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BGH

Gericht: BGH

Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Jordan beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. September 1990 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Senat des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 27. gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich auf seine Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte, widerrief die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 24. November 1991 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO; der Antragsteller verzichtete auf Rechtsmittel gegen diese Verfügung.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO
RechtsanwaltschaftVerfügungZulassungAuslageHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B\ 59/91	BESCHLUSS
vom 17. Februar 1992 in dem Verfahren
 des ehemaligen Rechtsanwalts Wulf
F
/
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Landesjustizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle,
»lat:
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 Will
wegen Widerufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 sz
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Jordan beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist 1972 zur Rechtsanwaltschaft, zunächst als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Lüneburg, sodann 1974 bei dem Oberlandesgericht in Celle zugelassen worden.
Durch Verfügung vom 11. September 1990 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Der 2. Senat des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 27. Mai 1991 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem der Antragsteller
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gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich auf seine Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte, widerrief die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 24. Oktober 1991 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung vom 1. November 1991 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO; der Antragsteller verzichtete auf Rechtsmittel gegen diese Verfügung. Daraufhin haben beide Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nach billigem Ermessen nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 20/90). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes erscheint es angemessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihn
 zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, weil nach dem letzten Stand das Rechtsmittel des Antragstellers bei einer Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.
Merz	Ulsamer	Schmitz	Thode
0	Meisterernst	Veser	Jordan
0