Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. Müller und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof, durch Beschluß vom 19. Diese Entscheidung hat der Senat auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91 - aufgehoben, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtzeitig angebracht worden war; die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Ehrengerichtshof zurückverwiesen. September 1993 vor, aus dem sich ergibt, daß die Eintragungen des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis auf entsprechende Zustimmungserklärungen der Gläubiger gelöscht worden sind. Juni 1990 aufgehoben hat; sie hat beantragt, dem Antragsteller die Verfahrenskosten, soweit darüber nicht durch den Beschluß des Senats vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91 - entschieden ist, aufzuerlegen, weil er erst jetzt nachgewiesen habe, daß der Vermögensverfall beseitigt sei, und weil der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO erst durch die Löschung der Einträge im Schuldnerverzeichnis entfallen sei. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstands erscheint es angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, weil nach dem letzten Stand dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich hätte stattgegeben werden müssen, nachdem der Antragsteller die Regelung seiner VermögensVerhältnisse glaubhaft gemacht hat (vgl. Erst nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte davon ausgegangen werden, daß der ursprünglich vorhandene Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht mehr vorliegt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 58/92 vom 21. Februar 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Hans-Henning M |-Straße #, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts C / Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. Müller und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist im Februar 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Göttingen zugelassen worden. Durch Verfügung vom 14. Juni 1990 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof, durch Beschluß vom 19. Juli 1991 als unzulässig, weil verspätet eingelegt, verworfen. Diese Entscheidung hat der Senat auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers durch 3 Beschluß vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91 - aufgehoben, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtzeitig angebracht worden war; die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Ehrengerichtshof zurückverwiesen. Durch Beschluß vom 19. Oktober 1992 hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. September 1993 hat der Antragsteller gemäß Schriftsatz vom 8. September 1993 die Erledigung der gegen ihn betriebenen Vollstrek-kungsverfahren nachgewiesen; er hat anwaltlich erklärt, daß sämtliche Titel und Forderungen ausgeglichen sind und er keine Schulden mehr habe, weder privat noch beruflich. Um der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, zu dem Schriftsatz des Antragstellers vom 8. September 1993 Stellung zu nehmen, hat der Senat die Sache vertagt. Die Antragsgegnerin legte sodann einen Bericht des Amtsgerichts Göttingen vom 29. September 1993 vor, aus dem sich ergibt, daß die Eintragungen des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis auf entsprechende Zustimmungserklärungen der Gläubiger gelöscht worden sind. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1993 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, daß sie die Widerrufsverfügung vom 14. Juni 1990 aufgehoben hat; sie hat beantragt, dem Antragsteller die Verfahrenskosten, soweit darüber nicht durch den Beschluß des Senats vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91 - entschieden ist, aufzuerlegen, weil er erst jetzt nachgewiesen habe, daß der Vermögensverfall beseitigt sei, und weil der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO erst durch die Löschung der Einträge im Schuldnerverzeichnis entfallen sei. II. Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erledigt. Es ist deshalb nur noch über die Verfahrenskosten und Auslagen zu entscheiden, und zwar in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nach billigem Ermessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 1988 -AnwZ (B) 39/87 - und vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 44/89), soweit die Kosten und Auslagen durch das weitere Verfahren nach der Zurückverweisung der Sache an den Ehrengerichtshof durch den Senatsbeschluß vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91 - entstanden sind. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstands erscheint es angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, weil nach dem letzten Stand dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich hätte stattgegeben werden müssen, nachdem der Antragsteller die Regelung seiner VermögensVerhältnisse glaubhaft gemacht hat (vgl. § 201 Abs. 2 BRAO) und damit der Anlaß für den Widerruf der AnwaltsZulassung nachträglich weggefallen ist. Dem Antragsteller sind jedoch die notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen, die der Antragsgegnerin entstanden sind; denn diese Kosten hat er veranlaßt (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG). Erst nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte davon ausgegangen werden, daß der ursprünglich vorhandene Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht mehr vorliegt. 5 Gewißheit hierüber ist erst durch den Bericht des Amtsgerichts Göttingen vom 29. September 1993 geschaffen worden. Bei dieser Sachlage schien es billig, daß der Antragsteller etwaige der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandene Auslagen zu tragen hat. Jähnke Ulsamer Schmitz van Gelder Paepcke Müller Salditt