Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2007 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Der Anwaltsgerichtshof hatte in dem angefochtenen Beschluss dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung versagt. tete Gegenvorstellung des Antragstellers überhaupt zulässig ist (offen gelassen auch in den Senatsbeschlüssen vom 24.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 59/07 BESCHLUSS vom 4. August 2008 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Gegenvorstellung -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Freilesen, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 4. August 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 30. Oktober 2007 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. März 2007 als unzulässig verworfen. Der Anwaltsgerichtshof hatte in dem angefochtenen Beschluss dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung versagt. 2 Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegen den Senatsbeschluss gerich- tete Gegenvorstellung des Antragstellers überhaupt zulässig ist (offen gelassen auch in den Senatsbeschlüssen vom 24. Januar 2007 - AnwZ (B) 90/05, juris, und vom 22. Juni 2007 - AnwZ (B) 16/06, Tz. 5, juris); sie ist jedenfalls unbegründet. Die Ausführungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beur- teilung der - vom Senat verneinten - Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers. Tolksdorf Freilesen Schmidt-Räntsch Schaal Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 36/06 und AGH 4/07 -