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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für RechtsanwaltsSachen in Naumburg vom 12. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten mit Rücksicht auf die Tätigkeit des Antragstellers als Militärstaatsanwalt den Versagungsgrund des § 7 Nr. 2 RAG geltend gemacht. 1. Nach § 7 Nr. 2 RAG ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Unwürdigkeitsvorwurf und die jedenfalls zeitweilige Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl sind danach gerechtfertigt, sofern der Anwaltsbewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Zulassungsbegehren bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung -nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen läßt (vgl. Der Umstand, daß der Antragsteller jahrelang in der früheren DDR als Militärstaatsanwalt tätig war, macht ihn als solcher nicht unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Soweit der Antragsteller sich bei der Verfolgung dieser Straftaten im Rahmen der damals geltenden DDR-Gesetze gehalten und diese Gesetze nicht in exzessiver Weise zu dem Nachteil der Betroffenen angewendet hat, steht dies einer AnwaltsZulassung nicht im Wege. Der Berufsgerichtshof hat sich mit den in diesem Zusammenhang seitens der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfen gegen das Verhalten des Antragstellers im einzelnen auseinandergesetzt. Dabei hat er 16 Verfahrensakten über die Strafverfolgung wegen Fahnenflucht, die Beantragung von Haftbefehlen wegen des Verdachts der Fahnenflucht und über ein Ermittlungsverfahren gegen einen Major der Volkspolizei Der Berufsgerichts“ hof ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Antragsteller seinen Beruf als Militärstaatsanwalt nicht in einer Weise ausgeübt hat, die ihn nunmehr unwürdig erscheinen ließe, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Zu den auch schon vom Berufsgerichtshof gewürdigten Fällen gehören zehn Fälle, in denen er in den Monaten November und Dezember 1989 Haftbefehle wegen des Verdachts der Fahnenflucht irn schweren Fall erwirkte. § 255 Abs. 1 StGB/DDR) und ihm der Charakter einer vorläufigen Beurteilung zugemessen wurde, die im Fortgang des Verfahrens bei weiterer Aufklärung zu korrigieren war. Das gilt auch für die vom Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt mit Schriftsatz vom 30. Dort wird dem Antragsteller vorgehalten, daß er Anfang 1990 verschiedene Ermittlungsverfahren wegen Ein-behaltens von Vorgefundenen Geldern und Wertgegenständen bei der Überwachung des Postverkehrs, wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch einen Major des MfS und wegen Vernichtung von Aktenmaterial entweder nicht mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt oder unberechtigterweise eingestellt habe. Das gilt auch für die Bearbeitung des gegen den ehemaligen Major des MfS wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Er hat jedoch von der Durchführung eines Strafverfahrens abgesehen und die Sache dem Leiter des Amtes für nationale Sicherheit zur disziplinarischen Ahndung übergeben.

Zitierte Normen: Art. 12 GG
FahnenfluchtFallVerhalten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 59/94	BESCHLUSS
vom 13. Februar 1995
in dem Verfahren
 der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt, S t r a ß e
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 Beteiligter:
Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt,
 Ring A
gegen
 den Diplom-Juristen Bernhardt 'Straße
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Februar 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Dr. Salditt
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für RechtsanwaltsSachen in Naumburg vom 12. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 80.000 DM festgesetzt.
 
Gründe
I.
Der am ■■■■P1945 geborene Antragsteller erhielt am 29. Mai 1980 den akademischen Grad eines Diplom-Juristen. Bereits 1978 wurde er zu dem Staatsanwalt ernannt. Von 1982 bis 1990 war er in Halle als Militärstaatsanwalt tätig.
Am 14. März 1992 hat der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten mit Rücksicht auf die Tätigkeit des Antragstellers als Militärstaatsanwalt den Versagungsgrund des § 7 Nr. 2 RAG geltend gemacht. Der Berufsgerichtshof hat festgestellt, daß der Versagungsgrund nicht vorliegt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 38 Abs. 3 RAG zulässig. Zwar ist das Rechtsanwaltsgesetz durch Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) aufgehoben worden. Nach Art. 21 Abs. 5 und 7 dieses Gesetzes wird dadurch aber die Wirksamkeit von Ent-
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Scheidungen der Berufsgerichtsbarkeit und der Landesjustiz-Verwaltungen nicht berührt; die berufsrechtlichen Verfahren werden nach der Bundesrechtsanwaltsordnung fortgesetzt.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach § 7 Nr. 2 RAG ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Diese Vorschrift stimmt mit § 7 Nr. 5 der nunmehr auch in den neuen Bundesländern geltenden Bundesrechtsanwaltsordnung wörtlich überein. Der Unwürdigkeitsvorwurf und die jedenfalls zeitweilige Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl sind danach gerechtfertigt, sofern der Anwaltsbewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Zulassungsbegehren bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung -nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen läßt (vgl. Feuerich, BRAO 2. Auf1. § 7 Rdnr. 36 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise) . Das ist wegen der möglichen Gefährdung der Integrität des Anwaltsstandes und wichtiger Belange der Rechtspflege regelmäßig der Fall, wenn der Bewerber durch das ihm vorgeworfene Verhalten eine rechtsfeindliche Einstellung gezeigt hat, sei es, daß er formal geltende Gesetze mißachtet oder gegen höherrangiges, allgemein anerkanntes Recht - etwa gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder
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der Rechtsstaatlichkeit - verstoßen oder solchen Verstößen bewußt Vorschub geleistet hat (BGH, Beschl. v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93, NJW 1994, 1730).
