Sie wurden und sind bei dem Amtsgericht Villingen und dem Landgericht Konstanz als Rechtsanwälte zugelassen, und zwar der 56 Jahre alte Antragsteller Wolfgang Bl^^^Hfeseit dem 5. 1. Juli 1969 und der 46 Jahre alte Antragsteller Norbert Aufgrund des Gesetzes zur Neubildung der Stadt Villingen-Schwenningen vom 26. September 1978 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO stellte der Antragsgegner allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der im alten Stadtbezirk Villingen residierenden Anwälte auch beim Landgericht Rottweil zur Vermeidung von Härten geboten sei. Aufgrund dessen wurden die Antragsteller auf Antrag zugleich als Rechtsanwälte bei dem Landgericht Rottweil zugelassen, und zwar der Antragsteller Bl^a, 11. Juli 1984 befristete Zweitzulassung hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 16. Juli 1989 zurückgewiesen und gleichzeitig die Zweitzulassung der Antragsteller bei dem Landgericht Rottweil zurückgenommen. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelung des § 227 a BRAO, die an das der Bundesrechtsanwaltsordnung zu entnehmende grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft (dazu Beschluß der 2. Zutreffend hat sich der Antragsgegner deshalb auf den Standpunkt gestellt, daß die ausgesprochene Zweitzulassung der Antragsteller nach Ablauf der in den Verlängerungsbescheiden vom 16. Daß nach der Änderung des § 227 a Abs.3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Eine (nochmalige) Verlängerung der Zweitzulassung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 227 a Abs. 5 BRAO). Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann z.B. auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f.; Senatsbeschluß vom 13. 3. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen haben die Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihnen erfüllt sind. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof beanstandet, daß die Antragsteller über allgemeine Ausführungen hinaus über den Umfang und das Ausmaß der zu erwartenden Einbußen nichts Konkretes vorgetragen haben, insbesondere kein Zahlenmaterial, das eine Beurteilung zuließe, welche konkreten Einbußen den Antragstellern durch den Verlust der Zweitzulassung drohen. Unter diesen Umständen vermag der Hinweis auf den territorial ungünstigen Zuschnitt des Landgerichtsbezirks Konstanz und die extreme Randlage der Stadt Villingen-Schwenningen an der Grenze der Landgerichtsbezirke Konstanz und Rottweil mit landsmannschaftlich unterschiedlicher Struktur für sich allein die "besondere Härte" nicht zu tragen, zu demal es sich hierbei um Nachteile handelt, die gleichermaßen sämtliche in Villingen-Schwenningen residierenden Rechtsanwälte ohne Rücksicht darauf betreffen, ob sie über eine Zweitzulassung bei dem Landgericht Rottweil verfügen oder nicht. Nachdem auch die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte" geben, liegen die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Zweitzulassung nicht vor. 4. Offenbleiben kann, ob der im gerichtlichen Verfahren hilfsweise angebrachte Antrag auf Feststellung, daß die Antragsteller keiner besonderen Erlaubnis für eine Tätigkeit bei dem Landgericht Rottweil bedürfen, zulässig ist.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 59/90 BESCHLUSS in dem Verfahren 1 2 3 4 des Rechtsanwalts Wolfgang B 1 des Rechtsanwalts Dr. Wolfgang B des Rechtsanwalts Wolfgang R des Rechtsanwalts Norbert S Straße VI Antragsteller und Be s chwerde f ührer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte / gegen Ministerium für Justiz-, Bundesund Europaangelegenheiten Baden-Württemberg, S| Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zweitzulassung Will 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltssSachen, hat am 17. Dezember 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 12. Mai 1990 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 200.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die vier Antragsteller betreiben gemeinsam eine Rechtsanwaltspraxis im Stadtteil Villingen der Stadt Villingen-Schwenningen. Sie wurden und sind bei dem Amtsgericht Villingen und dem Landgericht Konstanz als Rechtsanwälte zugelassen, und zwar der 56 Jahre alte Antragsteller Wolfgang Bl^^^Hfeseit dem 5. April 1962, der 55 Jahre alte 3 Antragsteller Dr. Wolfgang B seit dem 17. August 1962, der 49 Jahre alte Antragsteller Wolfgang seit dem 1. Juli 1969 und der 46 Jahre alte Antragsteller Norbert Aufgrund des Gesetzes zur Neubildung der Stadt Villingen-Schwenningen vom 26. Juli 1971 (GBl. BW 1971, 291) trägt das Amtsgericht Villingen seit dem 1. Januar 1972 die Bezeichnung Amtsgericht Villingen-Schwenningen, dessen Bezirk seitdem auch den Stadtteil Schwenningen umfaßt, der bis dahin zu dem Amtsgerichtsbezirk Rottweil gehörte. Durch Gesetz zur Neuordnung der Amtsgerichtsbezirke vom 10. Januar 1974 (GVB1. 