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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Prof. Der Antragsteller war von 1973 bis zu dem 31. Auf seinen Antrag wurde der Antragsteller durch die Senatsverwaltung für Inneres gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen (GVBI. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Während des gerichtlichen Verfahrens ist die Zuständigkeit für die angegriffene Entscheidung von der Senatsverwaltung auf die Rechtsanwaltskammer übergegangen. Da die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist in rechtsähnlicher Anwendung des § 91 a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Der Gesetzgeber hat in § 7 Nr. 10 BRAO für Beamte die Zulassung als Rechtsanwalt grundsätzlich ausgeschlossen, weil er von der Unvereinbarkeit des Berufs eines Beamten auf Lebenszeit mit den Aufgaben und der Funktion eines Rechtsanwalts ausgegangen ist. Diese Unvereinbarkeit hat ihren Ursprung im Berufsbild der freien Advokatur, das durch äußere und innere Unabhängigkeit geprägt ist. hat dem ausdrücklich zugestimmt (JZ 1984, 1042) und die mit der Regelung verfolgte gesetzgeberische Zielsetzung gebilligt (vgl.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 18 SGB_IV
RechtsanwaltKostenBeamteRuhestandBeurlaubunggerichtlich

Volltext der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
 am 19. Juni 2000 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge und die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1941 geborene Antragsteller legte 1969 die zweite juristische Staatsprüfung ab. Mit Wirkung vom 1. April 1973 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und am 11. Mai 1976 zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt. Der Antragsteller war von 1973 bis zu dem 31. Dezember 1998 als Professor für Zivilund Zivilprozeßrecht an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin beschäftigt.
Auf seinen Antrag wurde der Antragsteller durch die Senatsverwaltung für Inneres gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen (GVBI. 1971, 245) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 bis zu dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand unwiderruflich beurlaubt. Während der Beurlaubung erhielt der Antragsteller 75 % der vor Beginn der Beurlaubung zuletzt gezahlten Dienstbezüge.
Der Antragsteller beantragte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Diesen Antrag hat die Präsidentin des Kammergerichts mit Bescheid vom 31. März 1999 gemäß § 7 Nr. 10 BRAO n. F. (= § 7 Nr. 11 BRAO a.F.) zurückgewiesen, weil das aktive Beamtenverhältnis trotz der Beurlaubung fortbestehe. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. April 2000 in den Ruhestand versetzt und anschließend zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend die Hauptsache für er-
 
ledigt erklärt. Während des gerichtlichen Verfahrens ist die Zuständigkeit für die angegriffene Entscheidung von der Senatsverwaltung auf die Rechtsanwaltskammer übergegangen.
Da die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist in rechtsähnlicher Anwendung des § 91 a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, daß der Antragsteller die gerichtlichen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen hat; denn das zulässige Rechtsmittel hätte voraussichtlich in der Sache keinen Erfolg gehabt.
Der Gesetzgeber hat in § 7 Nr. 10 BRAO für Beamte die Zulassung als Rechtsanwalt grundsätzlich ausgeschlossen, weil er von der Unvereinbarkeit des Berufs eines Beamten auf Lebenszeit mit den Aufgaben und der Funktion eines Rechtsanwalts ausgegangen ist. Diese Unvereinbarkeit hat ihren Ursprung im Berufsbild der freien Advokatur, das durch äußere und innere Unabhängigkeit geprägt ist. Der Beamte steht dagegen zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstund Treueverhältnis, das ihn hinsichtlich der Übernahme außerhalb seines Berufs liegender Tätigkeiten grundlegend einschränkt und von der Genehmigung seines Dienstherrn abhängig macht. Diese Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit lassen sich nicht vereinbaren mit der Stellung des Rechtsanwalts als freier und unabhängiger Berater des Mandanten. Das Gesetz läßt deshalb dem nicht im Ruhestand befindlichen Beamten nur die Wahl, entweder sein dienstrechtliches Verhältnis aufrechtzu-
 
erhalten und auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt zu verzichten oder Rechtsanwalt zu werden und seine Rechtsstellung als Beamter aufzugeben. Dies hat der Senat in ständiger Rechtsprechung zu dem Ausdruck gebracht (zuletzt Beschl. v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 48/97, BRAK-Mitt. 1998, 42; v. 26. Januar 1998 AnwZ (B) 62/97, BRAK-Mitt. 1998, 155; v. 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 99/98, BRAK-Mitt. 2000, 44, 45).
Das Gesuch des Antragstellers war nicht deshalb anders zu beurteilen, weil seine Beurlaubung nicht mehr hätte widerrufen werden können. Trotz dieser Beurlaubung war der Antragsteller nicht befugt, frei über den Einsatz seiner Arbeitskraft zu entscheiden. Im Gegenteil hat der Dienstherr im Beurlaubungsbescheid angeordnet, durch eine anderweitige Erwerbstätigkeit dürfe die Hinzuverdienstgrenze von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) - damals 620 DM brutto - nicht überschritten werden. Eine solche Beschränkung ist mit der Berufsausübung als Rechtsanwalt unvereinbar.
Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, verfassungsgemäß (BGHZ92, 1, 5; Senatsbeschl. v. 24. November 1997 aaO). Das Bundesverfassungsgericht
 
hat dem ausdrücklich zugestimmt (JZ 1984, 1042) und die mit der Regelung verfolgte gesetzgeberische Zielsetzung gebilligt (vgl. BVerfGE 87, 287, 321).
Deppert
 Salditt
Fischer	Basdorf	Ganter
 Müller	Christian