2. Der Umstand, daß der Antragsteller jahrelang in der früheren DDR als Militärstaatsanwalt tätig war, macht ihn als solcher nicht unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Erforderlich ist eine Prüfung des konkreten Verhaltens des Antragstellers. Im vorliegenden Verfahren ist eine Reihe von Strafverfahren bekannt geworden, an denen der Antragsteller mitgewirkt hat. Die meisten von ihnen betreffen Fälle von Fahnenflucht. Auch die Mitwirkung an diesen Strafverfahren ist als solche nicht geeignet, den Unwürdigkeitsvorwurf zu begründen. Die Fahnenflucht ist kein politischer Straftatbestand, dessen Anwendung in der Regel als rechtsstaatswidrig anzusehen ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 29. Oktober 1992). Auch in Rechtsstaaten ist Fahnenflucht strafbar. Soweit der Antragsteller sich bei der Verfolgung dieser Straftaten im Rahmen der damals geltenden DDR-Gesetze gehalten und diese Gesetze nicht in exzessiver Weise zu dem Nachteil der Betroffenen angewendet hat, steht dies einer AnwaltsZulassung nicht im Wege.
Der Berufsgerichtshof hat sich mit den in diesem Zusammenhang seitens der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfen gegen das Verhalten des Antragstellers im einzelnen auseinandergesetzt. Dabei hat er 16 Verfahrensakten über die Strafverfolgung wegen Fahnenflucht, die Beantragung von Haftbefehlen wegen des Verdachts der Fahnenflucht und über ein Ermittlungsverfahren gegen einen Major der Volkspolizei
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wegen behaupteter Nötigung ausgewertet. Der Berufsgerichts“ hof ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Antragsteller seinen Beruf als Militärstaatsanwalt nicht in einer Weise ausgeübt hat, die ihn nunmehr unwürdig erscheinen ließe, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der erkennende Se-nat schließt sich nach eigener Überprüfung der Vorgänge dieser Wertung im Ergebnis an.
Zu den auch schon vom Berufsgerichtshof gewürdigten Fällen gehören zehn Fälle, in denen er in den Monaten November und Dezember 1989 Haftbefehle wegen des Verdachts der Fahnenflucht irn schweren Fall erwirkte. E s erscheint von Gewicht, daß in diesen Fällen nach der Aktenlage, soweit ersichtlich, konkrete Tatsachen - über die sich aus den Zeitverhältnissen ergebenden Umstände hinaus - nicht Vorlagen, die für Fahnenflucht und nicht lediglich unerlaubte Entfernung von der Truppe sprachen. Doch ist andererseits auch in Rechnung zu stellen, daß der Antrag auch auf diesen Tatbestand hätte gestützt werden können (vgl.
§ 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO/DDR, § 252 Abs. 1 Satz 1 StGB/DDR,
§ 255 Abs. 1 StGB/DDR) und ihm der Charakter einer vorläufigen Beurteilung zugemessen wurde, die im Fortgang des Verfahrens bei weiterer Aufklärung zu korrigieren war. So ist es in diesen Verfahren, auch soweit die Beschuldigten ergriffen wurden, nicht mehr zur Durchführung von Strafverfahren gekommen; die Verfahren wurden spätestens im Januar 1990 eingestellt. Letztlich wiegen die gegen die Tätigkeit des Antragstellers als Militärstaatsanwalt erhobenen Vorwürfe nicht so schwer, daß es heute nach Ablauf von fünf Jahren noch gerechtfertigt wäre, dem Antragsteller den Zugang zu dem Anwaltsberuf zu verwehren.
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Das gilt auch für die vom Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt mit Schriftsatz vom 30. Januar 1995 vorgetragenen neuen Sachverhalte, wobei dahinstehen kann, inwieweit sie im gegenwärtigen Verfahrensstadium eingeführt werden können. Dort wird dem Antragsteller vorgehalten, daß er Anfang 1990 verschiedene Ermittlungsverfahren wegen Ein-behaltens von Vorgefundenen Geldern und Wertgegenständen bei der Überwachung des Postverkehrs, wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch einen Major des MfS und wegen Vernichtung von Aktenmaterial entweder nicht mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt oder unberechtigterweise eingestellt habe. Auch in diesen Fällen läßt sich eine offenkundig rechtswidrige Vorgehensweise des Antragstellers nicht feststellen. Das gilt auch für die Bearbeitung des gegen den ehemaligen Major des MfS wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Hier hat der Antragsteller in der abschließenden Verfügung vom 25. Januar 1990 die Begehung einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 115 Abs. 1 StGB/DDR bejaht. Er hat jedoch von der Durchführung eines Strafverfahrens abgesehen und die Sache dem Leiter des Amtes für nationale Sicherheit zur disziplinarischen Ahndung übergeben. Diese Möglichkeit war in § 95 Abs. 1 Nr. 2, § 97 StPO/DDR in Verbindung mit § 253 Abs. 3 StGB/DDR ausdrücklich vorgesehen. Auch in dieser für den angeschuldigten Major sicherlich wohlwollenden
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Handhabung liegt kein derart schwerwiegendes Fehlverhalten des Antragstellers, welches ihn auch heute noch für den Beruf des Rechtsanwalts untragbar erscheinen ließe.
Odersky	Ulsamer	Schmitz	van	Gelder
 Weise
Paepcke
 Salditt