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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2007 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Der Anwaltsgerichtshof hatte in dem angefochtenen Beschluss dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung versagt. tete Gegenvorstellung des Antragstellers überhaupt zulässig ist (offen gelassen auch in den Senatsbeschlüssen vom 24.

SenatsbeschlussGegenvorstellungAGHAnwZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 59/07
BESCHLUSS
vom 4. August 2008 in dem Verfahren
 wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Gegenvorstellung
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Freilesen, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
 am 4. August 2008
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Senat	hat	mit	seinem	Beschluss	vom	30. Oktober 2007 die sofortige
 Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. März 2007 als unzulässig verworfen. Der Anwaltsgerichtshof hatte in dem angefochtenen Beschluss dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung versagt.
2	Es	kann	dahingestellt	bleiben,	ob	die	gegen	den	Senatsbeschluss	gerich-
tete Gegenvorstellung des Antragstellers überhaupt zulässig ist (offen gelassen auch in den Senatsbeschlüssen vom 24. Januar 2007 - AnwZ (B) 90/05, juris, und vom 22. Juni 2007 - AnwZ (B) 16/06, Tz. 5, juris); sie ist jedenfalls unbegründet. Die Ausführungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beur-
teilung der - vom Senat verneinten - Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers.
Tolksdorf
 Freilesen	Schmidt-Räntsch	Schaal
 Wüllrich	Frey
 Quaas
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 36/06 und AGH 4/07 -