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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. März 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Der Ehrengerichtshof hat dem Antrag stattgegeben und die Widerruf sverfügung aufgehoben. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. b) Die weitere Voraussetzung, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, war ebenfalls erfüllt. Diese Gefährdung ergab sich bereits daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auch auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Nur wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150; Senatsbeschl. Eine weitere Forderung (Nr. 9) ist nach den eigenen Angaben des Antragstellers noch in Höhe von 6.000 DM offen. A.) enthalten keinen Nachweis über den derzeitigen Rückkaufswert und besagen auch nichts ü£er eine Abtretung an die Gläubigerin des Überziehungskredits . Auch die Forderung der Deutschen Genossenschafts- und Hypothekenbank über 55.000 DM wegen der Verletzung eines Treuhandauftrages ist entgegen der Ansicht des Ehrengerichtshofs noch nicht erledigt. Schließlich weist der Antragsgegner mit Recht darauf hin, daß sich die Einkommensverhältnisse des Antragstellers nachhaltig verschlechtert haben, nachdem er am 21. Der Antragsteller ist durch die Beschwerdebegründung des Antragsgegners auf diese Zweifel hingewiesen worden.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
1
AnwZ (B) 58/91
BESCHLUSS
vom 17. Februar 1992 in dem Verfahren
 Präsident des Oberlandesgerichts Hamm,
 HflHVstraße^P,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht	dortselbst,
 Antragsgegner und Beschwerdeführer,
 gegen
Rechtsanwalt Gerd J S^HBBtalleeflP
Antragsteller und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
WII
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 17. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Jordan
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. August 1991 aufgehoben .
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
y/
 
Gründe
I.
Der am ■■■■■ 1939 geborene Antragsteller ist seit dem 29. Oktober 1970 bei dem Amtsgericht Coesfeld und Landgericht Münster als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 26. März 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat dem Antrag stattgegeben und die Widerruf sverfügung aufgehoben. Gegen die Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 u. 4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO,
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 § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st*Rspr.; vgl. Senatsbeschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083 m.w.N.).
a) Diese Voraussetzungen lagen - wie auch der Ehrengerichtshof nicht in Zweifel zieht - im Zeitpunkt der Widerruf sverfügung vor. Gegen den Antragsteller waren in einer Vielzahl von Verfahren Vollstreckungstitel erwirkt worden. Wiederholt kam es zu Zwangsvollstreckungsverfahren, darunter zu einer Kontenpfändung und zur Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung einer Eigentumswohnung. Die Schulden des Antragstellers beliefen sich auf etwa 300.000 DM. Es war nicht erkennbar, daß der Antragsteller seine Schulden in absehbarer Zeit würde tilgen können.
b)	Die weitere Voraussetzung, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, war ebenfalls erfüllt. Diese Gefährdung ergab sich bereits daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auch auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Daß die Belange der Rechtsuchenden im Falle des Antragstellers in hohem Maße gefährdet sind, zeigt sich vor allem darin, daß der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt Mandantengelder nicht weitergeleitet und für sich verwendet hat.
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2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Widerrufsverfügung ist grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann. Nur wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150; Senatsbeschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083).
Den zweifelsfreien Fortfall des Vermögensverfalls hat der Ehrengerichtshof zu Unrecht bejaht.
Daß die beiden Grundschulden über 80.000 DM und 60.000 DM (Nr. 2 u. 10 der Forderungsaufstellung in dem angefochtenen Beschluß) planmäßig getilgt werden, ist nicht ausreichend nachgewiesen. Der Antragsteller beruft sich insoweit auf einen Tilgungsplan aus dem Jahre 1989, der in der Vergangenheit nicht immer eingehalten worden ist. Nachweise darüber, daß die monatlichen Raten bis zuletzt ge-_	zahlt	sind	und keine Rückstände mehr bestehen, fehlen.
Bezüglich einiger Forderungen im Gesamtbetrag von 3.813,65 DM (Nr. 4, 5, 6 u. 12 der Aufstellung) liegen ebenfalls keine Zahlungsnachweise vor. Das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben der Rechtsanwälte Kirschner und Gebauer vom 10. März 1991 (Bl. 39 d. A.) ist kein Zahlungsbeleg. Eine weitere Forderung (Nr. 9) ist nach den eigenen Angaben des Antragstellers noch in Höhe von 6.000 DM offen.
Weiterhin ist nicht nachgewiesen, daß der Überziehungskredit von 46.958,58 DM (Nr. 8 der Aufstellung) hinreichend abgesichert ist. Die vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der Lebensversicherungsgesellschaft vom 28. April 1988 (Bl. 215, 216 d. A.) enthalten keinen Nachweis über den derzeitigen Rückkaufswert und besagen auch nichts ü£er eine Abtretung an die Gläubigerin des Überziehungskredits .
Auch die Forderung der Deutschen Genossenschafts- und Hypothekenbank über 55.000 DM wegen der Verletzung eines Treuhandauftrages ist entgegen der Ansicht des Ehrengerichtshofs noch nicht erledigt. Da der Treuhandauftrag befristet war, konnten die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Fremdgelder nachträglich nicht mehr eintreten.
Schließlich weist der Antragsgegner mit Recht darauf hin, daß sich die Einkommensverhältnisse des Antragstellers nachhaltig verschlechtert haben, nachdem er am 21. Januar 1991 vorläufig seines Amtes als Notar enthoben worden ist. Nach seinen Angaben entfielen fast 90 % seiner Einnahmen auf den Notarbereich.
Angesichts dieser Zweifel an der Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers läßt sich ein zweifelsfreier Wegfall des Vermögensverfalls nicht feststellen. Der Antragsteller ist durch die Beschwerdebegründung des Antragsgegners auf diese Zweifel hingewiesen worden. Trotz einer entsprechenden Aufforderung des Vorsitzenden des erkennenden Senats hat er dazu keine Stellung ge-
nommen. Dies geht zu seinen Lasten. Den Antragsteller trifft eine Mitwirkungslast im vorliegenden Verfahren (§ 36 a Abs. 2 BRAO).
Merz
 Ulsamer
Meisterernst
 Veser
Schmitz
 Jordan
Thode