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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . In den Jahren bis 1974 wurden durch Eingemeindungen sowie durch die Neuordnung der Amtsgerichtsbezirke eine Reihe von Gemeinden aus dem Amtsgerichtsbezirk Horb den benachbarten Amtsgerichtsbezirken, die überwiegend dem Landgerichtsbezirk Tübingen zugeordnet sind, zugeteilt. August 1973 bei dem Amtsgericht Horb zugelassenen Rechtsanwälte bei den Landgerichten Rottweil und Tübingen zur Vermeidung von Härten für die Zeit vom 1. Juli 1986 und sodann nochmals für zwei Jahre bis zu dem 31. März 1988 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Tübingen zu dem 31. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann z.B. auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind. Seine Angabe, etwa 10 % des laufenden Umsatzes entfalle auf Mandate, die durch die Gebietsreform vom Amtsgerichtsbezirk Horb zu dem Landgerichtsbezirk Tübingen gekommen seien, ist zu pauschal und nicht weiter nachprüfbar. Selbst wenn man aber von den nicht näher zierten Angaben des Antragstellers ausgeht, sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Zweitzulassung nicht dargetan. Eine Umsatzeinbuße von 10 % kann für sich genommen noch nicht als besondere Härte -im Sinne des § 227 a Der Umstand, daß der Antragsteller, der im Jahre 1973 noch allein tätig war, mittlerweile zwei weitere Rechtsanwälte in seine Kanzlei aufgenommen hat, spricht eher dafür, daß es sich um eine gesunde und ertragsstarke Praxis handelt, die einen Umsatzrückgang von 10 % verkraften kann. Dem Bestandsschütz von Mandaten, die erst während der Übergangszeit neu hinzugewonnen wurden, soll die Fristverlängerung des § 227 a Abs. 5 BRAO aber nicht dienen. Auch die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers geben keinen Anlaß für die Annahme einer besonderen Härte.

Zitierte Normen: § 2 BRAO
RechtsanwaltTübingenhärtenAntragsgegnerBRAOPraxis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
BESCHLUSS
AnwZ fB) 59/88
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Dr. Paul
 Straße
/
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Ministerium für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten Baden-Württemberg,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
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wegen Rücknahme der Zweitzulassung
WII
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Quack, Dr. Weise und Dr. v. Hase
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 30. Juli 1988 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt .
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Gründe
 Der am HHH^924 geborene Antragsteller wurde am 20. Juni 1953 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Horb und Landgericht Rottweil zugelas-
In den Jahren bis 1974 wurden durch Eingemeindungen sowie durch die Neuordnung der Amtsgerichtsbezirke eine Reihe von Gemeinden aus dem Amtsgerichtsbezirk Horb den benachbarten Amtsgerichtsbezirken, die überwiegend dem Landgerichtsbezirk Tübingen zugeordnet sind, zugeteilt. Umgekehrt wurden auch einige Gemeinden aus dem Landgerichtsbezirk Hechingen dem Amtsgerichtsbezirk Horb zugelegt« Per Saldo
 ergab sich ein Abgang von ca. 6.100 Gerichtseingesessenen aus dem Amtsgerichtsbezirk Horb, der im Jahre 1973 48.200 Gerichtseingesessene hatte. Wegen dieser Neuordnung der Ge-
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$	richtsorganisation	stellte	der	Antragsgegner	gemäß	§	227	a
Abs« 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 1. August 1973 bei dem Amtsgericht Horb zugelassenen Rechtsanwälte bei den Landgerichten Rottweil und Tübingen
 zur Vermeidung von Härten für die Zeit vom 1. August 1973 bis 31. Juli 1983 geboten war.
Aufgrund dieser allgemeinen Feststellung wurde der Antragsteller am 6. August 1973 zugleich bei dem Landgericht
 Tübingen als Rechtsanwalt zugelassen. Die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Tübingen wurde zunächst für drei
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Jahre bis zu dem 31. Juli 1986 und sodann nochmals für zwei Jahre bis zu dem 31. Juli 1988 verlängert.
Mit Bescheid vom 18. März 1988 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Tübingen zu dem 31. Juli 1988 zurückgenommen. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten Antrag, die Doppelzulassung abermals zu verlängern, abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1
Nrn. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen
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Erfolg.
1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach
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§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO%lne gleichzeitige Zulassung auf
* * .
Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch
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den Wegfall der Zweitzula.ssung bedingte Härte haben muß, um

als "besondere” im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177? Senatsbeschl. v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau
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aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann z.B. auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist weiter
 zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten.
Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich
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aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel
 möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173,
 177 f).
2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind.
Seine Angabe, etwa 10 % des laufenden Umsatzes entfalle auf Mandate, die durch die Gebietsreform vom Amtsgerichtsbezirk Horb zu dem Landgerichtsbezirk Tübingen gekommen seien, ist zu pauschal und nicht weiter nachprüfbar. Darauf haben der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof mit Recht hingewiesen. Selbst wenn man aber von den nicht näher zierten Angaben des Antragstellers ausgeht, sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Zweitzulassung nicht dargetan. Eine Umsatzeinbuße von 10 % kann für sich genommen
 noch nicht als besondere Härte -im Sinne des § 227 a
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Abs, 5 BRAO gewertet werden (vgl. Senatsbeschl. v. 23. März 1987 - AnwZ (B) 62/88). Ob ein Umsatzrückgang von
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10 % den Rechtsanwalt empfindlich trifft, läßt sich nur be-
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urteilen, wenn man Näheres über Struktur und Umfang seiner Praxis weiß. Dazu fehlen die notwendigen Angaben des Antrag
. Insbesondere hätte er die Jahresumsätze seit 1973
und die Entwicklung der Gebühreneinnahmen aus den von der Neugliederung erfaßten Gebieten mitteilen müssen. Daß der Antragsteller diese Angaben nicht gemacht hat, geht zu sei nen Lasten; denn ihn trifft eine Mitwirkungslast in dem
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vorliegenden Verfahren (vgl. Senatsbeschl. v. 3. März 1986 - AnwZ (B) 55/85) .
Der Umstand, daß der Antragsteller, der im Jahre 1973 noch allein tätig war, mittlerweile zwei weitere Rechtsanwälte in seine Kanzlei aufgenommen hat, spricht eher dafür, daß es sich um eine gesunde und ertragsstarke Praxis handelt, die einen Umsatzrückgang von 10 % verkraften kann. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang auch eine Angabe des Antragstellers in seinem ersten Verlängerungsantrag vom 5. November 1982 (Personalakten Bl. 27). Dort hat er mitgeteilt, er habe in den vergangenen zehn Jahren nicht nur die Mandantschaft in den abgetretenen Gebieten beibehalten, sondern sie teilweise noch ausbauen können. Dem Bestandsschütz von Mandaten, die erst während der Übergangszeit neu hinzugewonnen wurden, soll die Fristverlängerung des § 227 a Abs. 5 BRAO aber nicht dienen.
Auch die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers geben keinen Anlaß für die Annahme einer besonderen Härte. Der Antragsteller ist bereits 64 Jahre alt. Der Zusammenschluß zu einer Sozietät mit zwei weiteren Anwälten ermöglicht es ihm jedoch, bei der Gestaltung seiner Tätigkeit auf
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eine möglicherweise eingeschränkte Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen.
Merz		Laufhütte Lepa		Schmitz
	Quack	Weise	Hase	

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