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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller ist seit 1948 bei dem Amtsgericht Delbrück und dem Landgericht Paderborn als Rechtsanwalt zugelassen. März 1989 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Bielefeld zurückgenommen. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, daß nach Änderung des § 227 a Abs.3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Beruf srechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schema* tisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind. Der Antragsteller hat lediglich mitgeteilt, daß die beim Landgericht Paderborn anhängigen Sachen 61,5 % und die beim Landgericht Bielefeld anhängigen Sachen 38,5 % seines Umsatzes ausmachten. Sie läßt nicht erkennen, welche wirtschaftlichen Einbußen ein Wegfall der Zweitzulassung des Antragstellers zur Folge haben wird. Vor allem fehlen Angaben darüber, welcher Teil des im Landgerichtsbezirk Bielefeld erzielten Umsatzes auf die von der Neugliederung erfaßten Gebiete entfällt. Außerdem ist bei der Prüfung der besonderen Härte nur der Umsatzanteil maßgeblich, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne Zulassung beim Der Antragsteller ist vom Ehrengerichtshof wiederholt, zuletzt im angefochtenen Beschluß darauf hingewiesen worden, daß für die Beurteilung der besonderen Härte maßgeblich ist der Umsatzanteil von Mandaten mit Anwaltszwang aus dem Landgerichtsbezirk Bielefeld, der auf die von der Neugliederung erfaßten Gebiete entfällt. Daß der Antragsteller die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat, geht zu seinen Lasten; denn ihn trifft eine Mitwirkungslast in dem vorliegenden Verfahren (vgl. Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, die Aufarbeitung des maßgebenden Zahlenmaterials sei mit einem für ihn oder sein Büro unzu demutbaren Arbeitsaufwand verbunden. Abgesehen davon, daß zu diesem Arbeitsaufwand nichts Näheres vorgetragen wird, weiß der Senat aus anderen Verfahren dieser Art, daß eine solche Aufgliederung durchaus möglich ist und sich die Antragsteller dieser ersichtlich zu bewältigenden Arbeit unterziehen. Solange das Ausmaß der wirtschaftlichen Einbußen nicht feststeht, läßt sich nicht beurteilen, ob diese Einbußen für den Antragsteller gerade wegen seines Alters besonders schwer zu ertragen sind.

Zitierte Normen: § 36 BRAO
RechtsanwaltZweitzulassungUmsatzhärtenBielefeldBRAObesonder

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 59/89	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Hans-Joachim R G^^fc-S^flM-Straße
/Westfalen,
 Antragsteller
und Beschwerdeführer,
 gegen
Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht HflHlBs traße
 Antragsgegner
und Beschwerdegegner,
WII
wegen Rücknahme der Zweitzulassung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 19. Februar 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. v. Hase
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. September 1989 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdever-fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt .
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Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1948 bei dem Amtsgericht Delbrück und dem Landgericht Paderborn als Rechtsanwalt zugelassen.
Durch das Gesetz zur Neugliederung des Kreises Wiedenbrück und von Teilen des Kreises Bielefeld vom 4. Dezember 1969 (GV NW 1969 S. 772) wurde die frühere Gemeinde Stukenbrock bei gleichzeitiger Zusammenlegung mit der Gemeinde Schloß Holte zu der neuen Gemeinde "Schloß Holte-Stukenbrock" vom Amtsgerichtsbezirk Delbrück (Landgerichts-bezirk Paderborn) in den Amtsgerichtsbezirk Bielefeld (Landgerichtsbezirk Bielefeld) umgegliedert. Die Neuregelung trat zu dem 1. Juli 1970 in Kraft. Wegen dieser Änderung von Gerichtsbezirken wurde mit Erlaß vom 18. März 1974 gemäß § 227 a Abs. 2 Satz 1 BRAO allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1969 bei dem Amtsgericht Delbrück zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Paderborn und dem Landgericht Bielefeld zur Vermeidung von Härten geboten ist. Aufgrund dieser, zunächst bis zu dem 31. März 1984 befristeten, allgemeinen Feststellung wurde der Antragsteller zugleich beim Landgericht Bielefeld zugelassen. Auf seinen Antrag wurde die gleichzeitige Zulassung bis zu dem 31. März 1987 verlängert.
