Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des I. Die Beschwerdeführerin, die im Januar 1994 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, beantragte im Mai 1996 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht B.Ein bei Antragstellung noch auf den 31. Der Beschwerdeführerin wurde eine Nebentätigkeitsgenehmigung zur Übernahme von Rechtsanwalts-geschäften mit der Maßgabe erteilt, daß die Nebentätigkeit acht Stunden pro Woche nicht übersteigen dürfe und daß die Beschwerdeführerin nach vorheriger Absprache mit ihrem Dienstvorgesetzten berechtigt sei, jederzeit dringende Rechtsanwaltsgeschäfte, insbesondere Gerichtstermine, wahrzunehmen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in dem die Zulassung der Beschwerdeführerin nicht befürwortenden Gutachten den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO mit Rücksicht auf die zeitliche Eingrenzung der Nebentätigkeitsgenehmigung und auf den Vorbehalt vorheriger Absprache mit dem Dienstvorgesetzten geltend gemacht. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen und zugleich festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin festgestellte Versagungsgrund vorliege. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte, so reglementierte Tätigkeit ist infolge dieser rechtlichen Beschränkung mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar. Der Anwaltsgerichtshof hat die hierzu ergangene gefestigte, vom Bundesverfassungsgericht im Grundsatz gebilligte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend aufgeführt (siehe insbesondere den Parallelfall BGH BRAK-Mitt. 323), wird bei den so weitgehenden zeitlichen Vorbehalten des Dienstherrn der Beschwerdeführerin nicht mehr gewahrt. Derartige Anforderungen mögen in dem von der Beschwerdeführerin angestrebten anwaltlichen Nebentätigkeitsbereich - Übernahme von Beratungen und Vertretungen in Spezialkenntnisse, namentlich im Bereich des Europarechts, erfordernden Einzelfällen - seltener sein, sie lassen sich indes schon dabei nicht ausschließen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 58/97 vom 26. Januar 1998 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Januar 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 20. Juni 1997 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Die Beschwerdeführerin, die im Januar 1994 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, beantragte im Mai 1996 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht B. Ein bei Antragstellung noch auf den 31. August 1996 befristeter Vertrag als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität P. mit voller Stelle wurde danach um zwei Jahre verlängert. Der Beschwerdeführerin wurde eine Nebentätigkeitsgenehmigung zur Übernahme von Rechtsanwalts-geschäften mit der Maßgabe erteilt, daß die Nebentätigkeit acht Stunden pro Woche nicht übersteigen dürfe und daß die Beschwerdeführerin nach vorheriger Absprache mit ihrem Dienstvorgesetzten berechtigt sei, jederzeit dringende Rechtsanwaltsgeschäfte, insbesondere Gerichtstermine, wahrzunehmen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in dem die Zulassung der Beschwerdeführerin nicht befürwortenden Gutachten den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO mit Rücksicht auf die zeitliche Eingrenzung der Nebentätigkeitsgenehmigung und auf den Vorbehalt vorheriger Absprache mit dem Dienstvorgesetzten geltend gemacht. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen und zugleich festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin festgestellte Versagungsgrund vorliege. 4 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde; zugleich beschwert sich die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung des Geschäftswerts auf 100.000 DM. Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), jedoch unbegründet. Schon allein wegen der zeitlichen Beschränkung der Nebentätigkeitsgenehmigung auf acht Wochenstunden liegen die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 8 BRAO vor. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte, so reglementierte Tätigkeit ist infolge dieser rechtlichen Beschränkung mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar. Der Anwaltsgerichtshof hat die hierzu ergangene gefestigte, vom Bundesverfassungsgericht im Grundsatz gebilligte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend aufgeführt (siehe insbesondere den Parallelfall BGH BRAK-Mitt. 1982, 72 m.w.N.; vgl. ferner BGHZ 100, 87, 93 f. und dazu BVerfGE 87, 287, 323 f.). Zumutbarkeitsgesichtspunkte stehen des- halb nicht entgegen, weil die betroffenen Berufsbewerber bereits über einen sie ausfüllenden Hauptberuf - im Fall der Antragstellerin sogar in Vollzeittätigkeit - verfügen (BVerfGE aaO S. 323). Es besteht jedenfalls bei einer derart erheblichen zeitlichen Einschränkung, wie sie hier gegeben ist, kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. 5 Der für eine Anwaltstätigkeit unbedingt erforderliche Handlungsspielraum, der ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts gewährleisten soll (vgl. BVerfGE aaO S. 323), wird bei den so weitgehenden zeitlichen Vorbehalten des Dienstherrn der Beschwerdeführerin nicht mehr gewahrt. Es ist naheliegend, daß eine zeitliche Mehrbelastung, welche die Beschwerdeführerin nur unter Verstoß gegen ihre Nebentätigkeitsgenehmigung auf sich nehmen könnte, für die sachgerechte Erfüllung anwaltlicher Aufgaben unerläßlich werden kann. Solches kann namentlich bei der Bearbeitung komplizierterer Eilsachen und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung schwieriger oder länger dauernder Gerichtstermine in Betracht kommen. Derartige Anforderungen mögen in dem von der Beschwerdeführerin angestrebten anwaltlichen Nebentätigkeitsbereich - Übernahme von Beratungen und Vertretungen in Spezialkenntnisse, namentlich im Bereich des Europarechts, erfordernden Einzelfällen - seltener sein, sie lassen sich indes schon dabei nicht ausschließen. Ob, wie der Anwaltsgerichtshof meint, das weitere Erfordernis der Einzelfallabsprache für die anwaltliche Nebentätigkeit und auch - was eher zweifelhaft erscheint -die räumliche Entfernung zwischen Universität und Kanzlei als weitere tragende Gründe für eine Zulassungsversagung nach § 7 Nr. 8 BRAO heranzuziehen wären, bedarf keiner Entscheidung. Die gegebene starke zeitliche Beschränkung der Nebentätigkeitsgenehmigung trägt hier für sich allein den Versagungsgrund, durch den der für die Zulassung zur 6 Rechtsanwaltschaft unerläßliche Freiraum abgesichert werden soll. Anlaß, den Geschäftswert im vorliegenden Fall anders, als in Befolgung der Grundsätze von BGHZ 39, 110, 115 üb- lich, festzusetzen, besteht nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 12/91 -). Deppert Basdorf Terno Otten Salditt Schott Wüllrich