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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Odersky Ulsamer Schmitz van Gelder Weise Paepcke Salditt

Zitierte Normen: § 203 BRAO
HessenOdersky13BESCHLUSSRechtsanwältePaepcke

Volltext der Entscheidung

2025 052
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 58/94
vom 13. Februar 1995 in dem Verfahren
 der Rechtsanwältin Maria-Theresia BflH^BMstraße Wl
 Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main,	Fl
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Erinnerung gegen einen Kostenansatz
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Dr. Salditt
 am 13. Februar 1995
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 3. Mai 1994 wird als unzulässig verworfen (§ 203 Abs. 2 BRAO).
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Odersky	Ulsamer	Schmitz	van	Gelder
 Weise
Paepcke
 Salditt