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Durch Verfügung vom 7. März 1989 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Bielefeld zurückgenommen. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten Antrag des Antragstellers, die Doppelzulassung um weitere drei Jahre zu verlängern, abgelehnt» Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
Es ist rechtlich ohne Bedeutung, daß nach Änderung des § 227 a Abs. 3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Beruf srechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 ff) anstelle der Zurücknahme der Zweitzulassung deren Widerruf auszusprechen ist, da die Maßnahmen mit denselben rechtlichen Folgen verknüpft sind (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung).
1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch
 den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschl. v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der zweiten Zulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schema* tisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann zu dem Beispiel auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozensatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein.
Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des '
§ 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich
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aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173,
 177 f) .
2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind.
Der Antragsteller hat lediglich mitgeteilt, daß die beim Landgericht Paderborn anhängigen Sachen 61,5 % und die beim Landgericht Bielefeld anhängigen Sachen 38,5 % seines Umsatzes ausmachten. Diese Angabe reicht bei weitem nicht aus, um eine besondere Härte darzulegen. Sie läßt nicht erkennen, welche wirtschaftlichen Einbußen ein Wegfall der Zweitzulassung des Antragstellers zur Folge haben wird. Es fehlen Angaben über die Höhe des Umsatzes in den letzten Jahren. Vor allem fehlen Angaben darüber, welcher Teil des im Landgerichtsbezirk Bielefeld erzielten Umsatzes auf die von der Neugliederung erfaßten Gebiete entfällt. Denn nur dieser Umsatzanteil ist hier maßgeblich. Die in dem übrigen, früher nicht zu dem Amtsgericht Delbrück gehörenden Gebiet des Landgerichts Bielefeld erzielten Umsätze dürfen keine Berücksichtigung finden. Denn S 227 a BRAO dient nur dem Bestandsschutz; er bezweckt nicht, dem Rechtsanwalt eine Erweiterung seines Betätigungsfeldes in andere Landgerichtsbezirke zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschl. v. 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88). Außerdem ist bei der Prüfung der besonderen Härte nur der Umsatzanteil maßgeblich, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne Zulassung beim
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Landgericht Bielefeld nicht wahrnehmen könnte (vgl. Senats-beschl. aaO). Umsätze aus einer beratenden Tätigkeit oder einer Vertretung in gerichtlichen Verfahren, die keine Zulassung beim Landgericht Bielefeld erfordern, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Der Antragsteller ist vom Ehrengerichtshof wiederholt, zuletzt im angefochtenen Beschluß darauf hingewiesen worden, daß für die Beurteilung der besonderen Härte maßgeblich ist der Umsatzanteil von Mandaten mit Anwaltszwang aus dem Landgerichtsbezirk Bielefeld, der auf die von der Neugliederung erfaßten Gebiete entfällt.
Trotzdem hat er keine Aufschlüsselung der im Landgerichtsbezirk Bielefeld erzielten Umsätze vorgenommen. Daß der Antragsteller die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat, geht zu seinen Lasten; denn ihn trifft eine Mitwirkungslast in dem vorliegenden Verfahren (vgl. Senatsbeschl. v. 3. März 1986 - AnwZ (B) 55/85). Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, die Aufarbeitung des maßgebenden Zahlenmaterials sei mit einem für ihn oder sein Büro unzu demutbaren Arbeitsaufwand verbunden. Abgesehen davon, daß zu diesem Arbeitsaufwand nichts Näheres vorgetragen wird, weiß der Senat aus anderen Verfahren dieser Art, daß eine solche Aufgliederung durchaus möglich ist und sich die Antragsteller dieser ersichtlich zu bewältigenden Arbeit unterziehen.
Mangels der erforderlichen Darlegung rechtserheblicher wirtschaftlicher Nachteile läßt sich nicht feststellen, daß
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der Wegfall der Zweitzulassung für den Antragsteller eine besondere Härte bedeutet. Damit scheitert sein Begehren auf Verlängerung der Zweitzulassung schon im Ansatz.
Das hohe Alter des Antragstellers von 81 Jahren vermag allein eine besondere Härte nicht zu begründen. Solange das Ausmaß der wirtschaftlichen Einbußen nicht feststeht, läßt sich nicht beurteilen, ob diese Einbußen für den Antragsteller gerade wegen seines Alters besonders schwer zu ertragen sind. Nur in diesem Zusammenhang kommt dem Alter bei der Beurteilung des Einzelfalles eine Bedeutung zu (vgl. BGHZ 89, 173, 177).
Der Antragsgegner hat hiernach zu Recht auch die Zweitzulassung zurückgenommen.
Odersky
 Laufhütte
Lepa
 Schmitz
Schaefer
 Weise
v. Hase