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BGH

Gericht: BGH

Dezember 2005 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Erledigung der Hauptsache Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Antragsteller beantragte die Zulassung am 6. unberechtigter Führung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" (§ 132 a StGB) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts H. 3 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu- September 2005 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 4 Durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Flauptsache im Beschwerdeverfahren erledigt. Der Senat hat davon abgesehen, Kosten für das erledigte Verfahren zu erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO - aufgrund des Zeitab-

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 59/04
vom 7. Dezember 2005 in dem Verfahren
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Erledigung der Hauptsache
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Often, den Richter Dr. Freilesen, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 7. Dezember 2005
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der 1965 geborene Antragsteller ist griechischer Staatsangehöriger und
 als Rechtsanwalt (Dikigoros) bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Athen zugelassen. Am 12. Mai 1995 bestand er beim Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland. Der Antragsteller beantragte die Zulassung am 6. März 1998 unter Hinweis darauf, dass er bereits mit Schreiben vom 30. Oktober 1995 einen entsprechenden Antrag gestellt habe, der nicht bearbeitet worden sei. Ein gegen den Antragsteller zunächst eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen
-3-
unberechtigter Führung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" (§ 132 a StGB) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts H.	vom	25.	März 1998 nach
§ 153 Abs. 2 StPO eingestellt. In einem weiteren Strafverfahren wurde der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts H.	vom	10.	August	2000 we-
gen Missbrauchs der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.
2	Mit	Schreiben	vom	21.	September	2001 bat der Antragsteller die inzwi-
schen zuständig gewordene Antragsgegnerin um Erledigung seines 1998 gestellten Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 25. September 2002 versagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Zulassung wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO).
3	Der	Anwaltsgerichtshof	hat	den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Am 29. September 2005 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die Beteiligten die Flauptsa-che übereinstimmend für erledigt erklärt.
4	Durch	die	Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hat sich
 die Flauptsache im Beschwerdeverfahren erledigt. Danach war in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der Senat hat davon abgesehen, Kosten für das erledigte Verfahren zu erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO - aufgrund des Zeitab-
laufs seit der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers - im Beschwerdeverfahren entfallen ist, der Billigkeit entspricht.
Hirsch	Basdorf	Otten
 Wüllrich	Frey	Hauger
 Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.05.2004 - AGH 37/02 (I) -
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