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BGH

Gericht: BGH

Dr. Hirsch, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Professor Dr. Quaas am 31. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nachgewiesen, dass sich seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich konsolidiert haben. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Bescheid vom 6. 3 Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erle- Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung Vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind. Die Antragsgegnerin hat darauf unverzüglich durch Rücknahme des Bescheids reagiert.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
AGHBeschwerdeverfahrenHauptsacheWiderrufsverfügungBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 59/05
31. Januar 2008 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Professor Dr. Quaas
 am 31. Januar 2008
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	ist	seit	1993	zur	Rechtsanwaltschaft	zugelassen.	Mit
 Bescheid vom 3. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen.
-3-
2	Der	Anwaltsgerichtshof	hat	den	Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nachgewiesen, dass sich seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich konsolidiert haben. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Bescheid vom 6. September 2007 den Widerrufsbescheid zurückgenommen. Antragsteller und Antragsgegnerin haben zwar keine ausdrückliche Erledigung erklärt, sehen das Verfahren aber ersichtlich als erledigt an.
3	Mit	der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erle-
digt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG. Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu dem Zeitpunkt
 des Erlasses der Widerrufsverfügung Vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind. Die Antragsgegnerin hat darauf unverzüglich durch Rücknahme des Bescheids reagiert.
Hirsch	Freilesen	Schaal
 Wosgien	Martini	Quaas
 Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 25.02.2005 - 1 AGH 3/05 -
Roggenbuck