009 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Freilesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
 am 16. März 2009
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	wurde	am	25.	März	2003	zur	Rechtsanwaltschaft	zuge-
lassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung mit Bescheid vom 7. Januar 2009 aufgehoben, nachdem der Antragsteller nachgewiesen hatte, dass seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind.
-3-
Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
2	Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch
 über die Kosten zu entscheiden (§42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung Vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05).
Tolksdorf	Fellesen	Schaal	Roggenbuck
 Kappelhoff	Quaas	Braeuer
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 ZU 6/07 -