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BGH

Gericht: BGH

Mai 2006 eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten sofortige Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingelegt. 2 Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 42 Abs.4 Satz 1 BRAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil nicht glaubhaft ist, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zu wahren (§ 42 Abs.6 BRAO i.V. m. 3 Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 25. Dieser Sachverhaltsdarstellung ist der Antragsteller im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17. nach ist das Vorbringen des Antragstellers über den Geschehensablauf im Wiedereinsetzungsgesuch vom 12. Vielmehr ist davon auszugehen, dass den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ein Verschulden an der Fristversäumung traf, das sich der Antragsteller zurechnen lassen muss (§ 22 Abs. 2 Satz 2 FGG).

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 22 FGG
RechtsmittelBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 60/06
BESCHLUSS
vom 11. Mai 2007 in dem Rechtsstreit
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Freilesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer
 am 11. Mai 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 30. März 2006 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
I.
1	Mit	Verfügung	vom	15.	Juni	2005	widerrief	die	Antragsgegnerin die Zu-
lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 20. April 2006 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit einem am 12. Mai 2006 eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten sofortige Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingelegt.
2	Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil nicht glaubhaft ist, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zu wahren (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG).
3	Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 25. September 2006 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin, die bei ihm am 12. Mai 2006 nachfragte, warum kein Rechtsmittel eingelegt worden sei, telefonisch erklärt, dass er davon ausgegangen war, die Rechtsmittelfrist betrage einen Monat, und dass er deshalb gedacht habe, noch ausreichend Zeit für die sofortige Beschwerde zu haben. Dieser Sachverhaltsdarstellung ist der Antragsteller im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17. November 2006 nicht entgegengetreten. Da-
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nach ist das Vorbringen des Antragstellers über den Geschehensablauf im Wiedereinsetzungsgesuch vom 12. Mai 2006 nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ein Verschulden an der Fristversäumung traf, das sich der Antragsteller zurechnen lassen muss (§ 22 Abs. 2 Satz 2 FGG).
4	3. Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Ver-
handlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Hirsch	Otten	Freilesen	Schaal
 Wüllrich	Frey
 Stüer
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 30.03.2006 -1 AGH 14/05 -