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BGH

Gericht: BGH

Februar 1988 wurde er zunächst zu dem Hochschuldozenten für Strafprozeßrecht an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche und am 30. November 1994 hob der Antragsgegner unter Bezugnahme auf Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt auf.Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt kann, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden hat, nicht gemäß Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages (EinigVtr) aufgehoben werden. Spätere Verschärfungen der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen (Nichteignung von Absolventen und Professoren der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche) berühren die schon zuvor erteilte Zulassung nicht. Das Rechtsanwaltsgesetz ist nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. Die Zulassung des Antragstellers unterlag allerdings aufgrund des Art. 19 Satz 2 EinigVtr der Überprüfung durch den Antragsgegner (vgl. werden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik, die grundsätzlich wirksam bleiben (Art. 19 Satz 1 EinigVtr) , aufgehoben werden, "wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrages unvereinbar sind". Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist dies jedoch bei der Entscheidung des Ministeriums der Justiz vom 1. Dagegen hat das Justizministerium der ehemaligen DDR durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht verstoßen. a) Der Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers hat das Justizministerium zu Recht die Verordnung vom 22. Voraussetzung für die Zulassung eines Rechtsanwalts mit eigener Praxis, daß er "einen in der Deutschen Demokratischen Republik anerkannten Hochschulabschluß" erworben hatte. Nach S 7 RA-VO waren bei Hochschullehrern mit Lehrbefähigung für Recht an einer Hochschule oder Universität der Deutschen Demokratischen Republik "die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen als gegeben anzusehen". Da der Antragsteller 1988 zunächst zu dem Hochschuldozenten und sodann zu dem ordentlichen Professor mit der Lehrbefähigung für Strafprozeßrecht «ui der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche berufen worden war, war die persönliche Zulassungsvoraussetzung erfüllt. 1994, 47), daß eine Lehrbefähigung an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche nicht die Zulassungsvoraussetzung erfüllt. Zwar läßt S 4 Abs. 2 RAG die Lehrbefähigung für Recht an einer Hochschule oder Universität der Deutschen Demokratischen Republik für die Zulassung als Rechtsanwalt genügen. Nach dem Sinnzusammenhang der Vorschriften des Rechtsanwaltsgesetzes reichen aber der Abschluß des Studiums und die Lehrbefähigung an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche nicht aus. Da die dort vermittelten Abschlüsse nicht zur Ausübung des Anwaltsberufes nach S 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG berechtigen, muß das auch für die Lehrbefähigungen an dieser Hochschule gelten. Da die an der Hochschule Potsdam-Eiche Lehrenden nicht die Aufgabe hatten, ein umfassendes juristisches Wissen zu vermitteln, ist der Schluß gerechtfertigt, daß sie auch selbst dieses Wissen nicht besitzen mußten (Senatsbeschluß vom 29. Diese Grundsätze, die für am Maß stab des Rechtsanwaltsgesetzes zu prüfende Zulassungen entwickelt wurden, sind aber nicht auf die unter der Geltung der Verordnung über die Tätigkeit und Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis (RA-VO) ausgesprochenen Zulassungen zu Hierfür spricht auch, daß nach S 5 Abs.3 der Anordnung über die Erteilung und den Entzug der Facultas docendi (Lehrbefähigung) vom 1. b RA-VO auf das Erfordernis eines umfassenden juristischen Hochschulstudiums und nicht allgemein auf einen in der Deutschen Demokratischen Republik anerkannten juristischen Hochschulabschluß abgehoben wird, erklärt sich dies gerade damit, daß der Gesetzgeber durch die anderslautende Fassung seinen Willen zu dem Ausdruck bringen wollte, nunmehr ein auch seinem Inhalt nach juristisches Studium zu verlangen, wozu ein Studium an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche nicht zu rechnen ist (Volkskammer der DDR, 10. die Entscheidung des Justizministeriums der DDR, die in Anwendung der Vorschriften der RA-VO ergangen ist, nicht zu einem mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren Verwaltungsakt i.S. des Art. 19 Satz 2 EinigVtr. c) Zu Recht wendet sich der Anwaltsgerichtshof gegen die Auffassung des Antragsgegners, im Zusammenhang mit der Zulassung des Antragstellers wäre das bereits am 15. 