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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. November 1994 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls und zugleich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO wegen Aufgabe seiner Kanzlei widerrufen. (Formulartext) beurkundet hat, entfaltet keine Beweiskraft; § 418 ZPO erstreckt sich nicht auf die Tatsache, daß der Zustellungsadressat unter der Zustellungsanschrift wohnt (vgl. Der Senat tritt dem Anwaltsgerichtshof darin bei, daß der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft unter dem Gesichtspunkt des Vermögensverfalls mit Recht widerrufen hat. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.). (1) Wie sich aus der dem Widerrufsbescheid des Antragsgegners beigefügten Liste ergibt, war der Antragsteller zu dem Zeitpunkt der Widerrufsverfügung beim Amtsgericht Erlangen wie auch beim Amtsgericht Nürnberg wegen mehrerer Haftanordnungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die sich hieraus ergebende Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht widerlegt. Die ungeordnete wirtschaftliche Lage des Antragstellers zu dem Zeitpunkt des Widerrufsbescheids wird bestätigt durch die danach ergangenen weiteren, in den Schriftsätzen des Antragsgegners vom 5. Auch insoweit mag dem Vortrag des Antragstellers zu entnehmen sein, daß der eine oder der andere Vollstreckungstitel jetzt nicht mehr besteht (etwa der Vollstreckungsbescheid zugunsten der Roland-Rechtsschutz-Versicherung); daß für den Großteil auch dieser weiteren Verbindlichkeiten des Antragstellers vollstreckbare Titel vorliegen, wird hierdurch jedenfalls nicht in Frage gestellt, auch nicht dadurch, daß der Antragsteller einzelne Vollstreckungstitel für materiell unberechtigt oder durch mögliche Verrechnungen - hinsichtlich deren Anerkennung durch die jeweiligen Gläubiger es jedoch an Belegen fehlt - für erledigt hält. (2) Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Wie der Antragsgegner belegt hat, enthält die Vorgangsliste des Amtsgerichts Nürnberg weiterhin zwei Haftbefehle, und im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Erlangen sind zur Zeit neun Haftbefehle eingetragen, wobei allerdings diejenigen vom 16. Zwar besteht die auf der Grundlage einer Forderung von 31.597,18 DM ergangene Haftanordnung des Amtsgerichts Nürnberg vom 17. Aus dem Umstand, daß das Finanzamt den zugrundeliegenden Antrag auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung zurückgenommen hat, ergibt sich jedoch keineswegs, daß das Finanzamt keine Ansprüche mehr stellt; das Gegenteil ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Antragstellers, er "prozessiere" mit dem Finanzamt.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 418 ZPO § 14 BRAO § 107 KO § 63 GVGA
NürnbergAntragsgegnerFinanzamtlisten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2022 0
BESCHLUSS
AnwZ (B) 58/95
vom 17. Juni 1996
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Henner Gl EflBBstraßefli Nl
 Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 das Bayerische Staatsministerium der Justiz,
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 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 17. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. Juli 1995 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
3
G r ü n de
I.
Der Antragsteller, der schon von 1976 bis 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, ist seit dem 16. Januar 1984 erneut zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Nürnberg und beim Landgericht Nürnberg-Fürth zugelassen, seit dem 19. März 1984 auch bei dem Oberlandesgericht Nürnberg. Durch Verfügung vom 2. November 1994 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls und zugleich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO wegen Aufgabe seiner Kanzlei widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt, wobei er als neue Kanzleianschrift Endterstraße 4, Nürnberg angegeben hat. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Allerdings ist die sofortige Beschwerde zulässig, insbesondere ist auch die Beschwerdefrist (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) eingehalten.
4
Die Beschwerdefrist von zwei Wochen beginnt gemäß § 40 Abs. 4 BRAO in Verbindung mit § 16 Abs. 1, 2 FGG regelmäßig mit der Zustellung der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs. Eine wirksame Zustellung an den Antragsteller, die die Beschwerdefrist hätte in Gang setzen können, kann hier jedoch nicht festgestellt werden. Daß der Zustellungsbeamte in der maßgeblichen Zustellungsurkunde einen Zustellungsversuch unter der Anschrift	"in der Wohnung"
(Formulartext) beurkundet hat, entfaltet keine Beweiskraft; § 418 ZPO erstreckt sich nicht auf die Tatsache, daß der Zustellungsadressat unter der Zustellungsanschrift wohnt (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91, NJW 1992, 1963;	BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1993
- XII ZR 120/92, NJW-RR 1994,	564).	Die Auskunft der Nie-
derlassung Nürnberg der Deutschen Post AG vom 20. Februar 1996 hat dazu, ob der Antragsteller in Nürnberg, Endter-straße 4 wohnt, keine zusätzlichen, sicheren Erkenntnisse erbracht. Ist aber im Zweifel zugrunde zu legen, daß der Antragsteller unter der von ihm angegebenen Anschrift Endterstraße 4 in Nürnberg ein Rechtsanwaltsbüro unterhält, so eröffnete der vorliegende vergebliche Zustellungsversuch nicht die Möglichkeit der Niederlegung bei der Postanstalt nach § 183 ZPO; denn der nach dieser Vorschrift erforderliche Zustellungsversuch muß in der Wohnung des Zustellung sempfängers vorgenommen worden sein, ein vergeblicher Zustellungsversuch im Geschäftslokal - mithin auch im Anwaltsbüro - genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1975 - VIII ZR 73/75, NJW 1976, 149; MünchKomm ZPO/v. Feldmann § 182 Rn. 1).
