Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine in der früheren DDR ausgesprochene Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen einer Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes widerrufen werden kann. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Berufsgerichtshofs für RechtsanwaltsSachen beim Oberlandesgericht Dresden vom 15. September 1990, eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat." a) Soweit der Antragsteller derartige Bedenken aus dem Einigungsvertrag herleitet, ist darauf zu verweisen, daß nach Art. 45 Abs. 2 der Einigungsvertrag nach dem Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes Recht bleibt. Eine solche Regelung ist jedenfalls dann zulässig, wenn bei der gebotenen Abwägung das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelung nicht generell schutzwürdiger erscheint als das öffentliche Interesse an einer Änderung (vgl. 6) dargelegt ist, war das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtspflege dadurch empfindlich beeinträchtigt, daß frühere einflußreiche Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR oder Personen, die auf andere Weise in das SED-Unrechtsregime verstrickt waren, immer noch als Rechtsanwälte zugelassen waren. Da dies allgemein als Behinderung beim Aufbau des Rechtsstaates in den neuen Ländern empfunden wurde, hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen erlassen. Es ist für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege von überragender Bedeutung, daß Juristen, die durch ihre Verstrickung in das SED-Unrechtssystem erhebliche persönliche Schuld auf sich geladen haben, nicht in der Rechtsanwaltschaft verbleiben können. Das Argument läuft letztlich auf eine Diskriminierung der Anwälte aus den neuen Bundesländern hinaus, die sich von Unrechtsverstrickungen freigehalten haben. Ein Widerruf der Zulassung nach § 1 Abs. 1 RNPG setzt voraus, daß der Rechtsanwalt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Wie der Gesetzeswortlaut ergibt, reicht die Tätigkeit als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit für sich genommen nicht aus, um einen Widerruf zu begründen. Die Grundsätze der Menschlichkeit und der RechtsStaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Re-gimes in Geltung geblieben waren (vgl. a) Der Antragsteller hat gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Die Berichte, die der Antragsteller unter seinem Decknamen in der Zeit von 1984 bis 1989 an das Ministerium für Staatssicherheit erstattet hat, sind allerdings von unterschiedlichem Gewicht. Hier mußte er damit rechnen, daß die Ausreiseabsicht der Betreffenden erst durch seinen Bericht dem Ministerium für Staatssicherheit bekannt geworden ist. Indem der Antragsteller hinter ihrem Rücken das Ministerium für Staatssicherheit von ihren Absichten unterrichtete, hat er sich zu einem Handlanger ihres Gegenspielers gemacht und hat dabei bewußt schädliche Folgen für seine Mandanten in Kauf genommen. Februar 1984 belegt vielmehr, daß der Antragsteller sich des Verstoßes gegen die Schweigepflicht bewußt war. Damit erledigt sich auch die Auffassung des Antragstellers, seine Mitarbeit beim Ministerium für Staatssicherheit sei aus der Sicht der seinerzeit bestehenden Verhältnisse zu beurteilen und deshalb nicht zu beanstanden. b) Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit führt jedoch nach § 1 Abs. 1 RNPG nicht automatisch zu dem Ausschluß aus der Anwaltschaft. Der Senat trägt keine Bedenken, die zur allgemeinen Unwürdigkeit entwickelten Grundsätze auf den Fall des § 1 Abs. 1 RNPG zu übertragen. Danach ist darauf abzustellen, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht mehr tragbar ist (vgl. Bei der Abwägung ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, daß er zwar über einen längeren Zeitraum für das MfS tätig war, in dieser Zeit aber nur wenige Berichte geliefert hat. Der letzte dieser Berichte aus dem Jahr 1989 kann kaum noch zu einer Schädigung der Mandanten geführt haben, zu demal diese als Ausreisewillige bereits bekannt waren. Insgesamt ist die Bedeutung des Antragstellers als Informant für das Ministerium für Staatssicherheit als völlig untergeordnet zu bezeichnen; seine Einschätzung, daß er als "Landanwalt" kaum mit Informationen in Berührung kam, welche für das MfS von einigem Interesse waren, erscheint insgesamt gesehen zutreffend. Unter diesen Umständen gewinnt entscheidendes Gewicht, daß der Antragsteller seit elf Jahren in dem von ihm erwählten Beruf des Rechtsanwalts tätig ist und daß er sich - von den hier erörterten Vorfällen abgesehen - bei der Ausübung seines Berufes keine Verfehlungen hat zu Schulden kommen lassen. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, daß seit dem letzten Fehlverhalten des Antragstellers mehr als vier Jahre verstrichen sind. Bei Abwägung aller Umstände läßt sich heute nicht mehr sagen, daß der Antragsteller für den Beruf des Rechtsanwalts nicht tragbar ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein RAuaZulPrg § 1 Abs. 1 Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine in der früheren DDR ausgesprochene Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen einer Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes widerrufen werden kann. BGH, Beschl. v. 21. Februar 1994 - Anwz (B) 59/93 - Berufsgerichtshof Dresden BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 59/93 BESCHLUSS vom 21. Februar 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Uwe itraße^B' Antragstellers und Beschwerdeführers, ■“Verfahrensbevollmächtigte: gegen das Sächsische Staatsministerium der Justiz, vertreten durch den Justizminister, (straße A Dl Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Widerrufs der Zulassung zur Anwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 21. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. Müller und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Berufsgerichtshofs für RechtsanwaltsSachen beim Oberlandesgericht Dresden vom 15. Juli 1993 und der Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 1992 aufgehoben. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 80.000 DM festgesetzt. I Gründe I. Der 37jährige Antragsteller ist seit dem 1. September 1982 als Rechtsanwalt tätig und derzeit beim Landgericht Chemnitz zugelassen. Seit dem 27. April 1984 bis Ende 1989 war er unter dem Decknamen "Fluvius" als inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit tätig. Aus dieser Zeit liegen elf Berichte vor, in denen der Antragsteller teilweise auch Mitteilungen über eigene Mandanten gemacht hat. Wegen dieser Tätigkeit des Antragstellers hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. Dezember 1992 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 RAG) und hat auch in der Sache Erfolg. 4 Grundlage des vom Antragsgegner ausgesprochenen Widerrufs ist das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbeste Illingen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. Juli 1992 (BGBl I S. 1386). Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes können vor dem 15. September 1990 ausgesprochene Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden, "wenn sich der Rechtsanwalt nach seiner Zulassung, aber vor dem 15. September 1990, eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat." (Zur Entstehungsgeschichte vgl. Quaas MDR 1992, 1099 ff). 1. Die vom Antragsteller gegen die Gültigkeit des Gesetzes vorgebrachten Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. a) Soweit der Antragsteller derartige Bedenken aus dem Einigungsvertrag herleitet, ist darauf zu verweisen, daß nach Art. 45 Abs. 2 der Einigungsvertrag nach dem Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes Recht bleibt. Damit ist - wie auch in der amtlichen Begründung ausdrücklich betont wird (BT-Drucks. 11/7760 S. 377) -klargestellt, daß der Einigungsvertrag als Bundesrecht durch den Bundesgesetzgeber geändert werden kann (vgl. auch Fastenrath DtZ 1991, 429, 430). Letztlich kann diese Frage jedoch auf sich beruhen, weil - wie noch darzulegen ist - 5 s im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anwaltszulassung nach S 1 Abs. 1 RNPG nicht gegeben sind. b) Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 RNPG verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Sie enthält allerdings insoweit eine tatbestandliche Rückanknüpfung, als sie künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor Verkündung des Gesetzes abhängig macht. Eine solche Regelung ist jedenfalls dann zulässig, wenn bei der gebotenen Abwägung das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelung nicht generell schutzwürdiger erscheint als das öffentliche Interesse an einer Änderung (vgl. BVerfGE 72, 175, 196? 76, 256, 356). Wie in der Begründung zu dem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 12/2169, S. 6) dargelegt ist, war das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtspflege dadurch empfindlich beeinträchtigt, daß frühere einflußreiche Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR oder Personen, die auf andere Weise in das SED-Unrechtsregime verstrickt waren, immer noch als Rechtsanwälte zugelassen waren. Das Rechtsanwaltsgesetz bietet zwar eine Handhabe, solchen Personen den Zugang zur Rechtsanwaltschaft zu verwehren. Es gibt aber keine Möglichkeit, erheblich belastete Juristen aus der Anwaltschaft zu entfernen. Da dies allgemein als Behinderung beim Aufbau des Rechtsstaates in den neuen Ländern empfunden wurde, hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen erlassen. Diese Zielsetzung des Gesetzes ist höher zu bewerten als das Vertrauen der hiervon betroffenen Anwälte in einen Fortbestand ihrer Zulassung. c) Das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen ist auch mit Art. 12 GG vereinbar. Der