637) zu berücksichtigen gewesen, das nach S 9 Abs. 2 Satz 5 ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche erworbenes Diplom zu einer Befähigung zu dem Berufsrichter nicht ausreichen läßt. Die Aufhebung der Zulassung des Antragstellers kann auch nicht auf die zweite Alternative des Art. 19 Satz 2 EinigVtr gestützt werden. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof eine Unvereinbarkeit der Zulassung des Antragstellers mit der Bestimmung der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe y, jj EinigVtr verneint. Auch bleibt das Rechtsanwaltsgesetz nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III EinigVtr nur "unbeschadet der Maßgabe y zu dem Deutschen Richtergesetz - Nr. 8 - in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III" in Kraft, so daß auch die Maßgabe y, jj heranzuziehen ist. Den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe y, ee Satz 2, ff, gg und hh Satz 1 ist gleichfalls zu entnehmen, daß ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbener Abschluß dem Diplom einer allgemeinen juristischen Hochschule der DDR nicht gleichgestellt werden sollte. Der Anwaltsgerichtshof weist zutreffend darauf hin, daß nach der Maßgabe y, jj ein an der Hochschule Potsdam-Eiche erworbener Abschluß lediglich nicht "zur Aufnahme" eines juristischen Berufs berechtigt. Aus den oben dargestellten Gründen konnten den Absolventen der Juristischen Hochschule Potsdam oder einer vergleichbaren Einrichtung diese Erleichterungen nicht gewährt werden, wie in der Maßgabe y, jj ausdrücklich klargestellt wird. Eine Bestimmung, die eine unter Einhaltung des seinerzeit geltenden Rechts der DDR ausgesprochene Rechtsanwaltszulassung von einer Anerkennung ausschließt, wenn sie auf ein Studium oder eine Lehrtätigkeit an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche gestützt war, wird in dem Einigungsvertrag aber nicht getroffen.

Zitierte Normen: § 19 EVertr Art. 20 GG
RA-VOPotsdam-EicheEinigVtrDDRjuristischZulassungHochschule

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 59/95
vom 29. Januar 1996
ln dem Verfahren
 des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg, -Allee	P{
Antragsgegners und Beschwerdeführers ,
gegen
 den Rechtsanwalt Dr. lBBHB Straß
 Antragsteller und Beschwerdegegner ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Partner.
wegen Aufhebung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. Januar 1996 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richterin Dr. Deppert, den Richter Streck und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 80.000 DM festgesetzt.
 
Gründe
I.
Dem Antragsteller wurde 1969 nach dem Studium an der ehemaligen Juristischen Hochschule in Potsdam-Eiche der akademische Grad "Diplom-Jurist" verliehen. 1981 promovierte er zu dem Dr. jur. Am 1. Februar 1988 wurde er zunächst zu dem Hochschuldozenten für Strafprozeßrecht an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche und am 30. August 1988 für die Zeit ab 1. September 1988 zu dem ordentlichen Professor für Strafprozeßrecht an der genannten Hochschule berufen. Nit Erlaß des Ministeriums für Bildung der DDR vom 15. Februar 1990 erfolgte seine Abberufung als ordentlicher Professor mit Wirkung zu dem 1. März 1990. Das Recht zur Führung des Titels Professor blieb bestehen.
Durch Verfügung des Ministeriums der Justiz der DDR vom 1. August 1990 wurde der Antragsteller zu dem 1. September 1990 als Rechtsanwalt mit eigener Praxis mit Sitz in Potsdam zugelassen Mit Bescheid vom 10. November 1994 hob der Antragsgegner unter Bezugnahme auf Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt auf. Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 1994 aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners .
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II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (S 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BRAO; vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993
-	AnwZ (B) 2/93 - BRAK-Mitt. 1993, 169), es bleibt jedoch sachlich ohne Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt kann, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden hat, nicht gemäß Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages (EinigVtr) aufgehoben werden. Im Zeitpunkt der Zulassung waren die Zulas sungs vor aus Setzungen erfüllt. Spätere Verschärfungen der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen (Nichteignung von Absolventen und Professoren der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche) berühren die schon zuvor erteilte Zulassung nicht.