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2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Senat tritt dem Anwaltsgerichtshof darin bei, daß der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft unter dem Gesichtspunkt des Vermögensverfalls mit Recht widerrufen hat.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.). Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, war diese Situation beim Antragsteller bei Erlaß der Widerrufsverfügung des Antragsgegners gegeben.
(1) Wie sich aus der dem Widerrufsbescheid des Antragsgegners beigefügten Liste ergibt, war der Antragsteller zu dem Zeitpunkt der Widerrufsverfügung beim Amtsgericht Erlangen wie auch beim Amtsgericht Nürnberg wegen mehrerer Haftanordnungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
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Die sich hieraus ergebende Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht widerlegt. Im Gegenteil belegen die der Widerrufsverfügung beigefügte Liste und die dazu gehörigen Anlagen, daß eine Reihe weiterer Vollstrek-kungstitel gegen den Antragsteller Vorlagen, die zu Vollstreckungsversuchen führten, häufig allerdings mit "Pfandabstand" (§ 63 GVGA) endeten, weil die Beitreibung als aussichtslos angesehen wurde. Auch wenn aus der 25 Nummern umfassenden Liste nach den Darlegungen des Antragstellers einzelne Positionen herausfallen, so verbleibt doch eine beträchtliche Anzahl vollstreckbarer Titel, deren Berechtigung der Antragsteller zwar bestreitet, deren formelle Existenz er aber nicht in Abrede stellen kann. Die ungeordnete wirtschaftliche Lage des Antragstellers zu dem Zeitpunkt des Widerrufsbescheids wird bestätigt durch die danach ergangenen weiteren, in den Schriftsätzen des Antragsgegners vom 5. Januar, 21. Februar, 7. März, 23. März und 21. April 1995 angeführten und belegten Vollstreckungsvorgänge, darunter ein weiterer - noch heute eingetragener - Haftbefehl des Amtsgerichts Erlangen vom 31. Januar 1995. Auch insoweit mag dem Vortrag des Antragstellers zu entnehmen sein, daß der eine oder der andere Vollstreckungstitel jetzt nicht mehr besteht (etwa der Vollstreckungsbescheid zugunsten der Roland-Rechtsschutz-Versicherung); daß für den Großteil auch dieser weiteren Verbindlichkeiten des Antragstellers vollstreckbare Titel vorliegen, wird hierdurch jedenfalls nicht in Frage gestellt, auch nicht dadurch, daß der Antragsteller einzelne Vollstreckungstitel für materiell unberechtigt oder durch mögliche Verrechnungen - hinsichtlich deren Anerkennung durch die jeweiligen Gläubiger es jedoch an Belegen fehlt - für erledigt hält.
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(2) Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren.
b) Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356;	84, 149,	150). Das kann hier indessen
 nicht festgestellt werden. Wie der Antragsgegner belegt hat, enthält die Vorgangsliste des Amtsgerichts Nürnberg weiterhin zwei Haftbefehle, und im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Erlangen sind zur Zeit neun Haftbefehle eingetragen, wobei allerdings diejenigen vom 16. März 1993 (s. Nr. 14 der dem Widerrufsbescheid beigefügten Liste: DAK Nürnberg 409,64 DM) und vom 6. September 1994 (Nr. 25 der Liste: Postbank 71,62 DM) wohl infolge Bezahlung bzw. Klagabweisung keine materielle Grundlage mehr haben. Soweit der Antragsteller die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis insgesamt für nicht (mehr) "berechtigt" hält, wäre es seine Sache gewesen, die Löschung zu erwirken.
Darüber hinaus leidet das Vorbringen des Antragstellers weiterhin unter dem Mangel, daß er zwar gewisse Ausführungen zu einzelnen ihm vom Antragsgegner entgegengehaltenen Vollstreckungstiteln und Forderungen gemacht, eine vollständige Übersicht über bestehende Verbindlichkeiten und laufende Einkünfte bzw. ihm zur Schuldentilgung zur Verfügung stehendes Vermögen aber nicht vorgelegt hat. Insoweit ist - abgesehen von der völlig undurchsichtigen
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Einkommenslage des Antragstellers - insbesondere offen, welchen Steuerforderungen des Finanzamts der Antragsteller ausgesetzt ist. Zwar besteht die auf der Grundlage einer Forderung von 31.597,18 DM ergangene Haftanordnung des Amtsgerichts Nürnberg vom 17. September 1992 (Nr. 10 der Liste) nicht mehr. Aus dem Umstand, daß das Finanzamt den zugrundeliegenden Antrag auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung zurückgenommen hat, ergibt sich jedoch keineswegs, daß das Finanzamt keine Ansprüche mehr stellt; das Gegenteil ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Antragstellers, er "prozessiere" mit dem Finanzamt.
Jähnke	van Gelder	Basdorf	Streck
 Weise	Salditt	Schott