Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. heiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern ist, wurde im Dezember 1967 bei dem damaligen Amtsgericht Haltern und bei dem Landgericht Münster als Rechtsanwalt zugelassen. Er schloß sich in der Folgezeit mit Rechtsanwalt T|mzu einer Sozietät zusammen; dieser ist nur bei dem Landgericht Essen und dem Amtsgericht Marl zugelassen. Mai 1984 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, seine Zweitzulassung bei dem Landgericht Münster über den 31. Januar 1985 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Münster zurückgenommen. 1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rehtsanwalts bei einem weiteren Landgericht geführt hatte. Ob die Grenze zur "besonderen" Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, kann z.B. mit von dem Umfang der Praxis ab-hängen. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. 2.Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen sind die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen" Härte bei dem Antragsteller nicht erfüllt. Nach seiner Darstellung entfallen auf den Bereich der Anwaltszulassung bei dem Landgericht Münster jährlich durchschnittlich ca. Wenn davon ausgegangen wird, daß dieser Umsatzanteil auf Mandate entfällt, die er künftig infolge des Erlöschens der Zweitzulassung nicht mehr wahrnehmen kann, so träfen solche Umsatzverluste den Antragsteller zwar spürbar. Angesichts der gesunden Ertragslage seiner Anwalts- und Notariatspraxis wird ihm aber noch ein Gewinn verbleiben, der die Annahme einer besonderen Härte selbst dann ausschließt, wenn davon ausgegangen wird, daß es ihm auch in Zukunft nicht gelingen wird, in dem Bereich des Einzugsgebiets des Landgerichts Essen einen vollen Ausgleich zu finden. Der Antragsteller hat zwar geltend gemacht, daß ihm die Umstellung seiner Praxis auf die Gebietsänderung durch die fünf Jahre später erfolgte Auflösung des Amtsgerichts Haltern erschwert worden sei. Seine familiäre Situation, auf die der Antragsteller hingewiesen hat, als 46jähriger einer Ehefrau und drei minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig zu sein, fällt nicht aus dem Rahmen der sozialen Verhältnisse anderer Rechtsanwälte und gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß den Antragsteller mögliche Einnahmeausfälle schwerer als andere treffen könnten.
2141 06 £ yjr BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 59/85 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalt Bmm|straße f, s und Notars Dr j ur Franz / Antragsstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Hamm 1, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zweitzulassung W 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1985 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der am 1939 geborene Antragsteller, der ver- heiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern ist, wurde im Dezember 1967 bei dem damaligen Amtsgericht Haltern und bei dem Landgericht Münster als Rechtsanwalt zugelassen. Seit 1971 ist er zugleich zu dem Notar bestellt. 3 Durch Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet vom 9. Juli 1974 (GVBl. NW 1974 S. 256) wurde der Amtsgerichtsbezirk Haltern mit rund 29.250 Gerichtseingesessenen zu dem 1. Januar 1975 aus dem Landgerichtsbezirk Münster gelöst und dem Landgericht Essen nachgeordnet. Der Antragsgegner stellte durch Erlaß vom 9. Dezember 1974 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 bei dem Amtsgericht Haltern zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Münster zur Vermeidung von Härten geboten ist. Aufgrund dieser bis zu dem 31. Dezember 1984 befristeten allgemeinen Härtefeststellung wurde der Antragsteller durch Urkunde vom 16. Dezember 1974 zugleich bei dem Landgericht Münster zugelassen. Zum 1. Januar 1980 wurde das Amtsgericht Haltern aufgelöst. Sein Gerichtsbezirk wurde dem zu dem Landgerichtsbezirk Essen gehörenden Amtsgericht Marl zugeordnet. Der Antragsteller war damit gemäß §§ 33 a, 34 Nr. 3 BRAO bei dem Amtsgericht Marl zugelassen. Er schloß sich in der Folgezeit mit Rechtsanwalt T|mzu einer Sozietät zusammen; dieser ist nur bei dem Landgericht Essen und dem Amtsgericht Marl zugelassen. Mit einem am 4. Mai 1984 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, seine Zweitzulassung bei dem Landgericht Münster über den 31. Dezember 1984 hinaus um weitere fünf Jahre, hilfsweise um weitere drei Jahre, zu verlängern. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer HaJ^hat diesen Antrag nicht befürwortet. Durch Bescheid vom 21. Januar 1985 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Münster zurückgenommen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig 4 gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof haben den gemäß § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag zu Recht für unbegründet gehalten. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß § 227 a BRAO mit dem Grundgesetz vereinbar ist (EGE XIII, 72; XIV, 35, 37). Hieran wird festgehalten. 1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "Besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschl. v. 30. September 1985 AnwZ (B) 32/85) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rehtsanwalts bei einem weiteren Landgericht geführt hatte. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßge- 5 bend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten wären. Wann sie den Rechtsanwalt spürbar treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur "besonderen" Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, kann z.B. mit von dem Umfang der Praxis ab-hängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz vom Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von 10 Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177, 178), zu demal der Klientenstamm erfahrungsgemäß innerhalb eines solchen Zeitraums einem nicht unerheblichen Wandel unterliegt (BGHZ 65, 241, 246). 6 XT 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen sind die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen" Härte bei dem Antragsteller nicht erfüllt. Er hat für die Jahre 1980 bis 1983 die durchschnittlichen jährlichen Umsätze seiner anwaltlichen Tätigkeit mit rund 325.700 DM und die Einnahmen aus dem Notariat mit durchschnittlich jährlich 191.500 DM angegeben. Nach seiner Darstellung entfallen auf den Bereich der Anwaltszulassung bei dem Landgericht Münster jährlich durchschnittlich ca. 34.000 DM. Das sind 6,6 % des jährlichen durchschnittlichen Gesamtumsatzes (einschließlich Notariat) und 10,4 % des Umsatzes aus seiner Anwaltspraxis. Wenn davon ausgegangen wird, daß dieser Umsatzanteil auf Mandate entfällt, die er künftig infolge des Erlöschens der Zweitzulassung nicht mehr wahrnehmen kann, so träfen solche Umsatzverluste den Antragsteller zwar spürbar. Angesichts der gesunden Ertragslage seiner Anwalts- und Notariatspraxis wird ihm aber noch ein Gewinn verbleiben, der die Annahme einer besonderen Härte selbst dann ausschließt, wenn davon ausgegangen wird, daß es ihm auch in Zukunft nicht gelingen wird, in dem Bereich des Einzugsgebiets des Landgerichts Essen einen vollen Ausgleich zu finden. Zusätzliche, belastende Umstände, die eine andere Beurteilung erfordern könnten, liegen nicht vor. Der Antragsteller hat zwar geltend gemacht, daß ihm die Umstellung seiner Praxis auf die Gebietsänderung durch die fünf Jahre später erfolgte Auflösung des Amtsgerichts Haltern erschwert worden sei. Sein Vortrag zu diesem Punkt be- schränkt sich jedoch auf allgemeine Erwägungen, die keine konkreten, seine Anwaltspraxis betreffende Tatsachen enthalten • Seine familiäre Situation, auf die der Antragsteller hingewiesen hat, als 46jähriger einer Ehefrau und drei minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig zu sein, fällt nicht aus dem Rahmen der sozialen Verhältnisse anderer Rechtsanwälte und gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß den Antragsteller mögliche Einnahmeausfälle schwerer als andere treffen könnten. Jähnke Lepa Graßhof Schaefer Weise Messer Merz