Die Entscheidung des Justizministeriums der DDR über die Zulassung des Antragstellers beruhte auf der "Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis" vom 22. Februar 1990
-	RA-VO - (GBl. I S. 147; abgedruckt NJW 1990, 1588). Nach § 189 Abs. 1 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 - RAG - (GBl. I S. 1504) blieben alle bis zu seinem Inkrafttreten erteilten Zulassungen wirksam. Das Rechtsanwaltsgesetz ist nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - EinigVtr - (BGBl. II 1990, S. 885) in Kraft geblieben. Die schon bestehenden Anwaltszulassungen gelten weiter. Gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 EinigVtr erstrecken sie sich nunmehr auf das gesamte Bundesgebiet.
Die Zulassung des Antragstellers unterlag allerdings aufgrund des Art. 19 Satz 2 EinigVtr der Überprüfung durch den Antragsgegner (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 1993 aaO und vom 14. März 1994	-	AnwZ	(B)	37/93	-	BRAK-Mitt.
1994,	102). Nach dieser Vorschrift können vor dem Wirksam-
werden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik, die grundsätzlich wirksam bleiben (Art. 19 Satz 1 EinigVtr) , aufgehoben werden, "wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrages unvereinbar sind". Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist dies jedoch bei der Entscheidung des Ministeriums der Justiz vom 1. August 1990, durch die der Antragsteller ab 1. September 1990 als Rechtsanwalt zugelassen worden ist, nicht der Fall.
1. Zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen, deren Verletzung eine Aufhebung der vor dem Wirksamwerden des Beitritts erteilten Zulassungen rechtfertigt, gehört das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung des Art. 20 Abs. 3 GG (Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 1993 und vom 14. März 1994, jeweils aaO) . Dagegen hat das Justizministerium der ehemaligen DDR durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht verstoßen. Im Zeitpunkt der Zulassung waren die rechtlichen Voraussetzungen für sie gegeben.
a)	Der Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers hat das Justizministerium zu Recht die Verordnung vom 22. Februar 1990 zugrunde gelegt. Diese Verordnung ist erst mit Wirkung ab 15. September 1990 durch das Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 ersetzt worden (S 194 Abs. 1 und 2 Nr. 3 RAG). Nach § 6 lit. b RA-VO war unter anderem
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Voraussetzung für die Zulassung eines Rechtsanwalts mit eigener Praxis, daß er "einen in der Deutschen Demokratischen Republik anerkannten Hochschulabschluß" erworben hatte. Nach S 7 RA-VO waren bei Hochschullehrern mit Lehrbefähigung für Recht an einer Hochschule oder Universität der Deutschen Demokratischen Republik "die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen als gegeben anzusehen". Hiernach wurde die Zulassungsbedingung des § 6 lit. b RA-VO neben derjenigen des S 6 lit. d RA-VO - anwaltsspezifische Ausbildung oder entsprechende Kenntnisse - durch die Stellung des Antragstellers als Hochschullehrer ersetzt. Da der Antragsteller 1988 zunächst zu dem Hochschuldozenten und sodann zu dem ordentlichen Professor mit der Lehrbefähigung für Strafprozeßrecht «ui der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche berufen worden war, war die persönliche Zulassungsvoraussetzung erfüllt.
