Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Das allein gegen die Festsetzung des Geschäftswerts gerichtete Rechtsmittel ist unstatthaft (BGH, Beschluß vom 3.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 59/97 BESCHLUSS vom 26. Januar 1998 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, hier; Gegenstandswert 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 26. Januar 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 1997 wird als unzulässig verworfen. Das allein gegen die Festsetzung des Geschäftswerts gerichtete Rechtsmittel ist unstatthaft (BGH, Beschluß vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 57/96 -, BRAK-Mitt. 1997, 128 m.w.N.; s. § 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 31 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KostO). Deppert Basdorf Terno Otten Salditt Schott Wüllrich