Widerruf der Anwaltszulassung ist ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf freie Berufswahl. Eine solche Einschränkung der Berufswahlfreiheit ist nur unter strengen Voraussetzungen zu dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG NJW 1983, 1535, 1536 m.w.N.). Das mit dem Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen verfolgte Anliegen dient dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes. Es ist für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege von überragender Bedeutung, daß Juristen, die durch ihre Verstrickung in das SED-Unrechtssystem erhebliche persönliche Schuld auf sich geladen haben, nicht in der Rechtsanwaltschaft verbleiben können. Das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft ist die Basis einer funktionierenden Rechtspflege und damit ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Unzutreffend ist demgegenüber die Ansicht des Antragstellers, es bedürfe angesichts des Rechts auf freie Anwaltswahl keiner Sicherung der Vertrauensbasis der Anwaltschaft; jeder Mandant könne den Anwalt wählen, in dessen Händen er seine Sache am besten aufgehoben glaubt. Das Argument läuft letztlich auf eine Diskriminierung der Anwälte aus den neuen Bundesländern hinaus, die sich von Unrechtsverstrickungen freigehalten haben. Da das Gesetz stets eine Einzelfallprüfung erfordert, wird es auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. 2. Ein Widerruf der Zulassung nach § 1 Abs. 1 RNPG setzt voraus, daß der Rechtsanwalt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. 7 Wie der Gesetzeswortlaut ergibt, reicht die Tätigkeit als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit für sich genommen nicht aus, um einen Widerruf zu begründen. Der Betroffene muß vielmehr durch diese Tätigkeit gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der RechtsStaatlichkeit verstoßen haben. Die Grundsätze der Menschlichkeit und der RechtsStaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Re-gimes in Geltung geblieben waren (vgl. BVerwGE 15, 336, 338; 19, 1 ff; 31, 337, 338). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze setzt ein persönlich schuldhaftes Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit voraus (BGHZ 53, 95, 101; vgl. auch Anders, Gesetz zu Art. 131 GG 4. Aufl. § 3 Anm. 4 a) . a) Der Antragsteller hat gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Die Berichte, die der Antragsteller unter seinem Decknamen in der Zeit von 1984 bis 1989 an das Ministerium für Staatssicherheit erstattet hat, sind allerdings von unterschiedlichem Gewicht. Zum Teil enthalten sie nur Belanglosigkeiten. Ein Bericht aus dem Jahre 1989 befaßt sich mit der Wahlstimmung in der Bevölkerung. Ein anderer Bericht handelt von den Eindrücken, welche die Mitarbeiterin eines Kollegen nach einer Besuchsreise in die Bundesrepublik geschildert hat. Die meisten Berichte betreffen allerdings Mandanten des Antragstellers. In einigen Fällen schildert der Antragsteller, was Gegenstand der jeweiligen Gerichtsverfahren war, ohne weitere belastende Einzelheiten mitzuteilen. Die meisten Mandanten, über die der Antragsteller 8 berichtet hat, waren Personen, die bereits Ausreiseanträge gestellt hatten. Sie waren mithin dem Ministerium für Staatssicherheit bereits als ausreisewillig bekannt. Der Antragsteller hat über ihre weiteren Absichten keine konkreten Angaben gemacht, sondern hat sich zu ihren Motiven sowie zu der Frage geäußert, ob sie ihren Antrag aufrechterhalten wollen. Einige Berichte sind allerdings als schwerwiegender zu beurteilen. So hat der Antragsteller Anfang 1986 über die Besucher einer Gaststätte berichtet und dabei zwei Personen namentlich genannt, die kritische politische Diskussionen "provozieren". Hier hat der Antragsteller durchaus in Kauf genommen, daß diese Denunziation nachteilige Folgen für die Betroffenen haben konnte. In zwei Fällen hat der Antragsteller über geplante Ausreiseanträge von Mandanten berichtet. Hier mußte er damit rechnen, daß die Ausreiseabsicht der Betreffenden erst durch seinen Bericht dem Ministerium für Staatssicherheit bekannt geworden ist. Schließlich hat der Antragsteller im September 1989 von einem Ehepaar berichtet, dessen Ausreiseantrag abgelehnt worden war. Dabei teilte er mit, daß die Eheleute nach wie vor ausreisen wollen und daß dabei "ungesetzliche Wege nicht auszuschließen" seien. Dieser Hinweis war zwar sehr allgemein gehalten, er konnte aber durchaus Maßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit gegen die Betroffenen auslösen. Der Bruch des Vertrauens, das die Mandanten dem Antragsteller entgegengebracht haben, wiegt schwer. Der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten gehört zu den Grundsätzen der 9 Rechtsstaatlichkeit. Dies zeigt sich beispielsweise in der Rechtsordnung der Bundesrepublik darin, daß die Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Strafe