b)	Der Senat hat allerdings für eine am Maß stab des Rechtsanwaltsgesetzes zu prüfende	Rechtsanwalts Zu-
lassung entschieden (Beschluß vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 49/93 - BRAK-Mitt. 1994, 47), daß eine Lehrbefähigung an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche nicht die Zulassungsvoraussetzung erfüllt. Zwar läßt S 4 Abs. 2 RAG die Lehrbefähigung für Recht an einer Hochschule oder Universität der Deutschen Demokratischen Republik für die Zulassung als Rechtsanwalt genügen. Nach dem Sinnzusammenhang der Vorschriften des Rechtsanwaltsgesetzes reichen aber der Abschluß des Studiums und die Lehrbefähigung an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche nicht aus. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG ist nämlich ausdrücklich klargestellt, daß nur ein "umfassendes juristisches Hochschulstudium" zur
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Ausübung des Anwaltsberufes befähigt. Ein solches umfassendes juristisches Hochschulstudium hat die Juristische Hochschule Potsdam-Eiche gerade nicht vermittelt. Wie den Erläuterungen der Bundesregierung zu der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe y EinigVtr (BT-Drucks. 11/2817 s. 23) zu entnehmen ist, war es Aufgabe dieser Hochschule des Ministeriums für Staatssicherheit, den juristischen Nachwuchs des Staatssicherheitsdienstes zu schulen. Diese Ausbildung, in der für ein rechtswissenschaftliches Studium grundlegende Gebiete wie das Zivil-recht nur eine untergeordnete Rolle spielten, war nur dem Namen, nicht aber dem Inhalt nach ein juristisches Studium. Da die dort vermittelten Abschlüsse nicht zur Ausübung des Anwaltsberufes nach S 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG berechtigen, muß das auch für die Lehrbefähigungen an dieser Hochschule gelten. Der Regelung des S 4 Abs. 2 RAG liegt nämlich ersichtlich der Gedanke zugrunde, daß die Dozenten und Professoren, welche die Studenten zu Diplom-Juristen ausbilden, keine geringeren juristischen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen als die von ihnen Ausgebildeten. Da die an der Hochschule Potsdam-Eiche Lehrenden nicht die Aufgabe hatten, ein umfassendes juristisches Wissen zu vermitteln, ist der Schluß gerechtfertigt, daß sie auch selbst dieses Wissen nicht besitzen mußten (Senatsbeschluß vom 29. November 1993 aaO).
Diese Grundsätze, die für am Maß stab des Rechtsanwaltsgesetzes zu prüfende Zulassungen entwickelt wurden, sind aber nicht auf die unter der Geltung der Verordnung über die Tätigkeit und Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis (RA-VO) ausgesprochenen Zulassungen zu
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übertragen. Denn anders als in S 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG wurde in § 6 lit. b RA-VO ein umfassendes juristisches Hochschulstudium nicht verlangt. Maßgebend war allein, ob der Bewerber "einen in der DDR anerkannten juristischen Hochschulabschluß" erworben hatte. Um einen solchen handelte es sich auch bei dem Diplom der Juristischen Hochschule Potsdam-Eicher das dem Antragsteller 1969 auch selbst verliehen worden war. Hierfür spricht auch, daß nach S 5 Abs. 3 der Anordnung über die Erteilung und den Entzug der Facultas docendi (Lehrbefähigung) vom 1. Dezember 1968 (GBl. II S. 1004) die einmal verliehene Facultas docendi für alle Hochschulen in der DDR galt.
Wenn in S 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG anders als in S 6 lit. b RA-VO auf das Erfordernis eines umfassenden juristischen Hochschulstudiums und nicht allgemein auf einen in der Deutschen Demokratischen Republik anerkannten juristischen Hochschulabschluß abgehoben wird, erklärt sich dies gerade damit, daß der Gesetzgeber durch die anderslautende Fassung seinen Willen zu dem Ausdruck bringen wollte, nunmehr ein auch seinem Inhalt nach juristisches Studium zu verlangen, wozu ein Studium an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche nicht zu rechnen ist (Volkskammer der DDR, 10. Wahlperiode, 23 - 38. Tagung 1990, 33. Tagung vom 30. August 1990 S. 1531 f, 1534; vgl. Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1995
-	AnwZ (B) 26/95 -, für BGHZ bestimmt, Urteilsumdruck S. 9, 10 m.w.N.). Die Änderung, die die persönliche Zulassungsvoraussetzung in S 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG gegenüber S 6 lit. b RA-VO erfahren hat, wirkt erst seit Inkrafttreten des Rechtsanwaltsgesetzes (vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1993
-	AnwZ (B) 55/92 - BRAK-Mitt. 1993,	173,	174).	Sie	macht
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die Entscheidung des Justizministeriums der DDR, die in Anwendung der Vorschriften der RA-VO ergangen ist, nicht zu einem mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren Verwaltungsakt i.S. des Art. 19 Satz 2 EinigVtr.
c)	Zu Recht wendet sich der Anwaltsgerichtshof gegen die Auffassung des Antragsgegners, im Zusammenhang mit der Zulassung des Antragstellers wäre das bereits am 15. Juli 1990 in Kraft getretene Richtergesetz vom 5. Juli 1990 (GBl. I s. 637) zu berücksichtigen gewesen, das nach S 9 Abs. 2 Satz 5 ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche erworbenes Diplom zu einer Befähigung zu dem Berufsrichter nicht ausreichen läßt. Die für Rechtsanwälte geltenden gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen konnten nicht in Angleichung an S 9 des Richtergesetzes neu ausgelegt werden, zu demal die Regelungen über die Befähigung zu dem Berufsrichter von dem in demselben Zeitraum verabschiedeten Rechts-anwaltsgesetz bewußt nicht in allen Punkten übernommen wurden.
