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BGH

Gericht: BGH

Juni 2004 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Durch den Verzicht des Beschwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zwar ein weiterer Widerrufsgrund ausgelöst worden (§14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), mangels bestandskräftigen Widerrufsbescheids (§ 16 Abs. 5 BRAO) indes noch keine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Bei dieser Sachlage interpretiert der Senat die Mitteilung des Beschwerdeführers über seinen Verzicht als Rücknahme der aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs offensichtlich aussichtslosen sofortigen Beschwerde (vgl. § 13a FGG veranlaßten Kostenentscheidung setzt der Senat den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 13a FGG
AnwaltsgerichtshofsErledigungGeschäftswertBeschlußBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 59/03
BESCHLUSS
vom 28. Juni 2004 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 28. Juni 2004 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. Juni 2003 zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
Durch den Verzicht des Beschwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zwar ein weiterer Widerrufsgrund ausgelöst worden (§14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), mangels bestandskräftigen Widerrufsbescheids (§ 16 Abs. 5 BRAO) indes noch keine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Bei dieser Sachlage interpretiert der Senat die Mitteilung des Beschwerdeführers über seinen Verzicht als Rücknahme der aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs offensichtlich aussichtslosen sofortigen Beschwerde (vgl. zu dem zwingenden Widerrufs-
grund des §14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. §14 Rdn. 19 ff. m.w.N.).
Der Senat merkt an, daß eine Terminsverlegung mit Rücksicht auf Urlaubswünsche des bisherigen Prozeßbevollmächtigten - vor dem Hintergrund der trotz wiederholter Ankündigung unterbliebenen Beschwerdebegründung und angesichts des beträchtlichen zeitlichen Vorlaufs - nicht vertretbar gewesen wäre; sie hätte bei der Geschäftslage des Senats eine weitere monatelange Verzögerung der Erledigung des in der Sache aussichtslosen Rechtsmittels nach sich gezogen.
Anläßlich der entsprechend §201 BRAO i.V.m. § 13a FGG veranlaßten Kostenentscheidung setzt der Senat den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
Hirsch	Basdorf	Otten	Ernemann
 Wüllrich
Frey
 Hauger