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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Das allein gegen die Festsetzung des Geschäftswerts gerichtete Rechtsmittel ist unstatthaft (BGH, Beschluß vom 3.

Zitierte Normen: § 567 ZPO § 31 KostO
26DeppertFestsetzungAnwZBeschlußOttenGeschäftswerts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 59/97	BESCHLUSS
	vom 26. Januar 1998
	in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der	Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,
 hier; Gegenstandswert
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 26. Januar 1998
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich
 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 1997 wird als unzulässig verworfen.
Das allein gegen die Festsetzung des Geschäftswerts gerichtete Rechtsmittel ist unstatthaft (BGH, Beschluß vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 57/96 -, BRAK-Mitt. 1997, 128 m.w.N.; s. § 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO,
§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 31 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KostO).
Deppert	Basdorf	Terno
 Otten
Salditt
 Schott
Wüllrich