2. Die Aufhebung der Zulassung des Antragstellers kann auch nicht auf die zweite Alternative des Art. 19 Satz 2 EinigVtr gestützt werden. Die Zulassung ist kein mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbarer Verwaltungsakt. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof eine Unvereinbarkeit der Zulassung des Antragstellers mit der Bestimmung der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe y, jj EinigVtr verneint.
a) Allerdings ist aus den oben genannten Gründen (zu II, 1 b) in dieser Maßgabe des Einigungsvertrags ausdrück-
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lieh bestimmt, daß ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbener Abschluß nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs berechtigt. Auch bleibt das Rechtsanwaltsgesetz nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III EinigVtr nur "unbeschadet der Maßgabe y zu dem Deutschen Richtergesetz - Nr. 8 - in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III" in Kraft, so daß auch die Maßgabe y, jj heranzuziehen ist. Den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe y, ee Satz 2, ff, gg und hh Satz 1 ist gleichfalls zu entnehmen, daß ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbener Abschluß dem Diplom einer allgemeinen juristischen Hochschule der DDR nicht gleichgestellt werden sollte.
b) Zu Recht lehnt es der Anwaltsgerichtshof jedoch ab, die Obergangsregelungen, die in der genannten Maßgabe y getroffen worden sind, auf RechtsanwaltsZulassungen anzuwenden, die bei Inkrafttreten des Einigungsvertrages schon erteilt waren. Diese Obergangsregelungen treffen den vorliegenden Fall nicht. Der Anwaltsgerichtshof weist zutreffend darauf hin, daß nach der Maßgabe y, jj ein an der Hochschule Potsdam-Eiche erworbener Abschluß lediglich nicht "zur Aufnahme" eines juristischen Berufs berechtigt. Mit den Maßgaben y, ee bis hh, die unter anderem Absolventen der Hochschule Potsdam-Eiche ausnehmen, soll den Juristen der DDR die Möglichkeit eingeräumt werden, die nach dem Recht der DDR begonnenen juristischen Berufsausbildungen auf der Grundlage ihrer bisherigen Ausbildung eventuell noch nach den alten Bestimmungen, jedenfalls aber unter ihren Belan-
gen angepaßten Bedingungen zu Ende zu bringen. Aus den oben dargestellten Gründen konnten den Absolventen der Juristischen Hochschule Potsdam oder einer vergleichbaren Einrichtung diese Erleichterungen nicht gewährt werden, wie in der Maßgabe y, jj ausdrücklich klargestellt wird.
Eine Bestimmung, die eine unter Einhaltung des seinerzeit geltenden Rechts der DDR ausgesprochene Rechtsanwaltszulassung von einer Anerkennung ausschließt, wenn sie auf ein Studium oder eine Lehrtätigkeit an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche gestützt war, wird in dem Einigungsvertrag aber nicht getroffen. Der in den Einschränkungen der Maßgabe y zu dem Ausdruck gekommene Gedanke, daß die Abschlüsse an diesen Einrichtungen nicht mehr den Zugang zu den juristischen Berufen eröffnen sollen (BT-Drucks. aaO S. 24), ist auf im Zeitpunkt des Beitritts bereits zugelassene, ihren Beruf ausübende Rechtsanwälte auch nicht übertragbar. Für bestehende Rechtsanwaltszulassungen räumt der Einigungsvertrag dem Grundsatz des Bestandsschutzes in diesem Zusammenhang Vorrang ein (Art. 19 Satz 1 Einigvtr).
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Die Kostenentscheidung folgt aus S 201 Abs. 2, Hs. 2, § 40 Abs. 4 BRAO, § 13 a Aabs. 2 Satz 2 FGG.
Odersky	Deppert	Streck	Otten
 Hase	Kieserling	Christian