1974, 25) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1974 die Gemeinde Tennenbronn aus dem Bezirk des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen ausgegliedert und dem Amtsgericht Oberndorf (Landgericht Rottweil) zugeordnet, während die Gemeinden Tuningen und Weigheim neu zu dem Bezirk des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen hinzukamen. Durch Erlaß vom 15. September 1978 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO stellte der Antragsgegner allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der im alten Stadtbezirk Villingen residierenden Anwälte auch beim Landgericht Rottweil zur Vermeidung von Härten geboten sei. Aufgrund dessen wurden die Antragsteller auf Antrag zugleich als Rechtsanwälte bei dem Landgericht Rottweil zugelassen, und zwar der Antragsteller Bl^a, 11. Dezember 1978, der Antragsteller Dr. am 8. November 1978, der Antragsteller R^H^^ am 29. November 1978 und der Antragsteller S^|H^ am 7. November 1978. Diese zunächst bis zu dem 30. Juli 1984 befristete Zweitzulassung hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 16. April S seit dem 21. August 1973. 4 1985 bis zu dem 30. Juni 1989 verlängert. Am 27. Dezember 1988 haben die Antragsteller beantragt, die Zweitzulassung erneut zu verlängern. Der Antragsgegner hat diese Anträge jeweils durch Bescheid vom 21. Juli 1989 zurückgewiesen und gleichzeitig die Zweitzulassung der Antragsteller bei dem Landgericht Rottweil zurückgenommen. Die dagegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wenden sich die Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8 BRAO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelung des § 227 a BRAO, die an das der Bundesrechtsanwaltsordnung zu entnehmende grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft (dazu Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1989 - 1 BvR 990/89 = AnwBl. 1989, 669), mit dem Grundgesetz (Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 42/88 = BGHZ 106, 186; Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1990 - 1 BvR 65/89 und vom 13. November 1990 - 1 BvR 488/90) und dem europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Senatsentscheidung vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 24/89 = BGHZ 108, 342 = NJW 5 1990, 108) vereinbar sind (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 60/89). Daran hält der Senat auch unter Würdigung der Beschwerdeausführungen fest. Darüber, ob die gesetzliche Regelung der "Lokalisation" aus rechtsoder berufspolitischen Erwägungen durch den Gesetzgeber geändert werden sollte, hat der Senat nicht zu befinden. Zutreffend hat sich der Antragsgegner deshalb auf den Standpunkt gestellt, daß die ausgesprochene Zweitzulassung der Antragsteller nach Ablauf der in den Verlängerungsbescheiden vom 16. April 1985 festgelegten Frist grundsätzlich zurückzunehmen ist. Daß nach der Änderung des § 227 a Abs. 3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl I 2135) anstelle der Zurücknahme der Zweitzulassung deren Widerruf auszusprechen ist, ist rechtlich ohne Bedeutung, da die Maßnahmen mit denselben rechtlichen Folgen verknüpft sind (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a. u. n.F.). Eine (nochmalige) Verlängerung der Zweitzulassung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 227 a Abs. 5 BRAO). 2. Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann z.B. auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. 7 Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f.; Senatsbeschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 59/88). Im Vordergrund stehen deshalb die Nachteile, die dem Rechtsanwalt durch den Verlust von Mandanten drohen, welche aus den durch die Gebietsänderung abgetrennten Teilen des Bezirks der Erstzulassung stammen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 26/90 -, vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 15/90 - und vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 58/89, jeweils m.w.Nachw.). 3. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen haben die Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihnen erfüllt sind. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof beanstandet, daß die Antragsteller über allgemeine Ausführungen hinaus über den Umfang und das Ausmaß der zu erwartenden Einbußen nichts Konkretes vorgetragen haben, insbesondere kein Zahlenmaterial, das eine Beurteilung zuließe, welche konkreten Einbußen den Antragstellern durch den Verlust der Zweitzulassung drohen. Hierzu hat sich auch der Beschwerdevortrag jeder Äußerung enthalten. Rechtserhebliche wirtschaftliche Nachteile der Antragsteller haben sich daher auch im Beschwerdeverfahren nicht ergeben (vgl. § 36 a BRAO). Unter diesen Umständen vermag der Hinweis auf den territorial ungünstigen Zuschnitt des Landgerichtsbezirks Konstanz und die extreme Randlage der Stadt Villingen-Schwenningen an der Grenze der Landgerichtsbezirke Konstanz und Rottweil mit landsmannschaftlich unterschiedlicher Struktur für sich allein die "besondere Härte" nicht zu tragen, zu demal es sich hierbei um Nachteile handelt, die gleichermaßen sämtliche in Villingen-Schwenningen residierenden Rechtsanwälte ohne Rücksicht darauf betreffen, ob sie über eine Zweitzulassung bei dem Landgericht Rottweil verfügen oder nicht. Nachdem auch die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte" geben, liegen die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Zweitzulassung nicht vor. Der Antragsgegner hat hiernach die Zweitzulassung zu Recht zurückgenommen. 4. Offenbleiben kann, ob der im gerichtlichen Verfahren hilfsweise angebrachte Antrag auf Feststellung, daß die Antragsteller keiner besonderen Erlaubnis für eine Tätigkeit bei dem Landgericht Rottweil bedürfen, zulässig ist. Jedenfalls ist er angesichts der gesetzlichen Regelung auch des § 78 ZPO offensichtlich unbegründet. Odersky Ulsamer Schmitz Thode Meisterernst Paepcke Jordan