gestellt ist. Auch nach dem Recht der ehemaligen DDR war die Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses strafbar (§ 136 StGB/DDR). In § 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1980 über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR war ausdrücklich bestimmt, daß die Rechtsanwälte verpflichtet sind, Verschwiegenheit über das zu wahren, was ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Dies alles ist Ausdruck des Grundsatzes, daß der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant einen hohen Rang genießt. Wer seine Angelegenheiten einem Rechtsanwalt anvertraut, muß sich darauf verlassen können, daß der Anwalt gegenüber jedermann Stillschweigen bewahrt. Die ausreisewilligen DDR-Bewohner, die sich an den Antragsteller gewandt haben, haben bei ihm Schutz gesucht gegenüber den Behörden, die ihnen die Ausreise verweigerten. Indem der Antragsteller hinter ihrem Rücken das Ministerium für Staatssicherheit von ihren Absichten unterrichtete, hat er sich zu einem Handlanger ihres Gegenspielers gemacht und hat dabei bewußt schädliche Folgen für seine Mandanten in Kauf genommen. Darin liegt ein schuldhafter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Der Antragsteller hat sich bewußt über das für ihn geltende Berufsrecht hinweggesetzt und sich in ein Überwachungs- und Bespitzelungssystem eingegliedert, das auf Vertrauensbruch und Schädigung der ratsuchenden Bürger angelegt war. Daß in der Rechtswirklich- 10 keit der DDR Verstöße gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, die "im Interesse der Staatssicherheit” begangen wurden, nicht geahndet worden sind, vermag den Antragsteller nicht zu entschuldigen. Der Aussprachebericht vom 10. Februar 1984 belegt vielmehr, daß der Antragsteller sich des Verstoßes gegen die Schweigepflicht bewußt war. Danach hat der Antragsteller die Problematik der Schweigepflicht mit seinen Auftraggebern erörtert und hat sich zusichern lassen, daß man ihn nicht bloß stelle. Damit erledigt sich auch die Auffassung des Antragstellers, seine Mitarbeit beim Ministerium für Staatssicherheit sei aus der Sicht der seinerzeit bestehenden Verhältnisse zu beurteilen und deshalb nicht zu beanstanden. b) Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit führt jedoch nach § 1 Abs. 1 RNPG nicht automatisch zu dem Ausschluß aus der Anwaltschaft. Es ist vielmehr weiter zu prüfen, ob das Verhalten des Antragstellers ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Mit dem Merkmal der Unwürdigkeit hat der Gesetzgeber auf einen Rücknahmegrund des allgemeinen Berufsrechts zurückgegriffen (vgl. § 14 Abs. 1, § 7 Nr. 5 BRAO), der ein Fehlverhalten von besonderem Gewicht voraussetzt. Der Senat trägt keine Bedenken, die zur allgemeinen Unwürdigkeit entwickelten Grundsätze auf den Fall des § 1 Abs. 1 RNPG zu übertragen. Danach ist darauf abzustellen, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht mehr tragbar ist (vgl. Feuerich, BRAO 2. Aufl. § 7 Rdnr. 36 u. die dortigen Rechtsprechungsnachweise). Diese Abwägung hat 11 I insbesondere auch auf das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 GG Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall läßt sich eine Unwürdigkeit des Antragstellers zur Ausübung des Anwaltsberufes nicht feststellen. Bei der Abwägung ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, daß er zwar über einen längeren Zeitraum für das MfS tätig war, in dieser Zeit aber nur wenige Berichte geliefert hat. Ihr Inhalt gibt zwar in vier Fällen Anlaß zu ernsten Bedenken. Davon ist der Bericht über politische Diskussionen in einer Gaststätte aber nicht unter Verletzung spezieller Anwaltspflichten zustande gekommen und stammt aus dem Jahr 1986. Die übrigen Berichte befassen sich mit Ausreiseanträgen. Der letzte dieser Berichte aus dem Jahr 1989 kann kaum noch zu einer Schädigung der Mandanten geführt haben, zu demal diese als Ausreisewillige bereits bekannt waren. Insgesamt ist die Bedeutung des Antragstellers als Informant für das Ministerium für Staatssicherheit als völlig untergeordnet zu bezeichnen; seine Einschätzung, daß er als "Landanwalt" kaum mit Informationen in Berührung kam, welche für das MfS von einigem Interesse waren, erscheint insgesamt gesehen zutreffend. Unter diesen Umständen gewinnt entscheidendes Gewicht, daß der Antragsteller seit elf Jahren in dem von ihm erwählten Beruf des Rechtsanwalts tätig ist und daß er sich - von den hier erörterten Vorfällen abgesehen - bei der Ausübung seines Berufes keine Verfehlungen hat zu Schulden kommen lassen. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, daß seit dem letzten Fehlverhalten des Antragstellers mehr als vier Jahre verstrichen sind. i 12 Bei Abwägung aller Umstände läßt sich heute nicht mehr sagen, daß der Antragsteller für den Beruf des Rechtsanwalts nicht tragbar ist. Jähnke Ulsamer Schmitz v. Gelder Paepcke Müller Salditt